Bundesverwaltungsgericht

Schienenwege

Das Recht der Anlegung von Schienenwegen ist im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) geregelt und betrifft im wesentlichen die Zulassung von Bauvorhaben der Eisenbahn.

Schulwesen

Die Ordnung des Schulwesens fällt in die Kulturhoheit der Länder. Sie unterliegt aber auch bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen namentlich aus Art. 7 GG oder etwa auch aus der Religionsfreiheit des Art. 4 GG.
Demgemäß kann das Bundesverwaltungsgericht im Schulrecht grundsätzlich nur in Fällen mit verfassungsrechtlichem Einschlag entscheiden.

Sicherheitsüberprüfung

Sie findet u.a. bei Angehörigen der Bundeswehr statt, denen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll. Führt diese Überprüfung zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos, z.B. wegen begründeter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen oder seiner Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, ist dagegen ein Antrag auf (wehrdienst-)gerichtliche Entscheidung zulässig.
(SÜG)

Spielbanken-, Wett- und Lotterierecht

Das Spielbanken-, Wett- und Lotterierecht betrifft regelmäßig Konzessionen, die für derartige Betätigungen erforderlich sind. Dieses Rechtsgebiet gewinnt sein besonderes Gepräge auch daraus, dass zwischen den Interessen an einer Erlaubnis und staatlichen Einnahmeinteressen (Lotto, Toto) eine gewisse Konkurrenzsituation bestehen kann.
(RennwLottG), (Länderrecht)

Sprungrevision

Nach § 134 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Revision eingelegt werden.

Die Sprungrevision ist statt der Berufung zulässig, wenn die Beteiligten ihr zustimmen und sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen wird. Das Verwaltungsgericht darf die Sprungrevision nur zulassen, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Anders als eine Revision kann die Sprungrevision nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden. Ihre ordnungsgemäße Einlegung gilt als Verzicht auf die Berufung.
Nach Zulassung der Sprungrevision wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht überprüft

Staatsangehörigkeitenrecht

Es kann verstanden werden als Zusammenfassung aller Regelungen, die festlegen, wer als Deutsche oder Deutscher anzusehen ist, und wie dieser Status erworben oder verloren werden kann.

Das Staatsangehörigkeitenrecht ist maßgeblich geregelt in Art. 16 Abs. 1 GG und Art. 116 GG, sowie in dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22. Juli 1913 in der im BGBl III, Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl III/Fundstellennachweis A 102-5), dem Zweiten StAngRegG vom 17. Mai 1956 (BGBl III/FNA 102-6), den Gesetzen zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl III/FNA 102-1/2) und vom 20. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Juli 1999 (BGBl III/FNA 102-9).


Staatskirchenrecht

Mit diesem Begriff werden die in Art. 140 GG, in Gesetzen und in Verträgen mit Religionsgemeinschaften getroffenen Regelungen bezeichnet, die das Verhältnis des Staates zu den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betreffen. Wesentliche Fragen des Staatskirchenrechts sind die Einzelheiten einer Trennung von Staat und Kirche, die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgemeinschaften und der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gegen Maßnahmen der Religionsgemeinschaften.

Steuern

sind Geldleistungen, die der öffentlichen Hand zur Erzielung von Einnahmen dienen, ohne dass der Abgabenschuldner damit eine Gegenleistung für eine besondere Leistung bezahlt (Abgabenrecht).
(§ 3 AO)

Streitwert

Um die gerichtlichen Gebühren berechnen zu können, muss im allgemeinen ein Streitwert festgesetzt werden. Dieser Wert dient lediglich dazu, in der gesetzlichen Gebührentabelle die anfallende Gebühr abzulesen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem Ziel, welches der Kläger erreichen will.
Die gerichtliche Festsetzung ist auch für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren des Anwalts verbindlich.
(§ 1 Nr. 2 GKG 2004), (§§ 3, 39 bis 47 und 52 GKG 2004)

Treuhandgesetz

Es regelte die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens und sah insbesondere die gesetzliche Umwandlung der volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften vor.
(TreuhG)

Truppendienstliche Maßnahmen

Sind die dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Handlungen eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr gegenüber einem Soldaten, die im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung, d.h. auf der Grundlage eines bestehenden Vorgesetztenverhältnisses getroffen werden. Rechtsschutz gegen truppendienstliche Maßnahmen gewähren die Wehrdienstgerichte, zu denen die Truppendienstgerichte und die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts gehören.
(WBO)

Umweltrecht

Es umfasst die Gesamtheit der Vorschriften, die sich mit dem Schutz der Naturgüter befassen, also der Verunreinigung oder der nachteiligen Veränderung der natürlichen Beschaffenheit der Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) entgegenwirken, der Erhaltung oder Herstellung einer bestimmten Qualität von Natur und Landschaft dienen und die Nutzer der Umweltgüter zu einem umweltpfleglichen Umgang mit diesen Gütern und ihrem sparsamen Verbrauch anhalten sollen.
Zum Umweltrecht gehören insbesondere das Abfallrecht, das Immissionsschutzrecht, das Bundes-Bodenschutzgesetz, das Atomrecht sowie das Natur- und Landschaftsschutzrecht.

Unterhaltsbeitrag

Ihn erhalten ehemalige Beamte bzw. Ruhestandsbeamte, denen gegenüber die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist, es sei denn, dass sie dessen nicht würdig sind oder seiner nicht bedürfen. Aus dem Dienst entfernte Beamte erhalten übergangsweise 50 % der bisherigen Dienstbezüge. Ruhestandsbeamte erhalten bis zur Gewährung der Rente aufgrund einer Nachversicherung 70 % des Ruhegehalts.
In beiden Fällen ist die Dauer der Zahlungen auf 6 Monate begrenzt. Eine Verlängerung ist zur Vermeidung unbilliger Härten jeweils möglich.
(§ 10 BDG), (§ 12 BDG)

Urteil

Über eine Klage wird grundsätzlich durch Urteil (§ 107 Verwaltungsgerichtsordnung) entschieden. Das Urteil wird mit der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“ eingeleitet. Sodann werden die Beteiligten und deren Bevollmächtigte, die Bezeichnung des Streitgegenstandes und des Gerichts aufgeführt. Es folgen die Urteilsformel (Tenor), der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung (§ 117 Abs. 2 VwGO). Der Tenor gibt auch Auskunft darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den beteiligten Richtern zu unterzeichnen (§ 117 Abs. 1 VwGO). Im Allgemeinen wird das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin verkündet (§§ 116, 117 VwGO). Eine Verkündung kann durch Zustellung des Urteils ersetzt werden.
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