Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 3 C 35.09

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 35.09 - Urteil

26.08.2010 PDF-Download Bestellen

Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer; hoheitliche Aufgaben; hoheitliche Befugnisse; Rückgriff; Rückgriffsbeschränkung; Haftungsbeschränkung; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer Beleihung; Kontrollbehörde; Kontrollstelle; Öko-Landbau.;

Entscheidung eingestellt am: 12.10.2010

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Entscheidung

BVerwG 3 C 35.09 - Beschluss

23.09.2010 PDF-Download Bestellen

Entscheidung eingestellt am: 14.10.2010

weiter zu der Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 74/2010

BVerwG 3 C 35.09

26.08.2010

Staatlicher Haftungsrückgriff gegen Öko-Kontrollstelle nur auf gesetzlicher Grundlage

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 3 C 35.09 (VGH München 19 B 09.90; VG München 18 K 07.4763)

26.08.2010 11:00

ABCERT AG – RA Wörner und Partner, Augsburg – ./. Freistaat Bayern

Die Klägerin ist deutschlandweit als Kontrollstelle im ökologischen Landbau tätig. Dabei prüft sie landwirtschaftliche Unternehmen und Verarbeitungsbetriebe auf die Einhaltung der Standards des ökologischen Landbaus und zertifiziert Betriebe und Erzeugnisse. In Bayern nimmt sie diese Kontrollaufgaben aufgrund einer Beleihung wahr. Die Beleihungsverfügung vom 4. Mai 2004 enthielt die Bestimmung, dass die Klägerin, wenn sie von Dritten für Schäden aus ihrer Tätigkeit in Anspruch genommen werde, keinen Ausgleichsanspruch gegen den Freistaat habe; werde der Freistaat in Anspruch genommen, so habe die Klägerin diesen von der Haftung freizustellen. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieser Bestimmung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Sie haben der strittigen Bestimmung einen Ausschluss der Staatshaftung für die Tätigkeit der Klägerin als beliehener Kontrollstelle entnommen, die den Grundsatz der Staatshaftung des Art. 34 Satz 1 GG einschränke, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Mit seiner Revision macht der beklagte Freistaat geltend, die Bestimmung stelle die Staatshaftung im Außenverhältnis zu von der Klägerin kontrollierten Unternehmen nicht in Frage, sondern betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Freistaat. Thematisch stehe daher allenfalls Art. 34 Satz 2 GG in Rede, der aber nur für Beamte im statusrechtlichen Sinne, aber nicht auch für Verwaltungshelfer oder beliehene Private gelte.

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.