Bundesverwaltungsgericht

Dienstenthebung, vorläufige

Wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder (bei laufendem Zurruhesetzungsverfahren) auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, kann der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden.
Mit der vorläufigen Regelung kann in minder schweren Fällen auch verhindert werden, dass der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen im Disziplinarverfahren beeinträchtigt werden. Die Maßnahme kann auch mit einer Einbehaltung der Dienstbezüge verbunden werden.
(§§ 38 ff. BDG)

Dienstpflichtverletzung

siehe Dienstvergehen

Dienstrecht (öffentliches)

Die Gesamtheit der das besondere Dienst- und Treueverhältnis der Beamten, Richter und Soldaten regelnden Normen bildet das öffentliche Dienstrecht.

Hierzu gehören in erster Linie die Beamtengesetze des Bundes und der Länder, das Bundesbesoldungs- und das Beamtenversorgungsgesetz, die Laufbahnverordnungen, das Beihilferecht, das Umzugs- und Reisekostenrecht, das Disziplinarrecht und das Personalvertretungsrecht, das Deutsche Richtergesetz und die Landesrichtergesetze sowie

das Soldatengesetz und das Soldatenversorgungsgesetz. Klagen wegen einer dienstrechtlichen Streitigkeit werden durch die Verwaltungsgerichte entschieden; in allen Fällen bedarf es vor Klageerhebung eines Vorverfahrens (Widerspruchs-verfahren).

Dienstunfähigkeit

Ist der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, so kann er, falls er noch Probebeamter ist oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren nicht erreicht hat, entlassen werden, andernfalls ist er in den Ruhestand zu versetzen.
Die Dienstunfähigkeit richtet sich nach den Anforderungen des konkreten Amtes. Kann ihm ein anderes Amt übertragen werden, in dem sich der körperliche Zustand nicht auswirkt, soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden (Vorrang der Weiterbeschäftigung). Bei begrenzter Dienstunfähigkeit ist seine Arbeitszeit herabzusetzen.
(§ 42 BBG), (§ 44 BBG), (§ 26 Abs. 1 und 2 BRRG)(BeamtVG)

Dienstunfall

Erleidet der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einen Körperschaden, der durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eintritt, so liegt ein Dienstunfall vor.

Der davon betroffene Beamte hat neben dem Anspruch auf Ersatz von Sachschäden Anspruch auf Unfallfürsorge; sie erstreckt sich auf die medizinische Behandlung und Pflege, im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen Unfallausgleich und bei Dienstunfähigkeit auf ein Unfallruhegehalt.

Im Falle seines Todes erhalten seine Angehörigen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
(§ 31 BeamtVG)

Dienstvergehen

Das Disziplinarrecht unterscheidet danach, ob innerdienstliche Pflichten verletzt sind (innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG) oder ob unter besonderen Umständen ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes (außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) zu sanktionieren ist.

Dienstvergehen, außerdienstliches

Bedeutet nach § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ein Verhalten eines Beamten, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Beispiele: Diebstahl eines Polizisten; Sexualstraftat eines Lehrers; Schmuggel eines Zollbeamten; Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten.

Dienstvergehen, innerdienstliches

Liegt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vor, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.
Beispiele: schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Veruntreuung von Kassengeldern; unerlaubte Geschenkannahme oder Bestechlichkeit; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Disziplinarklage

Sie ist in Disziplinarverfahren der Bundesbeamten von der Behörde zu erheben, wenn gegen den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst oder gegen den Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll.
Die Berufung, die gegen ein Urteil eingelegt werden soll, das im Anschluss an eine Disziplinarklage ergangen ist, muss nicht erst die Hürden des Zulassungsverfahren nach §§ 124, 124 a VwGO überwinden.
(§ 34 BDG), (§ 64 BDG)

Disziplinarmaßnahmen

Das Bundesdisziplinargesetz kennt eine Reihe von unterschiedlich einschneidenden disziplinarrechtlichen Sanktionen auf Dienstpflichtverletzungen. Bei aktiven Beamten sind dies: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge (höchstens um ein Fünftel auf längstens drei Jahre), Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei Ruhestandsbeamten gibt es nur die Kürzung (höchstens um ein Fünftel auf längstens drei Jahre) oder die Aberkennung des Ruhegehalts.
Das Spektrum der Reaktionsmöglichkeiten ist für den Dienstherrn der Beamten damit wesentlich breiter, flexibler und oftmals schonender als das des Arbeitgebers bei Angestellten und Arbeitern. Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts können durch behördliche Disziplinarverfügung festgesetzt werden, die das behördliche Disziplinarverfahren abschließen. Soll auf strengere Maßnahmen (Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) erkannt werden, ist gegen den Beamten Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(§§ 5 ff. BDG), (§ 5 BDO)

Disziplinarrecht der Beamten

Hierunter fallen die Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn auf Pflichtverletzungen der Beamten (materielles Disziplinarrecht) und die für ein entsprechendes Vorgehen aufgestellten Verfahrensregeln (formelles Disziplinarrecht). Das Spektrum der Reaktionsmöglichkeiten ist wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen Disziplinarmaßnahmen breiter als bei Angestellten und Arbeitern. Für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten ist seit dem 1.1.2002 das Bundesdisziplinargesetz (BDG) maßgeblich; insoweit kann das Bundesverwaltungsgericht künftig nur noch als Revisionsgericht angerufen werden.
Das BDG ermöglicht zudem, dass jetzt auch das Landesrecht für Disziplinarsachen der jeweiligen Landesbeamten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht eröffnen kann. Nur übergangsweise gilt noch die alte Bundesdisziplinarordnung (BDO), die noch eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts als Berufungsgericht und damit als Tatsachengericht vorsah, und zwar ausschließlich für die Bundesbeamten.
(§ 77 Abs. 1 BBG), (§ 45 Abs. 1 BRRG)

Disziplinarrecht, formelles

Es regelt die Verfahrensweise, wie Pflichtverletzungen von Beamten festgestellt und geahndet werden. Die Verfahrensausgestaltung dient vor allem auch dem Schutz der Beamten. Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Bundesdisziplinargesetz (BDG) hat das Disziplinarrecht von der Bindung an das Strafprozessrecht weitgehend gelöst. Das behördliche Disziplinarverfahren ist vorwiegend dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht angeglichen worden. Im gerichtlichen Verfahren können Beweise von den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten/ Verwaltungsgerichtshöfen unmittelbar erhoben werden.
Es wirken dann die Garantien des Verwaltungsprozessrechts. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem BDG Revisionsgericht. Übergangsweise gilt noch die alte Bundesdisziplinarordnung (BDO). Sie sah in erster Linie eine dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Beweiserhebung in einem förmlichen Untersuchungsverfahren der Verwaltung vor. In Fällen, in denen ein solch förmliches Untersuchungsverfahren vor dem 1.1.2002 eingeleitet war, ist das Disziplinarverfahren nach der alten Bundesdisziplinarordnung (BDO) zu Ende zu führen. Das gilt auch für das Gerichtsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht bleibt insoweit - ohne zeitliche Begrenzung - Berufungsgericht.

Disziplinarrecht, materielles

Es ist die Grundlage der Sanktionierung innerdienstlich oder außerdienstlich begangener Dienstpflichtverletzungen (innerdienstliche Dienstvergehen, außerdienstliche Dienstvergehen). Es handelt sich dabei nicht etwa um einen besonderen Moral- oder Sittenkodex oder um berufsständische Verhaltensnormen. Das materielle Disziplinarrecht dient als reines Funktionsrecht der Sicherung öffentlicher Verwaltungsaufgaben und der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Beamtentum als Garant einer rechtsstaatlichen Verwaltung.
Die Dienstpflichten der Beamten sind generalklauselartig im Bundesbeamtengesetz und den Beamtengesetzen der Länder geregelt. Sie sind durch die Rechtsprechung präzisiert worden. Auch die Grundsätze zur Einordnung der disziplinaren Bedeutung der verschiedensten Arten von Pflichtverletzungen sind stark vom "Richterrecht" geprägt.

Disziplinarverfahren

Man unterscheidet zwischen dem behördlichen und dem evtl. nachgeschalteten gerichtlichen Disziplinarverfahren. Wird das behördliche Disziplinarverfahren nach Abschluss der Ermittlungen nicht eingestellt, schließt es entweder mit einer Disziplinarverfügung oder mit einer Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht ab.
Besonderheiten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Disziplinarsachen sind im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Siehe auch formelles Disziplinarrecht.
(§§ 17 ff. BDG), (§§ 52 ff. BDG)

Disziplinarverfügung

Durch sie können die weniger einschneidenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts (um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre).
Die Verfügung ist wie jeder andere Verwaltungsakt in den für den Regelfall zur Verfügung stehenden Verfahren anfechtbar.
(§ 33 BDG)
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