Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 6 CN 5.01 - Urteil

03.07.2002 PDF-Download Bestellen

Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Parlamentsvorbehalt; Tierschutz; Leben; Gesundheit; Schutzpflicht; Nichtigkeitserklärung; Teilnichtigkeit

Entscheidung eingestellt am: 29.10.2002

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 40/2002

BVerwG 4 C 7, 8 und 16.01

24.10.2002

Enteignung für Pipeline nach Tschechien zulässig

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 38/2002

BVerwG 6 C 8.01

10.10.2002

Kein Klagerecht von Rundfunkanstalten gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über Entgelte für die Einspeisung von Fernsehprogrammen in Kabelnetze

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 24/2001

BVerwG 8 B 117.01

12.07.2001

Wetzenstein-Ollenschläger muss Villa in Berlin-Mahlsdorf zurückgeben

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 24/2002

BVerwG 3 C 53-56.01

18.07.2002

Frauen dürfen bei der Gewährung von Meistergründungsprämien bevorzugt werden

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 21/2002

BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01

03.07.2002

Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 17/2002

BVerwG 4 A 28.01

17.05.2002

Neubau der Autobahn A 44 vorerst gestoppt

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 15/2002

BVerwG 5 C 16.01 u.a.

25.04.2002

Finanzielle Förderung auswärtiger Kindergartenplätze

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 12/2002

BVerwG 3 C 46.01

08.03.2002

Kohls Stasi-Akten bleiben unter Verschluss

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 11/2002

BVerwG 9 A 16.01

06.03.2002

Prüfungen des Bundesrechnungshofs bei Landesfinanzbehörden im Bereich der Steuer- auftragsverwaltung zulässig

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 07/2002

BVerwG 6 C 18.01

21.02.2002

Öffentlich-rechtliche Namensänderung in Scheidungshalbwaisenfällen

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 04/2002

BVerwG 2 C 6.01

31.01.2002

Beamter muß Schmiergelder an seinen früheren Dienstherrn herausgeben

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Termin

Termin

BVerwG 4 A 15.01 BVerwG 4 A 21.01 BVerwG 4 A 24.01 BVerwG 4 A 47.01 BVerwG 4 A 77.01

24.01.2002 09:00

1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND),
Landesverband Schleswig-Holstein e.V., 2. Landesjagdverband
Schleswig-Holstein e.V. – RA von Döhren & Partner,
Hamburg – ./. Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein – RA Brock & Partner, Kiel –
Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband
Schleswig-Holstein e.V. – RA von Döhren & Partner,
Hamburg – ./. Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein – RA Brock & Partner, Kiel – 1.
T., 2. T., 3. B., 4. S., 5. R. – RA Günther & Partner,
Hamburg – ./. Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein – RA Brock & Partner, Kiel – 1.
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Willehad, 2. B., 3. F.,
4. H., 5. P. – RA Günther & Partner, Hamburg – ./.
Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein – RA
Brock & Partner, Kiel – 1. GbR Dassow, 2. M., 3. B., 4.
W. – RA Günther & Partner, Hamburg – ./.
Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern

Drei
Naturschutzverbände sowie einige Grundstückseigentümer und Pächter
wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar
2001 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 – der so
genannten Ostseeautobahn – im Raum Lübeck in dem Abschnitt
zwischen der Landesstraße L 92 im Westen und der Wakenitz, der
Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern, im Osten. Der planfestgestellte Abschnitt
schließt sich an den Abschnitt an, der den Gegenstand u.a. des
inzwischen durch Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97
– (BVerwGE 107, 1) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
bildete. Für den Nachbarabschnitt auf mecklenburgischem Gebiet
liegt inzwischen ebenfalls ein Planfeststellungsbeschluss vor, der
das Angriffsziel einer weiteren Klage ist. Die planfestgestellte
Trasse durchschneidet u.a. die Wakenitzniederung. Als Querung dient
eine gut 294 m lange Talraumbrücke. Das mit den Klagen verfolgte
Ziel ist es, die Planfeststellungsbeschlüsse aufzuheben. Die Kläger
halten den Planungsträgern vor, gegen Vorschriften des europäischen
und des nationalen Naturschutzrechts verstoßen zu haben. Sie stehen
auf dem Standpunkt, dass die Wakenitzniederung die Merkmale eines
faktischen Vogelschutzgebiets aufweist, in dem ein Autobahnbau
unzulässig ist. Sie gehen ferner in der Überzeugung, dass der
Niederungsbereich als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen,
davon aus, dass das Planvorhaben nicht den Anforderungen genügt,
unter denen eine Zulassung in einem solchen Gebiet in Betracht
kommt. Nach ihrer Auffassung steht die von ihnen angegriffene
Planung auch nicht in Einklang mit den Erfordernissen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

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Termin

BVerwG 9 A 16.01

06.03.2002 10:00

Bundesrepublik Deutschland – Prof.Dr. Löwer, Bonn – ./.
Freistaat Bayern – Prof.Dr. Korioth, München –

Zwischen dem Bundesrechnungshof und den Ländern bestehen
Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob Landesfinanzbehörden
vor Ort durchzuführende Erhebungen des Bundesrechnungshofes zu
dulden haben, wenn es um die Prüfung von Steuern geht, die von
Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommen-,
Körperschaft- und Umsatzsteuer). In der Vergangenheit haben die
Länder derartige Erhebungen auf der Ebene der Finanzämter zwar
hingenommen. Dem Ansinnen des Bundesrechnungshofs, seine Erhebungen
auf die Stufe der Oberfinanzdirektionen und auf die
Ministerialstufe auszudehnen, sind aber namentlich die Bundesländer
Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen entgegengetreten.
Das Grundgesetz sehe bei der Steuerauftragsverwaltung neben dem
Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers der Finanzen kein
Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs Gegenüber den Länden vor.
Der Bundesrechnungshof beruft sich darauf, dass es von Verfassungs
wegen bei der Steuerauftragsverwaltung keine „prüfungsfreien
Räume“ geben dürfe; sein Recht zur Durchführung von
Erhebungen bei den Landesfinanzbehörden sei in § 91 der
Bundeshaushaltsordnung geregelt. Der Bundesrechnungshof hat gegen
den Freistaat Bayern beim Bundesverwaltungsgericht Klage mit dem
Ziel erhoben, bei der Oberfinanzdirektion München Erhebungen
durchzusetzen, mit denen die Handhabung der Umsatzsteuerbefreiung
für diplomatisches Personal nach dem sog. Ottawa-Abkommen
festgestellt werden soll.

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BVerwG 3 C 46.01 (VG Berlin 1 A 389.00)

08.03.2002 10:00

K. – RA Holthoff-Pförtner, Essen – ./. Bundesrepublik
Deutschland – RA Hogan & Partner, Berlin –

§ 32
Abs. 1 Nr. 3 StUG sieht vor allem zum Zwecke der Forschung über die
Tätigkeit des DDR-Staatssicherheitsdienstes auch die
Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen
Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer
Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes durch die
Bundesbeauftragte vor, soweit diese nicht „Betroffene“
oder „Dritte“ sind. Der frühere Bundeskanzler Dr.
Helmut Kohl widersetzt sich einer solchen Zurverfügungstellung an
Forschung, Presse und Rundfunk. Das Verwaltungsgericht hat seinem
Begehren im Wesentlichen mit der Begründung statt gegeben, er sei
Betroffener im Sinne des § 6 Abs. 3 StUG („Personen, zu denen
der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter
Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher
Informationserhebung Informationen gesammelt hat“), und hat
die Sprungrevision zugelassen. In dem von der Bundesbeauftragten
eingeleiteten Revisionsverfahren könnte es – neben der
Klärung insbesondere des Betroffenenbegriffs – auch auf die
Frage ankommen, ob und inwieweit es sich bei den vorhandenen
Informationen auch im Hinblick auf die ausgeübten Ämter bzw.
politischen Funktionen um personenbezogene oder um hiervon
womöglich abgrenzbare amts- bzw. funktionsbezogene Informationen
handelt.

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BVerwG 5 C 4.01 (OVG Bautzen 2 B 376/00) BVerwG 5 C 7.01 (OVG Bautzen 2 B 383/00)

21.03.2002 11:00

F. – RA Schindele & Partner, Dresden – ./. Große
Kreisstadt Auerbach F. – RA Eulitz & Partner, Berlin
– ./. Landeshauptstadt Dresden

Zwei Bezieher von Wohngeld
wenden sich gegen Bescheide, mit denen die beklagte Stadt
Wohngeldbewilligungen wegen nachträglicher Erhöhung des Einkommens
der Kläger (hier infolge Rentennachzahlung) ganz oder teilweise
aufgehoben und geleistetes Wohngeld zurückgefordert hat. Das
Berufungsgericht hat zu Lasten der Kläger entschieden, hat aber die
Revision zugelassen, weil die Frage, ob im Falle rückwirkender
Einkommenserhöhung eine Aufhebung von Wohngeldbescheiden für
bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume zulässig ist,
höchstrichterlich nicht geklärt sei.

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BVerwG 4 A 46.01

16.05.2002 15:00

Burda Immobilien GmbH – RA Prof.Dr. Schweizer & Partner,
München – ./. Land Brandenburg

Erstinstanzliche Klage gegen
den Planfeststellungsbeschluss betr. BAB 10, Umbau der
Anschlussstelle Berlin-Hellersdorf mit vierstreifigem Ausbau der B
1/5.

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BVerwG 8 C 37.01 (VG Halle 1 A 378/99.HAL)

31.07.2002 12:15

P. – RA Jung & Partner, Mössingen – ./. 1. BVVG
Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH – RA Gehring &
Partner, Berlin –, 2. Landkreis Burgenlandkreis

wie BVerwG 8
C 32.01

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BVerwG 3 C 27.06 (VG Berlin 15 A 269.01), BVerwG 3 C 28.06 (VG Berlin 15 A 276.01), BVerwG 3 C 29.06 (VG Berlin 15 A 277.01), BVerwG 3 C 30.06 (VG Berlin 15 A 278.01), BVerwG 3 C 31.06 (VG Berlin 15 A 279.01), BVerwG 3 C 32.06 (VG Berlin 15 A 280.01), BVerwG 3 C 33.06 (VG Berlin 15 A 282.01)

21.06.2007 10:00

Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Fichtwald – RA Dombert, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die klagende Gemeinde begehrt in sieben Parallelverfahren die Restitution ehemaliger Wege und Grabengrundstücke. Die Beklagte ordnete die Grundstücke der beigeladenen Bundesvermögensverwaltung zu. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen abgewiesen, weil der Klägerin der Nachweis ihres Alteigentums nicht gelungen sei. Über die Grundstücke waren keine Grundbücher geführt worden. Die Eintragung in der Grundsteuerrolle bezeuge nur die Nutzungsart, nicht aber das Eigentum. Auch eine Vermutung für das Alteigentum der Gemeinde bestehe nicht. Bei Feldwegen wie den vorliegenden komme neben dem Eigentum der Gemeinde auch das von Interessentengemeinschaften oder eines Gutsbesitzers, möglicherweise auch das Eigentum sonstiger Privater in Betracht.
Im Revisionsverfahren wird – auch vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 C 18.05 - über die Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften der Separationsinteressenten in Brandenburg durch das Gesetz vom 11. Mai 1951 – voraussichtlich die Frage zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis des Alteigentums an Wegegrundstücken in Fällen der Beweisnot für eine Gemeinde für einen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 EV zu stellen sind.

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BVerwG 7 C 18.05 (VG Berlin 25 A 37.01)

29.06.2006 10:00

1. B., 2. W., 3. W., 4. W. – RA von Raumer & Partner, Berlin – ./. Land Berlin

Die Kläger beanspruchen die Rückgabe eines Einfamilienhausgrundstücks. Das Grundstück hatte ihrem Vater gehört, der 1946 von einem sowjetischen Militärtribunal zum Tode und zur Einziehung des gesamten Vermögens verurteilt wurde. Das Urteil wurde 1995 vom Obersten Gerichtshof der Russischen Förderation im Wege der Rehabilitierung aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Grundstück mangels tatsächlichen Zugriffs nicht durch das Urteil des sowjetischen Militärtribunals eingezogen, sondern erst später auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob das Einziehungsurteil des sowjetischen Militärtribunals unmittelbar den Rechtsverlust bewirkt hat oder ob es mangels tatsächlichen Zugriffs auf das Grundstück ins Leere ging.

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BVerwG 1 C 20.03 (VG Berlin 21 A 296.01)

16.06.2004 11:00

G. – RA Dr. Zieger, Berlin – ./. Land Berlin Der
Revisionskläger begehrt die Verlängerung seiner im Hinblick auf die
Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten
Aufenthaltsgenehmigung nach Aufhebung der ca. dreieinhalbjährigen
ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 1998. Die Ausländerbehörde des
beklagten Landes wie auch das Verwaltungsgericht haben unter
Bezugnahme auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, der ein eheunabhängiges eigenständiges
Aufenthaltsrecht erst nach einer Ehebestandsdauer von mindestens
vier Jahren vorsah, die beantragte Verlängerung abgelehnt. Der
Senat wird im Rahmen der Sprungrevision die in der
obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Frage zu
entscheiden haben, ob die ohne Übergangsregelung zum 01.06.2000
erfolgte Verkürzung der erforderlichen Ehebestandsdauer von vier
auf zwei Jahre, auch in denjenigen Fällen Anwendung findet, in
denen die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor dem
Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Ausländergesetz erfolgte.

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BVerwG 4 A 67.01

11.12.2003 12:00

J. – RA Hirsch & Partner, Dresden – ./. Freistaat
Sachsen In einem erstinstanzlichen Verfahren wird um die in einem
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 17
vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Grundstücken des
Antragstellers gestritten (Einzelfall).

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BVerwG 2 C 49.02 (OVG Berlin 4 B 6.01)

25.09.2003 11:00

M. – RA Spitzweg & Partner, Potsdam – ./. Land
Berlin Die Klägerin war Referendarin im juristischen
Vorbereitungsdienst. Sie wurde zur Ausbildung dem Rechtsanwalt X.
zugewiesen, der seinerzeit in einer Kanzlei mit ihrem Vater tätig
war. Rechtsanwalt X. lehnte die Erteilung eines Zeugnisses für die
Klägerin ab, weil ihm nicht bekannt sei, dass er die Klägerin habe
ausbilden sollen, und die Klägerin auch nicht zu Ausbildungszwecken
bei ihm erschienen sei. Der Feststellung des Verlustes der
Dienstbezüge ist die Klägerin mit dem Einwand entgegen getreten, in
Absprache mit X. habe ihr Vater ihre Ausbildung übernommen. Die
Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht
ohne Erfolg.

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BVerwG 4 CN 7.01 (OVG Lüneburg 1 K 3479/99)

12.12.2002 10:30

M. – RA Prof.Dr. Redeker & Partner, Bonn – ./.
Stadt Seelze – RA Dr. Klausing & Partner, Hannover
– Die zur Region Hannover gehörende Stadt Seelze hat eine
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme für eine ca. 110 ha große
Fläche beschlossen, auf der etwa 2 600 Wohneinheiten geschaffen
werden sollen. Die Antragstellerin, die Eigentümerin von
Grundstücksflächen im betroffenen Gebiet ist, stellt insbesondere
in Frage, ob der vom Gesetz für derartige Maßnahmen geforderte
erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten besteht. Das
Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unbegründet
zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren wird dem
Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an bereits ergangene
Entscheidungen Gelegenheit zu weiterer Klärung der Frage geben,
unter welchen Voraussetzungen das Wohl der Allgemeinheit die
Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und
Arbeitsstätten erfordert.

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BVerwG 2 C 27.01 (OVG Lüneburg 2 L 3836/00)

28.11.2002 11:30

H. – RA Sieling & Partner, Bremen – ./.
Bundesrepublik Deutschland Der klagende ehemalige Bundesbeamte
wendet sich dagegen, dass er zusätzlich zu einem geleisteten
Schadensersatz in Höhe des Betrages der seinerzeit veruntreuten
dienstlichen Gelder auch Zinsen aus einem Kontokorrentkredit
ersetzen soll. Die in Teilbeträgen erbrachten Ersatzleistungen
seien nicht, wie geschehen, auf angefallene Zinsen, sondern auf die
Hauptforderung anzurechnen. Deshalb sei diese frühzeitig getilgt
gewesen und Zinsen hätten nicht anfallen können. Außerdem meint er,
ein der Aktiengesellschaft Deutsche Post zustehender Anspruch könne
nicht von der Bundesrepublik Deutschland und nicht durch
Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

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BVerwG 5 C 56.01 (OVG Münster 12 A 5134/99)

14.11.2002 12:00

Stadt Herten – RA Witteler & Partner, Bochum – ./.
Stadt Gelsenkirchen Die klagende Stadt Herten, die einem Kind
zunächst Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege in einer
Pflegefamilie in ihrem Stadtgebiet gewährt hatte, setzte die Hilfe
nach Eintritt der Volljährigkeit und nach dem Umzug der
Kindesmutter in die beklagte Stadt als Hilfe für junge Erwachsene
fort. Mit der Revision wehrt sich die Beklagte gegen ihre
Verurteilung zur Erstattung von Jugendhilfekosten an die Klägerin.

Termin

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BVerwG 5 C 51.01 (OVG Schleswig 2 L 4/01) BVerwG 5 C 52.01 (OVG Schleswig 2 L 5/01) BVerwG 5 C 57.01 (OVG Lüneburg 12 L 3001/00)

14.11.2002 11:30

Freie und Hansestadt Hamburg – RA Mielke & Partner,
Hamburg – ./. Kreis Segeberg Freie und Hansestadt Hamburg
– RA Mielke & Partner, Hamburg – ./. Kreis Segeberg
Freie und Hansestadt Hamburg – RA Mielke & Partner,
Hamburg – ./. Landkreis Harburg – RA Ziegert &
Partner, Lüneburg – Die Hansestadt Hamburg verlangt von den
beklagten Kreisen Segeberg und Harburg die Erstattung von
Jugendhilfeaufwendungen für die Betreuung von Kindern in einem
Kindertagesheim in Hamburg, welches die Kinder auch nach dem Umzug
ihrer Familien in den Bereich der Beklagten weiterhin besuchten.
Geklärt werden soll, ob die Erstattungspflicht nach § 89 c SGB VIII
erst mit der Kenntnisnahme des nunmehr zuständigen Trägers von
seiner Zuständigkeit beginnt und unter welchen Voraussetzungen
dieser Träger die Leistung i.S. von § 86 c SGB VIII fortsetzt.

Termin

Termin

BVerwG 5 C 37.01 (VG Kassel 5 E 4297/96)

14.11.2002 10:30

Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigam & Partner,
Berlin – ./. Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Musterprozess
betrifft die Frage, ob die klagende Bundesrepublik Deutschland, die
kraft Gesetzes 80 % der Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge
trägt und der die insoweit für ihre Rechnung vom beklagten
Landeswohlfahrtsverband erbrachten Leistungen der Blindenhilfe in
Rechnung gestellt worden sind, geltend machen kann, die
Kriegsopferfürsorge sei nachrangig gegenüber den
Blindengeldgesetzen der Länder und der Beklagte hätte nicht zu
Lasten des Bundes Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
sondern allein nach dem Landesblindengeldgesetz bewilligen und
erbringen dürfen. Die Vorinstanz hat das Erstattungsbegehren des
Bundes als unbegründet erachtet.

Termin

Termin

BVerwG 5 C 27.01 (OVG Lüneburg 4 L 3920/00)

14.11.2002 10:00

H. – RA Krejci & Partner, Hannover – ./.
Landeshauptstadt Hannover – RA´in Meyer-Halle, Hannover
– Die Beteiligten des Revisionsverfahrens streiten über die
Höhe des Freibetrages beim Einsatz von Erwerbseinkommen seelisch
behinderter Personen, die stationär betreut werden (§ 85 BSHG).

Termin

Termin

BVerwG 6 P 7.01 (OVG Berlin 70 PV 2.99)

16.10.2002 10:00

Personalrat bei dem Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin – RA Kemper, Berlin
–, Beteiligter: Das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin – RA Loh &
Partner, Berlin – Der antragstellende Personalrat möchte
festgestellt wissen, dass er bei einer arbeitsschutzorientierten
Befragung der Beschäftigten im Wege der Mitbestimmung zu
beteiligten ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären ist, ob die
Gefährdungsanalyse mit anschließender Dokumentation nach §§ 5, 6
des Arbeitsschutzgesetzes bereits eine Maßnahme zur Verhütung von
Gesundheitsschädigungen darstellt, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes der Mitbestimmung unterliegt.

Termin

Termin

BVerwG 4 C 7.01 (VGH München 22 B 96.3396) BVerwG 4 C 8.01 (VGH München 22 B 96.3402) BVerwG 4 C 16.01 (VGH München 22 B 96.4040)

24.10.2002 10:00

Z. – RA Wischata, Wörth – ./. Freistaat Bayern Z.
– RA Wischata, Wörth – ./. Freistaat Bayern F. –
RA Wischata, Wörth – ./. Freistaat Bayern In drei
Parallelverfahren wenden sich die Kläger – in beiden
Vorinstanzen erfolglos - gegen die Belastung ihrer Grundstücke
durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Verlegung
einer Pipeline auf bayerischem Staatsgebiet, durch die Rohöl von
Italien in die Tschechische Republik durchgeleitet wird. Die
Enteignungsbehörde hat ihre Entscheidung maßgeblich auf das
bayerische Landesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer
Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus vom
28. April 1994 gestützt; danach dient die Anlage dem Wohl der
Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Kläger halten das
Gesetz mit der Erwägung für verfassungswidrig, das Grundgesetz habe
nur das Wohl der deutschen Allgemeinheit im Auge; dem diene eine
reine Transit-Pipeline nicht.

Termin

Termin

BVerwG 5 C 46.01 (VGH München 12 B 00.1566)

26.09.2002 09:00

Landkreis Tirschenreuth ./. Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Die
Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen worden. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung von
Zuständigkeitsvoraussetzungen nach § 86 SGB VIII beitragen.

Termin

Termin

BVerwG 3 C 37.01 (VGH München 21 B 96.1637)

26.09.2002 10:00

W. – RA Werner & Partner, München – ./. Freistaat
Bayern Der Kläger, der seit 1991 eine Apotheke betrieb, wurde Ende
1994 durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Abrechnungsbetrugs
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen in 71 Fällen zu einer
Geldstrafe von 21 000 DM verurteilt. Daraufhin widerrief das
beklagte Land seine Approbation als Apotheker wegen
Unzuverlässigkeit und Berufsunwürdigkeit. Klage und Berufung
blieben ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren macht der Kläger
geltend, die angefochtene Maßnahme sei unverhältnismäßig; zum
Schutz der Öffentlichkeit hätte es ausgereicht, die zusätzlich zur
Approbation erteilte Apothekenbetriebserlaubnis zu widerrufen und
ihm dadurch die Möglichkeit zur selbstständigen Leitung einer
Apotheke zu nehmen. Durch die Entziehung der Approbation werde ihm
auch die Arbeit als angestellter Apotheker unmöglich gemacht.

Termin

Termin

BVerwG 8 C 27.01 (VG Weimar 1 K 2135/98.We)

26.06.2002 10:00

M. – RA White & Partner, Berlin –./. Freistaat
Thüringen Die Klägerin begehrt die Rückübertragung zweier mit
Mietwohnhäusern bebauter Grundstücke in Erfurt. Die
Rechtsvorgängerin der Klägerin hat im Jahre 1973 das Erbe nach
ihrem Ehemann, zu dem auch die beiden Grundstücke gehörten, wegen
der Überschuldung der Grundstücke ausgeschlagen. Die Grundstücke
wurden deswegen in das Eigentum des Volkes übernommen. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Grundstücke
schon bei Gründung der DDR überschuldet gewesen seien und deswegen
der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Überschuldung
und Niedrigmietenpolitik der DDR nicht gegeben sei. Die Klägerin
macht demgegenüber geltend, der frühere Privateigentümer habe bis
zu seinem Tod die bestehenden Grundpfandrechte in erheblichem
Umfang abgelöst gehabt. Die Erbausschlagung im Jahre 1973 habe
darauf beruht, dass wegen der geringen Einnahmen die erforderlichen
Reparaturarbeiten hätten unterbleiben müssen und deswegen eine
(erneute) Überschuldung unmittelbar bevorgestanden habe.

Termin

Termin

BVerwG 1 C 17.01 (VGH München 20 B 00.32193)

25.06.2002 10:00

S. – RA Becker & Partner, Nürnberg – ./. 1.
Bundesrepublik Deutschland, 2. Bundesbeauftragter für
Asylangelegenheiten Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die
beklagte Bundesrepublik verpflichtet festzustellen, dass
hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen der
Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG
gegeben sind. In dem vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten
und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
betriebenen Revisionsverfahren geht es um die Frage, unter welchen
Voraussetzungen einem Kläger, der bereits den Schutz des § 51 Abs.
1 AuslG genießt, ergänzend ein Rechtsschutzbedürfnis für den
weniger umfassenden Schutz nach § 53 AuslG zukommen kann.

Termin

Termin

BVerwG 3 C 47.01 (VG Magdeburg 5 A 743/00.MD)

20.06.2002 10:00

Stadt Halberstadt – RA Hennings & Partner, Hannover
– ./. 1. Bundesrepublik Deutschland, 2. Landkreis Halberstadt
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die klagende
Stadt (als frühere Verfügungs- und Zuordnungsberechtigte eines 500
m2 großen Wohngrundstücks) an den Entschädigungsfonds (§ 9
Entschädigungsgesetz – EntschG –) gemäß § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 11 EntschG als Veräußerungserlös einen Betrag abführen
muss, der dem hälftigen Bodenwert im Sinne des § 68 Abs. 1
Sachenrechtsbereinigungsgesetz entspricht (25 000 DM), wie der
beklagte sowie revisionsführende Bund meint, oder – wie das
angefochtene Urteil lautet – nur den Betrag von 1 250 DM
(entspricht 2 500 M), der im Jahre 1990 bei einem
„steckengebliebenen Komplettierungskauf“ an sie gezahlt
und bei einem „nachgeholten Komplettierungskauf“ im
Jahre 1996 notariell zwischen ihr und der Erwerberin vereinbart
worden ist.

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BVerwG 9 C 6.01 (OVG Magdeburg 1 L 205/00)

12.06.2002 10:00

DB Netz Aktiengesellschaft – 1. RA Gassner & Partner,
Hamburg –, 2. Prof.Dr. Blümel, Wilhelmsfeld – ./.
Gemeinde Schönhausen – RA Diestel, Potsdam – Die
Klägerin, eine Gesellschaft der Deutschen Bahn, ersetzte in den
Jahren 1993/94 auf der Bahnstrecke
Berlin–Lehrte–Hannover, die nach ihrem Ausbau für Züge
mit einer Geschwindigkeit von bis zu 250 km/h zugelassen ist, zwei
höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, die in der Baulast der
beklagten Gemeinde stehen bzw. standen, durch Überführungen. Die
Verkehrsfreigabe erfolgte im November 1994. Die
landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen und der Grunderwerb sind
noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin hat bisher etwa 3/4 der
veranschlagten Kosten aufgewendet. Das Eisenbahnkreuzungsrecht
sieht vor, dass bei sicherheitsbedingten Änderungen von
Bahnkreuzungen die Bahn und der Straßenbaulastträger jeweils 1/3
der Bausumme zu zahlen haben. Das letzte Drittel fällt dem Bund
bzw. dem Land zur Last. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage
der Bahn mit der Begründung abgewiesen, dass der auf die Beklagte
entfallende Kostenanteil erst fällig werde, wenn die Baumaßnahmen
abgeschlossen seien und die Höhe der Gesamtkosten feststehe.
Hinsichtlich eines Bahnüberganges wurde zudem darauf verwiesen,
dass die kreuzende Straße im Jahre 1996 in die Baulast des
Landkreises übergegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es wird
voraussichtlich zu klären sein, ob der bauausführende Beteiligte
bereits vor Abschluss der Kreuzungsmaßnahme einen Anspruch auf
anteilsmäßigen Ersatz seiner bisherigen Kosten hat. Ferner ist die
Frage zu beantworten, ob die Bahn berechtigt ist, Ersatz für die
von ihr aufgewendeten Fremdfinanzierungszinsen zu verlangen.

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BVerwG 4 CN 6.01 (OVG Münster 7a D 203/97.NE)

06.06.2002 11:00

1. Sch., 2. Sch. – RA Baumeister, Münster – ./. Stadt
Münster Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen
Bebauungsplan, der für ihr Grundeigentum Flächen für Gemeinbedarf
(Grundschule, Kindergarten) festsetzt. Im Revisionsverfahren wird
u.a. zu klären sein, inwieweit für derartige Vorhaben vorrangig
Grundstücke der Gemeinde selbst planerisch in Anspruch genommen
werden müssen.

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BVerwG 8 C 36.01 (VG Halle 1 A 2382/97.HAL)

31.07.2002 10:45

1. K., 2. K. – RA Arlt & Partner, Osterode – ./.
Regierungspräsidium Halle Die Beteiligten streiten um die Rückgabe
eines bewohnten Grundstücks. Die Alteigentümer hatten das Anwesen
wegen ständiger Wohnsitzverlegung aus der DDR im Jahre 1980 an gute
Bekannte verkauft. Einer von diesen arbeitete für die
Staatssicherheit. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der
Behörde über die Rückgabe bestätigt und die Revision zwecks Klärung
zugelassen, ob der Erwerb des Grundstücks deswegen unredlich war.

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BVerwG 3 C 53.01 (OVG Münster 4 A 2242/99) BVerwG 3 C 54.01 (OVG Münster 4 A 2241/99) BVerwG 3 C 55.01 (OVG Münster 4 A 2240/99) BVerwG 3 C 56.01 (OVG Münster 4 A 2239/99)

18.07.2002 10:45

E. – RA Rhiem & Partner, Euskirchen – ./.
Landes-Gewerbeförderungsstelle des Nordrhein-Westfälischen
Handwerks e.V. – RA Meisterernst & Partner, Münster
– L. – RA Weber, Simmerath – ./.
Landes-Gewerbeförderungsstelle des Nordrhein-Westfälischen
Handwerks e.V. – RA Meisterernst & Partner, Münster
– M. – RA Neumann & Partner, Berlin – ./.
Landes-Gewerbeförderungsstelle des Nordrhein-Westfälischen
Handwerks e.V. – RA Meisterernst & Partner, Münster
– V. – RA Müller & Partner, Mechernich – ./.
Landes-Gewerbeförderungsstelle des Nordrhein-Westfälischen
Handwerks e.V. – RA Meisterernst & Partner, Münster
– Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Handwerksmeistern und
Handwerksmeisterinnen, die sich selbständig machen, eine
Meistergründungsprämie von 20 000 DM. Die insoweit maßgebenden
Richtlinien machen die Gewährung der Prämie davon abhängig, dass
die Betriebsgründung bei Männern binnen drei Jahren nach der
Meisterprüfung und bei Frauen binnen fünf Jahren erfolgt. In
mehreren Verfahren haben die Vorinstanzen die bewilligende Stelle
zur Neubescheidung in Fällen verurteilt, in denen männliche
Bewerber die für sie geltende Frist nicht eingehalten hatten. Das
Berufungsgericht hat angenommen, die längere Frist für Frauen
stelle eine verfassungswidrige Bevorzugung wegen des Geschlechts
dar. Mit der Revision hält der Beklagte an seiner Auffassung fest,
die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen sei
gerechtfertigt, um bestehende praktische Nachteile der Frauen
auszugleichen und den Anteil der Frauen im Handwerksbereich zu
steigern.

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BVerwG 6 CN 5.01 (OVG Lüneburg 11 K 2877/00) BVerwG 6 CN 6.01 (OVG Lüneburg 11 K 4333/00) BVerwG 6 CN 7.01 (OVG Lüneburg 11 K 3268/00) BVerwG 6 CN 8.01 (OVG Lüneburg 11 K 4233/00)

03.07.2002 10:00

H. – RA Hanske & Partner, Hannover – ./. Land
Niedersachsen 1. G., 2. G., 3. P., 4. K. – RA Büge &
Partner, Duisburg – ./. Land Niedersachsen Tierschutzverein
Lüneburg und Umgebung e.V. – RA Dr. Sellmann & Partner,
Lüneburg – ./. Land Niedersachsen Tierschutzverein für
Hannover und Umgebung e.V. – RA Göhmann & Partner,
Hannover – ./. Land Niedersachsen Die Normenkontrollverfahren
betreffen die Rechtsgültigkeit der Niedersächsischen
Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000. Die Beteiligten streiten im
Wesentlichen um die Fragen, ob der Verordnungsgeber allein die
Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen zum Anlass für die
angeordneten Beschränkungen (Haltungs-, Zucht- und
Vermehrungsverbot; Maulkorb- und Leinenzwang; Überprüfung des
Hundes mittels eines Wesenstests; Nachweis der Eignung und
Sachkunde des Halters) nehmen durften, ob die Beschränkungen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ob der Kreis der
gefährlichen Hunde in beiden in der Verordnung enthaltenen so
genannten "Rasselisten" zutreffend abgegrenzt ist.

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BVerwG 8 C 16.01 (VG Gera 6 K 879/95)

29.05.2002 12:15

1. F., 2. S. – RA Hartung & Partner, Jena – ./.
Freistaat Thüringen Die Klägerinnen begehren als frühere
Gesellschafterinnen eines Unternehmens die Überprüfung einer noch
zu DDR-Zeiten gemäß §§ 17 und 19 Unternehmensgesetz der DDR vom 7.
März 1990 erfolgten Umwandlung einer 1972 enteigneten
Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung in eine GmbH
anhand des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage
mit der Begründung abgewiesen, das Begehren werde nicht wie
erforderlich von einer Mehrheit von Anteilen der früheren
Gesellschafter des Unternehmens (Quo- rum) getragen. Hierbei sei
nämlich auch ein früherer Gesellschafter zu berücksichtigen, der
seinen höheren Anteil am Unternehmen im Juni 1990 nach der sog.
Rückkehrverordnung der DDR zurückerhalten habe. Hiergegen wenden
sich die Klägerinnen mit der Begründung, dies könne jedenfalls dann
nicht gelten, wenn dieser Gesellschafter – was unstreitig ist
– keinen Antrag auf Rückgabe seiner Gesellschaftsanteile nach
dem Vermögensgesetz gestellt habe.

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BVerwG 4 A 28.01

16.05.2002 11.00

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen
e.V. – RA Schmitz, Frankfurt am Main – ./. Land Hessen
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen
den geplanten Bau der BAB A 44 zwischen Kassel und Eisenach im
Abschnitt Hessisch Lichtenau. Die Autobahn- trasse durchschneidet
den Bereich des „Lichtenauer Hochlandes“, das vom Land
Hessen als FFH-Gebiet gemeldet worden ist. Nach Ansicht des Klägers
widerspricht das Planvorhaben den Anforderungen des FFH-Rechts.

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BVerwG 4 C 6.01 (VGH Mannheim 8 S 1810/99)

16.05.2002 10:00

Land Baden-Württemberg – RA Frauendorf & Partner,
Tübingen – ./. Stadt Tübingen Das klagende Land wendet sich
gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über die Vorauszahlung
eines Ausgleichsbetrages in einem städtebaulichen
Entwicklungsbereich in Höhe von 717.552,-- DM. Das Land hat das
3.322 qm große Grundstück im Jahr 1995 von der Bundesrepublik
Deutschland laut Kaufvertrag „zum entwicklungsunbeeinflussten
Wert“ (150,-- DM/qm) erworben. Der angegriffene Bescheid
stützt sich maßgeblich auf ein Gutachten des Gutachterausschusses,
das einen entwicklungsunbeeinflussten Bodenwert in Höhe von 160,--
DM/qm annimmt. Das Land machte mit seiner Klage vor dem
Verwaltungsgericht vor allem geltend, es sei entgegen der
Auffassung des Gutachterausschusses von „voller
Baulandqualität“ und nicht von einem „Grenzfall
zwischen Innen- und Außenbereich“ auszugehen. Der
Eingangswert sei deshalb zu niedrig (und damit der Ausgleichsbetrag
zu hoch) angesetzt. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage wurde
vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache für die
Ermittlung des Bodenwerts zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen bei
einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme grundsätzliche Bedeutung
hat.

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BVerwG 9 C 7.01 (VG Darmstadt 4 E 763/97<3>)

08.05.2002 10:00

F. – RA Knarr & Partner, Darmstadt – ./. Stadt
Darmstadt In dem Sprungrevisionsverfahren streiten die Beteiligten
über die Haftung für Gewerbesteuerrückstände. Die Klägerin wird als
ausgeschiedene Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für Steuerschulden in Anspruch genommen, die vor ihrem
Ausscheiden entstanden sind und von dem verbliebenen
Alleingesellschafter nicht beigetrieben werden können. Sie macht im
Wesentlichen geltend, die Steuer könne wegen Verjährung gegen die
Gesellschaft nicht mehr festgesetzt werden und dies habe zur Folge,
dass der gegen sie gerichtete Haftungsbescheid aufgehoben werden
müsse. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat die
Klage abgewiesen.

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BVerwG 5 C 36.01 (OVG Lüneburg 4 L 4857/99)

25.04.2002 12.30

Sch. – RA Eilts & Partner, Nordhorn – ./. Landkreis
Grafschaft Bentheim Der i.S.v. § 39 BSHG wesentlich behinderte
Kläger begehrt von dem beklagten Sozialhilfeträger im Wege der
Eingliederungshilfe die Übernahme des durch Krankenkassenleistungen
nicht gedeckten Teils der Therapiekosten. Zu klären ist, ob die
sog. „Peto-Therapie“ für die Neurorehabilitation von
Kindern zu den heilpädagogischen Maßnahmen i.S.v. § 12
Eingliederungshilfe-Verordnung zählt.

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BVerwG 5 C 16.01 (OVG Lüneburg 4 L 841/00) BVerwG 5 C 17.01 (OVG Lüneburg 4 L 869/00) BVerwG 5 C 18.01 (OVG Lüneburg 4 L 870/00) BVerwG 5 C 23.01 (OVG Lüneburg 4 L 871/00)

25.04.2002 11:00

1. L, 2.Sch.-L. – RA Otte & Partner, Hannover – ./.
Landeshauptstadt Hannover – RA’in Meyer-Halle, Hannover
– Waldorfkindergarten am Maschsee e.V. – RA Otte &
Partner, Hannover – ./. Landkreis Hannover
Waldorfkindergarten am Maschsee e.V. – RA Otte & Partner,
Hannover – ./. Landkreis Hannover Waldorfkindergarten am
Maschsee e.V. – RA Otte & Partner, Hannover – ./.
Landkreis Hannover In mehreren Verfahren geht es um die Frage, ob
für einen privaten Kindergarten finanzielle Förderung nach § 74 SGB
VIII von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangt werden
kann, wenn sich der Kindergarten zwar nicht im
Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers befindet, jedoch
Kinder aus dessen Bereich den Kindergarten besuchen. Das
Berufungsgericht hatte einen Förderungsanspruch der
Kindergartenträger dem Grunde nach bejaht, in einem Fall jedoch die
Klage von Eltern auf Übernahme von Kosten der Betreuung ihres
Kindes in der Kindertagesstätte verneint.

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BVerwG 6 P 6.01 (OVG Münster 1 A 1402/99.PVB)

20.03.2002 10:00

Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft – RA Heinle & Partner, Bonn
–, Beteiligte: Ministerin für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft – RA Göhmann & Partner, Braunschweig
– Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmt der Personalrat in
Personalangelegenheiten von Beschäftigten, die zu selbständigen
Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt
sind, nur mit, wenn sie es beantragen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren
zu klären ist, ob das Antragserfordernis auch dann gilt, wenn der
Beschäftigte im Wege der Beförderung erstmals diese Befugnis
erhalten soll. Zu klären ist ferner, ob dem Personalrat die
Bewerbungsunterlagen für alle Bewerber vorzulegen sind, wenn die
Mitbewerber den Mitbestimmungsantrag gestellt haben, der vom
Dienststellenleiter vorgeschlagene Bewerber jedoch nicht.

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BVerwG 2 C 26.01 (OVG Schleswig 3 L 106/99)

14.03.2002 10:00

R. – RA Giese & Partner, Schleswig – ./.
Bundesrepublik Deutschland Der Kläger begehrt die Zahlung einer
Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 5 BBesG a.F. mit der Begründung,
dass er seit 10 Jahren zulagenberechtigt verwendet worden sei. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur weiteren Klärung der
Voraussetzungen zugelassen, unter denen eine Zulage ruhegehaltfähig
ist.

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BVerwG 7 C 7.01 (OVG Magdeburg A 2 S 339/98)

28.02.2002 11:45

Synagogengemeinde zu Halle e.V. – RA Wild & Partner,
Donaueschingen – ./. Landesverband Jüdischer Gemeinden
Sachsen-Anhalt – RA Hauptvogel & Partner, Frankfurt am
Main – Der im Jahr 1994 geschlossene Staatsvertrag des Landes
Sachsen-Anhalt mit der "Jüdischen Gemeinschaft" in Sachsen-Anhalt
sieht Staatsleistungen vor, mit denen der Wiederaufbau eines
Gemeindelebens erleichtert werden soll. Die Verteilung der
Zuschüsse an die Gemeinden nimmt nach dem Staatsvertrag der
beklagte Landesverband Jüdischer Gemeinden vor. Die 1996 gegründete
Synagogengemeinde, die dem Landesverband nicht angehört,
beansprucht ihre Beteiligung an den Zuschüssen, die der Beklagte
verweigert. Sie beruft sich auf die Protokollerklärung der
Staatsvertragsparteien, dass die Staatsleistung Zuschüsse für neu
entstehende Gemeinden umfasst und dass die Mittel den Gemeinden
anteilsmäßig unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband
zufließen sollen. Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob
der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist und ob
staatlichen Gerichten die Entscheidung über die Zugehörigkeit der
Synagogengemeinde zur "Jüdischen Gemeinschaft" zusteht. Das
Berufungsgericht hat Letzteres verneint und die Klage abgewiesen.

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BVerwG 7 C 17.01 (VG Dresden 3 K 2287/96)

28.02.2002 09:30

Große Kreisstadt Radebeul – RA Voigt, Radebeul – ./. 1.
W., 2. Sch. – RA Dr.Dr. Schachten, Bautzen –, 3.
Freistaat Sachsen In einem vermögensrechtlichen Verfahren streiten
die Beteiligten darüber, ob die Ausgangsbehörde berechtigt ist,
einen Widerspruchsbescheid als rechtswidrig zurückzunehmen, durch
den die übergeordnete Widerspruchsbehörde den ablehnenden
Restitutionsbescheid der Ausgangsbehörde aufgehoben und diese
angewiesen hat, über den Restitutionsantrag der Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde erneut zu
entscheiden.

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BVerwG 3 C 15.01 (VG Potsdam 2 K 4640/97) BVerwG 3 C 16.01 (VG Potsdam 2 K 2851/99)

21.02.2002 10:00

B. – RA von Raumer, Berlin – ./. Ministerium des Innern
des Landes Brandenburg B. – RA von Raumer, Berlin – ./.
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Der Kläger verlangt
die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Eltern. Die
verstorbene Mutter (deren Erbe er gemeinsam mit zwei Geschwistern
ist) war zusammen mit dem Vater Eigentümer eines 79 ha großen
Hofes. Der Vater wurde wegen seiner NSDAP-Mitgliedschaft 1945
verhaftet und kam im NKWD-Lager um. Der Hof wurde von den Behörden
der damaligen Provinzialregierung Brandenburg 1946 insgesamt unter
Berufung auf den SMAD-Befehl 124 enteignet. Mit Bescheinigung der
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 11. August
1995 wurde der Vater nach den "§§ 3 und 5 des Russischen Gesetzes
über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressalien (RSFR)"
rehabilitiert. Zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen Betroffene von politischen Verfolgungsmaßnahmen
aufgrund des SMAD-Befehls 124 während der sowjetischen
Besatzungszeit Anspruch auf Rehabilitierung haben können, wenn
durch einen russischen Rehabilitierungsbescheid festgestellt worden
ist, dass der Betroffene zu Unrecht als aktiver Nationalsozialist
und als Kriegsverbrecher verfolgt wurde.

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BVerwG 4 A 28.01

13.12.2001 10:00

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen
e.V.– RA Schmitz, Frankfurt am Main - ./. Land Hessen Der
Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den
geplanten Bau der BAB A 44 zwischen Kassel und Eisenach im
Abschnitt Hessisch Lichtenau. Die Autobahn- trasse durchschneidet
den Bereich des „Lichtenauer Hochlandes“, das vom Land
Hessen als FFH-Gebiet gemeldet worden ist. Nach Ansicht des Klägers
widerspricht das Planvorhaben den Anforderungen des FFH-Rechts.

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BVerwG 8 C 17.01 (VG Greifswald 3 L 284/99)

12.12.2001 11:00

Sch. – RA Kimms & Partner, Berlin – ./.
Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock Die Klägerin begehrt die
Aufhebung einer vom Beklagten den Beigeladenen erteilten
Grundstücksverkehrsgenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat einer
entsprechenden Anfechtungsklage stattgegeben. Das
Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufungen des Beklagten und der
Beigeladenen die Klage abgewiesen, weil der Antrag der Klägerin auf
"Widerruf resp. Aufhebung" der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach
den Umständen des vorliegenden Falles nicht als Widerspruch gegen
die erteilte Genehmigung, sondern nur als Antrag auf deren
Rücknahme auszulegen sei; die insoweit getroffene
Ermessensentscheidung des Beklagten sei rechtlich nicht zu
beanstanden. In dem Revisionsverfahren geht es darum, ob die
Auslegung des Antrags durch das Oberverwaltungsgericht mit
Bundesrecht vereinbar ist.

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BVerwG 3 C 25.01 (VGH Mannheim 1 S 1334/00) BVerwG 3 C 26.01 (VGH Mannheim 1 S 286/00) BVerwG 3 C 27.01 (VGH Mannheim 1 S 287/00)

06.12.2001 10:00

A. – RA‘in Härdle & Partner, Mannheim – ./.
Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank –
Prof.Dr. Hailbronner, Konstanz - K. – RA Wohlfarth &
Partner, Stuttgart – ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg
– Förderbank – Prof.Dr. Hailbronner, Konstanz –
U. ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
– Prof.Dr. Hailbronner, Konstanz – Das Land
Baden-Württemberg gewährt deutschen und EU-Staatsangehörigen unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen (nach Maßgabe von Richtlinien)
Landeserziehungsgeld. Die Kläger, türkische Staatsangehörige, die
teils Asylberechtigte sowie teils Arbeitnehmer, teils
Familienangehörige von Arbeitnehmern sind und sich sämtlich erlaubt
in Baden-Württemberg aufhalten, beanspruchen unter Berufung auf den
Assoziationsratsbeschluss ARB Nr. 3/80 und dessen
Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 1 Landeserziehungsgeld für
ihre Kinder. In erster und zweiter Instanz ist ihrem Begehren
entsprochen worden, wobei zur Begründung vornehmlich auf
Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahre 1996 zum Charakter von
Bundeserziehungsgeld als „Familienleistung“ im Sinne
des Gemeinschaftsrechts abgestellt worden ist. Die Revision beruft
sich vor allem auf frühere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1992, das einen auf den ARB
Nr. 3/80 gegründeten Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf
Landeserziehungsgeld verneint hat.

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BVerwG 1 C 16.01 (OVG Münster 8 A 2024/96.A)

04.12.2001 10:00

S. – RA‘in Schmiesing, Köln – ./. 1.
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 2. Bundesrepublik
Deutschland Das asylrechtliche Streitverfahren wirft prozessuale
Probleme auf, insbesondere die Frage, ob die Berufung des
Beteiligten den gesetzlichen Anforderungen an die
Berufungsbegründungspflicht genügt. Die Vorinstanz hat diese Frage
verneint.

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BVerwG 8 C 26.01 (VG Meiningen 5 K 289/98.Me)v

28.11.2001 12:00

Große Nationale-Mutterloge „Zu den drei Weltkugeln“
– RA Lindemann & Partner, Berlin - ./. Freistaat
Thüringen Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des
Vermögensgesetzes die Rückübertragung eines Anfang 1935 verkauften,
in Suhl belegenen Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
mit der Begründung als verfristet abgewiesen, die Klägerin habe zu
Unrecht gegen den ablehnenden Abhilfebescheid vom 22. September
1997 erst Widerspruch und nicht unmittelbar Klage erhoben. Wegen
der Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf hat es die Revision
zugelassen.

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BVerwG 7 C 6.01 (VG Dresden 14 K 1127/99)

20.09.2001 11:30

Landeshauptstadt Dresden - RA Eisenmann & Partner, Stuttgart -
./. Freistaat Sachsen Die klagende Stadt wendet sich gegen einen
Widerspruchsbescheid, mit dem ein von ihr erlassener
Rücknahmebescheid aufgehoben worden ist; zurückgenommen hatte sie
die Rückübertragung eines ihr nach dem Vermögensgesetz zugeordneten
Teilgrundstücks an die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen, weil die Rücknahme nach Ablauf der Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
ausgesprochen worden und daher rechtswidrig sei. Die Revision der
Klägerin ist zur Konkretisierung der Anforderungen an den
Fristbeginn nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Falle der Rücknahme
eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides zugelassen
worden.

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BVerwG 5 C 6.01 (VGH Mannheim 7 S 1110/99)

20.09.2001 12:00

1. Landeshauptstadt München, 2. E. - RA Frey, München - ./.
Landkreis Bodenseekreis Nach § 97 Abs. 1 BSHG ist für die
Sozialhilfe örtlich zuständig der Sozialhilfeträger, in dessen
Bereich der Hilfeempfänger sich tatsächlich aufhält. Diese
Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb
seines Bereichs sichergestellt wird. Zur revisionsgerichtlichen
Prüfung steht die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende
Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass die Sicherstellung der
auswärtigen Hilfeleistung nur dann nicht zu einem Wechsel der
Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers führt, wenn es sich um eine
vorübergehende - ambulante oder teilstationäre - Hilfeleistung
handelt.

Termin

Termin

BVerwG 8 C 7.01 (VG Berlin 7 A 60.97)

25.07.2001 10:00

W. - RA White & Partner, Berlin - ./. Bundesrepublik
Deutschland Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines im Grundbuch
zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen
Genehmigungsvorbehalts nach § 11 c Satz 5 VermG. In dem
Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob diese Vorschrift und
damit auch das Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche
auch dann anzuwenden sind, wenn der US-amerikanische
Staatsangehörige auch heute noch im Grundbuch als
Grundstückseigentümer eingetragen ist.

Termin

Termin

BVerwG 6 C 5.01 (OVG Magdeburg A 1 S 811/98) BVerwG 6 C 6.01 (OVG Magdeburg A 1 S 18/99)

25.07.2001 11:00

W. - RA Kühlborn & Partner, Halle - ./. Ärztekammer
Sachsen-Anhalt W. - RA Kühlborn & Partner, Halle - ./.
Ärztekammer Sachsen-Anhalt Der Kläger, ein niedergelassener
Radiologe, wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten
über rückständige Beiträge zur Ärzteversorgung und verlangt darüber
hinaus die Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge. Er hält die
der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung der Beklagten für
nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung
der Frage zugelassen, welchen rechtsstaatlichen
Mindestanforderungen die Ausfertigung der Satzung einer Ärztekammer
über die berufsständische Versorgung genügen muss.

Termin

Termin

BVerwG 2 C 6.01 (OVG Koblenz 10 A 10513/00)

31.01.2002 10:00

Bundesrepublik Deutschland – RA Knarr & Partner,
Darmstadt – ./. L. – RA Hömberger & Partner,
Koblenz – Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft
über Bargeld- und Sachleistungen sowie Herausgabe dieser
Zuwendungen, die dem Beklagten als ehemaligem Beamten als
Bestechungsgelder gewährt worden waren. Im Revisionsverfahren ist
die Frage der Abgrenzung von Schadensersatz- und
Herausgabeansprüchen im Beamtenrecht und insbesondere die Frage
nach der Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Herausgabe von
Schmiergeldern zu klären.

Termin

Termin

BVerwG 2 C 7.01 (OVG Münster 12 A 2624/98)

31.01.2002 11:30

P. ./. Stadt Burscheid – RA Prof.Dr. Redeker & Partner,
Bonn – Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von
Geldleistungen. Diese waren dem Kläger nach Abberufung aus seinem
Amt als 1. Beigeordneter einer Stadt in Nordrhein-Westfalen
nachträglich gezahlt worden, weil ein Gericht die Rechtswidrigkeit
dieser Abberufung rechtskräftig festgestellt hatte. Die Beklagte
fordert die Bezüge zurück, weil sie die Abberufung unbeschadet
ihrer festgestellten Rechtswidrigkeit als wirksam ansieht.

Termin

Termin

BVerwG 6 C 16.01 (VGH Mannheim 2 S 1499/00)

23.01.2002 12:00

St. – Anwaltskanzlei Baysu & Partner, Mannheim –
./. Universität Mannheim Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung
einer Studiengebühr für Langzeitstudenten in Baden-Württemberg. In
dem Revisionsverfahren werden voraussichtlich dieselben Fragen zu
erörtern sein, über die das Bundesverwaltungsgericht bereits mit
Urteil vom 25. Juli 2001 – BVerwG 6 C 8.00 – befunden
hat.

Termin

Termin

BVerwG 1 C 6.01 (VGH Mannheim 13 S 89/00)

22.01.2002 10:00

V. – RA Okolisan & Partner, Stuttgart – ./. Stadt
Schorndorf Die Klägerin, eine Staatsangehörige
Bosnien-Herzegowinas, die nach Heirat mit einem Deutschen im Jahre
1989 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhielt, begehrte von der
beklagten Stadt eine zweite Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Klägerin bei der ersten
Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben zum
Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht und damit
einen Ausweisungsgrund verwirklicht habe. Das Berufungsgericht hat
der Beklagten im Ergebnis Recht gegeben; es hat insbesondere auch
einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG verneint. Inzwischen
hat die Klägerin erneut eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach
den Bleiberegelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen
Jugoslawien erhalten. Im Revisionsverfahren wird daher nur noch zu
klären sein, ob die Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
jedenfalls deshalb nicht erhalten kann, weil sie seinerzeit
gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht hat.

Termin

Termin

BVerwG 7 C 16.01 (VG Schwerin 7 A 3722/96)

17.01.2002 09:45

R. – RA Streit & Partner, Schwerin – ./. 1.
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Mecklenburg-Vorpommern, 2. Conference on Jewish Material Claims
against Germany – RA Küpper & Partner, Frankfurt am Main
– Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung eines
Grundstücks an die Beigeladene. Das Verwaltungsgericht hat der
Klage stattgegeben, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin den
Vermögenswert im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages
redlich erworben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision
zugelassen, weil seine Entscheidung von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2000 – BVerwG 8 C
12.99 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11) abweiche. Dort
ist entschieden worden, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag
keinen redlichen Erwerb ermöglicht.

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