H. – RA Jens Haarstrich, Hannover – ./. Region Hannover
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Der Kläger ist seit dem 5. Mai 1999 Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die mehrere Waffen eingetragen sind. Im März/April 2006 überprüfte die Beklagte die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers, indem sie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Erziehungsregister sowie eine Äußerung der Polizei einholte. Gründe, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprachen, wurden nicht festgestellt. Unter dem 13. April 2006 teilte sie dem Kläger mit, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung sprächen. Zugleich setzte sie für die Durchführung Gebühren in Höhe von 25,56 € fest. Zur Begründung gab sie an, die Festsetzung erfolge nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV), weil der Waffenbesitz des Klägers diese Amtshandlung notwendig gemacht habe und hierfür keine Gebühr in Abschnitt I oder II vorgesehen sei.
Zur Begründung seiner gegen den Gebührenbescheid erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Kostenverordnung zum Waffengesetz sehe eine Kostentragungspflicht für die Regelüberprüfung der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht vor. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses regele lediglich die Kostentragungspflicht für Überprüfungen, die im Interesse des Gebührenschuldners lägen. Dies sei hier nicht gegeben, da die Überwachung der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzkarteninhabers allein im Interesse der Öffentlichkeit erfolge.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. August 2008 die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne ihren Gebührenbescheid nicht auf § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 9, 11, 13, 14 sowie § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Kostenverordnung zum Waffengesetz stützen. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz, die gem. Art. 19 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung weiterhin entsprechende Anwendung finde, könne die Behörde für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen würden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt seien, eine Rahmengebühr von 50 DM bis 1 000 DM erheben. Diese Voraussetzungen lägen indes nicht vor.
Dagegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Der vorliegende Rechtsstreit - um die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung - hat ein Vorgängerverfahren: BVerwG 6 C 30.07. Der Rechtsstreit ist in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG am 16. April 2008 - nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch die Beklagten - in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und die einschlägigen Verwaltungsbehörden sehen im nunmehr zu entscheidenden Rechtsstreit BVerwG 6 C 30.08 daher ein gebührenrechtliches Musterverfahren.
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