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Entscheidung

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BVerwG 7 C 16.08 - Urteil

18.06.2009 PDF-Download Bestellen

Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht; Eigenverwertung; Kompostierung; Organisationshoheit; Drittbeauftragung; Entsorgungsträger, öffentlich-rechtlicher; Systemwechsel; Sammlung, gewerbliche; ...

Entscheidung eingestellt am: 18.08.2009

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 36/2009

BVerwG 7 C 16.08

18.06.2009

„Kampf ums Altpapier" grundsätzlich zu Gunsten der Kommunen entschieden

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Termin

Termin

BVerwG 7 C 16.08 (OVG Schleswig 4 LB 7/06)

18.06.2009 09:30

Rohstoffhandel Kiel GmbH & Co. KG – RA Esche, Schümann und Commichau, Hamburg – ./. Landeshauptstadt Kiel – RA Weissleder und Ewer, Kiel

Die Klägerin, ein seit mehr als 30 Jahren auf dem Gebiet der Abfallentsorgung tätiges Wirtschaftsunternehmen, das bis 31. Dezember 2003 als Drittbeauftragte die Altpapierentsorgung in Teilen des Stadtgebiets der Beklagten durchführte, wendet sich gegen deren abfallrechtliche Unterlassungsverfügung, mit der ihr im Stadtgebiet die Erfassung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier (Papier, Pappe, Karton - PPK-Fraktion) aus privaten Haushaltungen untersagt wurde.

Nach einer Neuausschreibung der Entsorgungsleistungen ist die Klägerin seit 2004 für die Beklagte nicht mehr tätig. Sie beabsichtigte daher in der Folgezeit, in „eigener Entsorgungs-Regie" Altpapierbehälter vor Verbrauchermärkten und Sportheimen aufzustellen. Mit Hausverwaltungen und Wohnungsbaugesellschaften vereinbarte sie die Übernahme von Altpapier. Im Nachgang hierzu forderten private Haushaltungen den Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten auf, die kommunalen Altpapierbehälter abzuziehen und keine Gebühren für die Altpapierentsorgung mehr zu erheben.

Die Beklagte geht davon aus, dass ihr als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle aus privaten Haushaltungen zu überlassen sind, § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, und sie diese zu verwerten bzw. zu beseitigen hat, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Demgegenüber beruft sich die Klägerin auf die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Sammeltätigkeit der Klägerin beeinträchtige die Organisationsfreiheit der Beklagten; überwiegende öffentliche Interessen stünden ihr daher entgegen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Untersagungsverfügung aufgehoben. Der gewerblichen Sammlung sei Vorrang einzuräumen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

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