Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07

Werden zu dem gewählten Aktenzeichen keine Entscheidungen, Pressemitteilungen oder Termine angezeigt, liegen diese nicht in der Online-Datenbank vor.

Entscheidungen mit Datum vor dem 1. Januar 2002 werden nicht im Internet vorgehalten, lassen sich jedoch beim Bundesverwaltungsgericht bestellen.

Bitte beachten Sie, dass zu aktuellen Terminen und Pressemitteilungen noch keine Entscheidungen vorliegen. Sofern diese später in die Online-Datenbank eingestellt werden, erfolgt eine Verknüpfung aller Dokumente mit identischem Aktenzeichen. Durch Mausklick auf das Aktenzeichen können Sie sich diese Dokumente ansehen.

Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 2 C 21.06, BVerwG 2 C 26.06, BVerwG 2 C 29.07 - Beschluss

27.09.2007 PDF-Download Bestellen

Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung; Beachtung; Beamtenrecht; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamtenverhältnis auf Zeit; Beamter; ...

Entscheidung eingestellt am: 20.12.2007

weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 63/2007

BVerwG 7 C 33.07, 29.07, 6.07, 28.07

16.10.2007

Anträge auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen im Wesentlichen erfolglos

weiter zur Pressemitteilung

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 62/2007

BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07

27.09.2007

Vergabe von Führungspositionen an Beamte auf Zeit verfassungswidrig

weiter zur Pressemitteilung

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 16/2007

BVerwG 6 C 26.06

21.03.2007

Rechte von Versicherten bei Tarifwechsel

weiter zur Pressemitteilung

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 6/2007

BVerwG 4 B 23.06, BVerwG 4 B 24.06, BVerwG 4 B 25.06, BVerwG 4 B 26.06

01.02.2007

Revision gegen das Urteil des OVG Münster zum Flughafen Niederrhein (Weeze-Laarbruch) zugelassen

weiter zur Pressemitteilung

Termin

Termin

BVerwG 2 C 129.07 (OVG Münster 6 A 1957/05); BVerwG 2 C 130.07 (OVG Münster 6 A 1958/05); BVerwG 2 C 131.07 (OVG Münster 6 A 1959/05); BVerwG 2 C 132.07 (OVG Münster 6 A 1929/05); BVerwG 2 C 133.07 (OVG Münster 6 A 1960/05)

22.01.2009 10:30

D.-K. – Anwaltskanzlei Sträter, Bonn – ./. Land Nordrhein-Westfalen

G. – Anwaltskanzlei Sträter, Bonn – ./. Land Nordrhein-Westfalen

K. – Anwaltskanzlei Sträter, Bonn – ./. Land Nordrhein-Westfalen

Dr. M. – RA Hermann, Kindgen und Kollegen, Düren – ./. Rektor der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen

Sch. – Anwaltskanzlei Sträter, Bonn – ./. Land Nordrhein-Westfalen

Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Anerkennung der vollen Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik zusteht, auch wenn deren Gebührensätze höher sind als die nach der Bundespflegesatzverordnung.

Termin

Termin

BVerwG 7 C 29.07 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 15.06)

16.10.2007 10:30

1. E.ON Kraftwerke GmbH – RA Christoph Messerschmidt, Dr. Wilfried Niedermeier, Conrad von Neumann-Cosel u.a., München,
2. Lafarge Zement Karsdorf GmbH – RA Nörr, Stiefenhofer und Lutz, München,
3. Saint-Gobain GLASS Deutschland GmbH – RA Freshfields, Bruckhaus und
Deringer, Düsseldorf,
4. STEAG Saar Energie AG – RA Kermel und Scholtka ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Gaßner, Groth, Siederer u. Coll., Berlin

Die klagenden Unternehmen wenden sich gegen die von der Beklagten zur Einhaltung des CO2-Emissionsbudgets vorgenommenen anteiligen Kürzungen der ihnen zugeteilten Emissionsberechtigungen. Die Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzlichen Urteile abgeändert und die Beklagte zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen ohne anteilige Kürzung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Im Revisionsverfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob die anteilige Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 auch auf Zuteilungen an Optionsanlagen gemäß § 7 Abs. 12 ZuG 2007 anwendbar ist, die als (alte) Bestandsanlagen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben wie Neuanlagen – somit unter deutlich strengeren Vorgaben – Zuteilungen zu beantragen und im Gegenzug dafür keine Kürzungen auf Grund des Erfüllungsfaktors hinnehmen müssen.

Termin

Termin

BVerwG 2 C 26.06 (OVG Münster 6 A 4501/03), BVerwG 2 C 29.07 (OVG Münster 6 A 3599/05)

27.09.2007 10:00

G. – RA Prof. Dr. Kempen, Köln – ./. Land Nordrhein-Westfalen

S. – RA Meisterernst , Düsing und Manstetten – ./. Land Nordrhein-Westfalen

In zwei Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht zu der verfassungsrechtlichen Frage Stellung zu nehmen haben, ob der Gesetzgeber bestimmen darf, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird und erst nach Ablauf zweier Amtszeiten von zusammen zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden kann.

Der eine Kläger ist Leitender Gesamtschuldirektor; der andere Kläger ist Abteilungsleiter einer Landesanstalt. Beide stehen im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie machen geltend, die landesgesetzliche Regelung verstoße gegen den hergebrachten Grundsatz, dass Ämter auf Lebenszeit verliehen werden. Durch die Befristung der Verleihung werde ein Zwang zu "Wohlverhalten" ausgeübt und die sachliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Auch habe der Landesgesetzgeber offen gelassen, nach welchen Kriterien die Entscheidungen über eine weitere Amtszeit und über die endgültige Verleihung zu treffen seien.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Landesgesetzgeber weder durch den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch durch den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsatz der Ämtervergabe auf Lebenszeit gehindert, die Vergabe bestimmter Führungsämter auf Zeit vorzuschreiben. Hierbei handele es sich um eine zulässige Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts, durch die der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gestärkt werde. Der Landesgesetzgeber verfolge in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Ziele, den Leistungswettbewerb zu fördern und den Spielraum für die Personalführung zu erweitern.

Termin

Termin

BVerwG 6 C 26.06 (VG Frankfurt am Main 1 E 4837/05)

21.03.2007 11:30

DBV-Winterthur Krankenversicherung AG – RA Eisemann, Wahle u. Birk, Stuttgart – ./. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das klagende Versicherungsunternehmen bietet seit längerem einen Tarif an, in dem es u.a. Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung jeweils ohne Begrenzung der Erstattungsfähigkeit versichert. Außerdem bietet die Klägerin seit einiger Zeit einen anderen Tarif mit einer sog. Zahnstaffel an. Diese bedeutet, dass in den ersten 48 Monaten die Erstattung von Aufwendungen mit bestimmten Ausnahmen auf einen gestaffelten Rechnungsbetrag beschränkt ist. Die beiden Tarife werden aktiven und pensionierten Angehörigen des öffentlichen Dienstes angeboten und stellen sog. substitutive Krankenversicherungen dar, d.h. sie ersetzen ganz oder teilweise die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlangte Kenntnis davon, dass die Zahnstaffel auch für solche Versicherungsnehmer angewandt wird, die bei der Klägerin in dem älteren Tarif schon länger als vier Jahre versichert waren und dann in den neueren Tarif wechseln. Sie erließ eine Anordnung, der zufolge die Klägerin im Rahmen von Tarifwechseln zu dem neueren Tarif die Vorversicherungszeiten in dem alten Tarif B bei der Einstufung in die Zahnstaffel anzurechnen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diese Anordnung mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nach § 81 Abs. 2 VAG befugt, gegen ein Versicherungsunternehmen alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich seien, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand sei jedes Verhalten, das den Aufsichtszielen des § 81 Abs. 1 VAG widerspreche. Zu diesen Aufsichtszielen gehöre u.a. auch die Überwachung der Einhaltung der Gesetze. Die Nichtanerkennung von Vorversicherungszeiten bei einem Wechsel von dem älteren zu dem neueren Tarif stelle eine Verletzung des § 178f VVG dar. Nach dieser Bestimmung könne der Versicherungsnehmer von dem Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung annehme. Eine Beschränkung der Leistung sei nur in den Fällen zulässig, in denen der neue Tarif eine Mehrleistung vorsehe. Das sei hier nicht der Fall.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin weiterhin das Ziel der Aufhebung der Anordnung der Bundesanstalt.

Termin

Termin

BVerwG 5 C 26.06 (VG Hamburg 13 K 3905/02)

19.10.2006 11:00

Landkreis Lüchow-Dannenberg ./. Freie und Hansestadt Hamburg

wie BVerwG 5 C 29.05

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.