Dienstenthebung, vorläufige
Wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder (bei laufendem Zurruhesetzungsverfahren)
auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, kann der
Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden.
Mit der vorläufigen Regelung kann in minder schweren Fällen auch
verhindert werden, dass der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen im
Disziplinarverfahren beeinträchtigt werden. Die Maßnahme kann auch
mit einer Einbehaltung der Dienstbezüge verbunden werden.
(§§ 38 ff. BDG)
Dienstpflichtverletzung
Dienstrecht (öffentliches)
Die Gesamtheit der das besondere Dienst- und Treueverhältnis der
Beamten, Richter und Soldaten regelnden Normen bildet das
öffentliche Dienstrecht.
Hierzu gehören in erster Linie die Beamtengesetze des Bundes und
der Länder, das Bundesbesoldungs- und das
Beamtenversorgungsgesetz, die Laufbahnverordnungen, das
Beihilferecht, das Umzugs- und Reisekostenrecht, das
Disziplinarrecht und das Personalvertretungsrecht, das Deutsche
Richtergesetz und die Landesrichtergesetze sowie
das Soldatengesetz und das Soldatenversorgungsgesetz. Klagen wegen
einer dienstrechtlichen Streitigkeit werden durch die
Verwaltungsgerichte entschieden; in allen Fällen bedarf es vor
Klageerhebung eines Vorverfahrens (
Widerspruchs-verfahren).
Dienstunfähigkeit
Ist der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
dauernd unfähig, so kann er, falls er noch Probebeamter ist oder
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren nicht erreicht
hat, entlassen werden, andernfalls ist er in den Ruhestand zu
versetzen.
Die Dienstunfähigkeit richtet sich nach den Anforderungen des
konkreten Amtes. Kann ihm ein anderes Amt übertragen werden, in dem
sich der körperliche Zustand nicht auswirkt, soll von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden (Vorrang der
Weiterbeschäftigung). Bei begrenzter Dienstunfähigkeit ist seine
Arbeitszeit herabzusetzen.
(§ 42 BBG),
(§ 44 BBG),
(§ 26 Abs. 1 und 2 BRRG),
(BeamtVG)
Dienstunfall
Erleidet der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einen
Körperschaden, der durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eintritt,
so liegt ein Dienstunfall vor.
Der davon betroffene Beamte hat neben dem Anspruch auf Ersatz von
Sachschäden Anspruch auf Unfallfürsorge; sie erstreckt sich auf
die medizinische Behandlung und Pflege, im Falle der Minderung
der Erwerbsfähigkeit auf einen Unfallausgleich und bei Dienstunfähigkeit auf ein Unfallruhegehalt.
Im Falle seines Todes erhalten seine Angehörigen eine
Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
(§ 31 BeamtVG)
Dienstvergehen
Das Disziplinarrecht unterscheidet danach, ob innerdienstliche
Pflichten verletzt sind (innerdienstliches Dienstvergehen nach
§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes -
BBG) oder ob unter besonderen Umständen ein Verhalten des Beamten
außerhalb des Dienstes (außerdienstliches Dienstvergehen nach
§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) zu sanktionieren ist.
Dienstvergehen, außerdienstliches
Bedeutet nach
§ 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG) ein Verhalten eines Beamten, das nach den Umständen des
Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen
in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Beispiele: Diebstahl eines Polizisten; Sexualstraftat eines
Lehrers; Schmuggel eines Zollbeamten; Steuerhinterziehung eines
Finanzbeamten.
Dienstvergehen, innerdienstliches
Beispiele: schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst;
Veruntreuung von Kassengeldern; unerlaubte Geschenkannahme oder
Bestechlichkeit; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Verletzung
der Verschwiegenheitspflicht.
Disziplinarklage
Sie ist in Disziplinarverfahren der Bundesbeamten von der Behörde
zu erheben, wenn gegen den Beamten auf Zurückstufung oder
Entfernung aus dem Dienst oder gegen den Ruhestandsbeamten auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll.
Die Berufung, die gegen ein Urteil eingelegt werden soll, das im
Anschluss an eine Disziplinarklage ergangen ist, muss nicht erst
die Hürden des Zulassungsverfahren nach
§§ 124,
124 a VwGO überwinden.
(§ 34 BDG),
(§ 64 BDG)
Disziplinarmaßnahmen
Das Bundesdisziplinargesetz kennt eine Reihe von unterschiedlich
einschneidenden disziplinarrechtlichen Sanktionen auf
Dienstpflichtverletzungen. Bei aktiven Beamten sind dies: Verweis,
Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge (höchstens um ein Fünftel auf
längstens drei Jahre), Zurückstufung und Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten gibt es nur die Kürzung
(höchstens um ein Fünftel auf längstens drei Jahre) oder die
Aberkennung des Ruhegehalts.
Das Spektrum der Reaktionsmöglichkeiten ist für den Dienstherrn der
Beamten damit wesentlich breiter, flexibler und oftmals schonender
als das des Arbeitgebers bei Angestellten und Arbeitern. Verweis,
Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts können
durch behördliche Disziplinarverfügung festgesetzt werden, die das
behördliche Disziplinarverfahren abschließen. Soll auf strengere
Maßnahmen (Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
Aberkennung des Ruhegehalts) erkannt werden, ist gegen den Beamten
Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(§§ 5 ff. BDG), (§ 5 BDO)
Disziplinarrecht der Beamten
Hierunter fallen die Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn auf
Pflichtverletzungen der Beamten (materielles Disziplinarrecht) und
die für ein entsprechendes Vorgehen aufgestellten Verfahrensregeln
(formelles Disziplinarrecht). Das Spektrum der
Reaktionsmöglichkeiten ist wegen der Vielgestaltigkeit der
möglichen Disziplinarmaßnahmen breiter als bei Angestellten und
Arbeitern. Für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten ist seit dem
1.1.2002 das Bundesdisziplinargesetz (BDG) maßgeblich; insoweit
kann das Bundesverwaltungsgericht künftig nur noch als
Revisionsgericht angerufen werden.
Das BDG ermöglicht zudem, dass jetzt auch das Landesrecht für
Disziplinarsachen der jeweiligen Landesbeamten die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht eröffnen kann. Nur übergangsweise gilt
noch die alte Bundesdisziplinarordnung (BDO), die noch eine
Befassung des Bundesverwaltungsgerichts als Berufungsgericht und
damit als Tatsachengericht vorsah, und zwar ausschließlich für die
Bundesbeamten.
(§ 77 Abs. 1 BBG),
(§ 45 Abs. 1 BRRG)
Disziplinarrecht, formelles
Es regelt die Verfahrensweise, wie Pflichtverletzungen von Beamten
festgestellt und geahndet werden. Die Verfahrensausgestaltung dient
vor allem auch dem Schutz der Beamten. Das am 1.1.2002 in Kraft
getretene Bundesdisziplinargesetz (BDG) hat das Disziplinarrecht
von der Bindung an das Strafprozessrecht weitgehend gelöst. Das
behördliche Disziplinarverfahren ist vorwiegend dem allgemeinen
Verwaltungsverfahrensrecht angeglichen worden. Im gerichtlichen
Verfahren können Beweise von den Verwaltungsgerichten und
Oberverwaltungsgerichten/ Verwaltungsgerichtshöfen unmittelbar
erhoben werden.
Es wirken dann die Garantien des Verwaltungsprozessrechts. Das
Bundesverwaltungsgericht ist nach dem BDG Revisionsgericht.
Übergangsweise gilt noch die alte Bundesdisziplinarordnung (BDO).
Sie sah in erster Linie eine dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete
Beweiserhebung in einem förmlichen Untersuchungsverfahren der
Verwaltung vor. In Fällen, in denen ein solch förmliches
Untersuchungsverfahren vor dem 1.1.2002 eingeleitet war, ist das
Disziplinarverfahren nach der alten Bundesdisziplinarordnung (BDO)
zu Ende zu führen. Das gilt auch für das Gerichtsverfahren. Das
Bundesverwaltungsgericht bleibt insoweit - ohne zeitliche
Begrenzung - Berufungsgericht.
Disziplinarrecht, materielles
Es ist die Grundlage der Sanktionierung innerdienstlich oder
außerdienstlich begangener Dienstpflichtverletzungen
(innerdienstliche Dienstvergehen, außerdienstliche Dienstvergehen).
Es handelt sich dabei nicht etwa um einen besonderen Moral- oder
Sittenkodex oder um berufsständische Verhaltensnormen. Das
materielle Disziplinarrecht dient als reines Funktionsrecht der
Sicherung öffentlicher Verwaltungsaufgaben und der
Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das
Beamtentum als Garant einer rechtsstaatlichen Verwaltung.
Die Dienstpflichten der Beamten sind generalklauselartig im
Bundesbeamtengesetz und den Beamtengesetzen der Länder geregelt.
Sie sind durch die Rechtsprechung präzisiert worden. Auch die
Grundsätze zur Einordnung der disziplinaren Bedeutung der
verschiedensten Arten von Pflichtverletzungen sind stark vom
"Richterrecht" geprägt.
Disziplinarverfahren
Man unterscheidet zwischen dem behördlichen und dem evtl.
nachgeschalteten gerichtlichen Disziplinarverfahren. Wird das
behördliche Disziplinarverfahren nach Abschluss der Ermittlungen
nicht eingestellt, schließt es entweder mit einer
Disziplinarverfügung oder mit einer Disziplinarklage beim
Verwaltungsgericht ab.
Besonderheiten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in
Disziplinarsachen sind im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt.
Siehe auch formelles Disziplinarrecht.
(§§ 17 ff. BDG),
(§§ 52 ff. BDG)
Disziplinarverfügung
Durch sie können die weniger einschneidenden Disziplinarmaßnahmen
ausgesprochen werden: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge
oder des Ruhegehalts (um höchstens ein Fünftel auf längstens drei
Jahre).
Die Verfügung ist wie jeder andere Verwaltungsakt in den für den
Regelfall zur Verfügung stehenden Verfahren anfechtbar.
(§ 33 BDG)