Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 4 C 4.04 - Beschluss

04.05.2005 PDF-Download Bestellen

Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, die den Flughafen Zürich als Heimatflughafen und Verkehrsdrehkreuz (Hub) nutzt, wendet sich gegen die Festlegung von Anflugverfahren für diesen Flughafen durch Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts.

Entscheidung eingestellt am: 10.11.2005

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 28/2005

BVerwG 4 C 4.04 und 4 C 6.04

04.05.2005

Revisionsverfahren zu den Anflügen auf den Flughafen Zürich ausgesetzt

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 28/2005

04.05.2005

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Termin

Termin

BVerwG 4 C 4.04 (VGH Mannheim 8 S 2209/02) BVerwG 4 C 6.04 (VGH Mannheim 8 S 2224/02)

04.05.2005 10:00

Swiss International Air Lines AG – RA Freshfields &
Partner, Düsseldorf – ./. Bundesrepublik Deutschland –
RA White & Partner, Berlin – Unique Flughafen Zürich AG
– RA Wilmer & Partner, Berlin – ./. Bundesrepublik
Deutschland – RA White & Partner, Berlin – Die
Klägerinnen - die Betreiberin des Flughafens Zürich und die
schweizerische Fluggesellschaft Swiss - wenden sich gegen die
Festlegung von Flugverfahren beim Anflug auf den Flughafen Zürich
durch das Luftfahrt-Bundesamt, soweit dabei deutsches Territorium
überflogen wird. Sie halten die zum Schutz der Nachtruhe der
betroffenen Bevölkerung angeordneten zeitlichen Beschränkungen des
Flugbetriebs für unzulässig. Nach ihrer Meinung verstoßen diese
sowohl gegen deutsches Luftverkehrsrecht als auch gegen
völkerrechtliche Vereinbarungen und Europarecht (in Verbindung mit
einem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweiz). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ihre
Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision
zugelassen, da das Verfahren Gelegenheit gibt, die Befugnisse des
Luftfahrtbundesamts bei der Festlegung von Flugverfahren nach § 27a
LuftVO, insbesondere von An- und Abflugrouten, weiterer Klärung
zuzuführen. Dabei wird möglicherweise auch auf die Besonderheiten
einzugehen sein, die sich beim Anflug auf oder dem Abflug von einem
im Ausland liegenden Flughafen ergeben.

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