Bundesverwaltungsgericht

Waffenrecht

Das Waffenrecht umfasst die Regelungsbereiche des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Sprengstoffgesetzes. Das Waffengesetz bestimmt im Einzelnen den Umgang mit näher definierten Waffen und Munition, d.h. deren Herstellung, Handel, Prüfung und Zulassung, Einfuhr, Erwerb, Überlassung und Führung. Diese Tätigkeiten bedürfen regelmäßig der behördlichen Erlaubnis.
(WaffG), (SprengG), (KrWaffKontrG)

Wahlrecht

Das Wahlrecht regelt das bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament zu beachtende Verfahren und sichert, dass die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 38 Abs. 1 GG).

Die wesentlichen Bestimmungen enthalten das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz.

Für Fragen der Wahlprüfung, insbesondere für Wahlanfechtungen ist nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der Bundestag und in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. Art. 41 GG und das Wahlprüfungsgesetz).

Wasserstraßen

Ihr Bau ist im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geregelt. Das Gesetz betrifft im wesentlichen die Zulassung von Bauvorhaben an den Bundeswasserstraßen.

Wasser- und Bodenverbände

Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die wasser- oder bodenwirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
Errichtung, Verfassung und Befugnisse sind im Wasserverbandgesetz des Bundes geregelt.
(WVG)

Wehrbeschwerdeordnung

Sie regelt das Verfahren, nach dem Beschwerden von Soldaten über Befehle, sonstige dienstliche Maßnahmen oder pflichtwidriges Verhalten von Kameraden behandelt werden.
Ist die Beschwerde und die weitere Beschwerde wegen einer Rechtsverletzung des Soldaten oder der Pflichtwidrigkeit eines Vorgesetzten erfolglos geblieben, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
(WBO)

Wehrpflichtrecht

Gegenstand des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts sind die Voraussetzungen sowie die Ausnahmen von der Wehr- und der Zivildienstpflicht sowie das bei der Heranziehung und Entlassung einzuhaltende Verfahren. Rechtsstreitigkeiten betreffen beispielsweise Musterungs-, Tauglichkeits- überprüfungs- und Einberufungsbescheide.
Auch geht es um Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss, der Befreiung oder der Zurückstellung von genannten Diensten.

Widerspruchsverfahren

Bevor sich der Bürger mit einer Klage wegen eines ihm nachteiligen Bescheides an das Verwaltungsgericht wendet, muss er in aller Regel die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des angegriffenen Bescheides in einem Vorverfahren nachprüfen lassen.
Hierzu hat er fristgerecht Widerspruch einzulegen, über den im allgemeinen die nächsthöhere Behörde entscheidet. Erst danach kann er Klage erheben.
(§§ 68 ff. VwGO)

Wirtschaftsverwaltungsrecht

Das Wirtschaftsverwaltungsrecht betrifft die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Bestätigung. Hierher gehören zum Beispiel Verfahren nach der Gewerbeordnung (Gewerbeerlaubnis, Untersagung der Gewerbeausübung, Betätigung als Makler oder Bauträger, Versteigerer, Spielhallenbetrieb), nach dem Gaststättengesetz (Gaststättenerlaubnis, Sperrzeiten) und der Handwerksordnung (Eintragung in die Handwerksrolle) oder nach dem Ladenschlussgesetz. Erhebliche wirtschaftliche Auswirkung können Verfahren im Bereich des Energiewirtschafts- oder des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts haben.

Zivildienstrechts


Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerde nach den § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 VwGO und § 17 Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (§ 49 VwGO).

Zudem entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern. Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern ausgesprochenen Vereinsverbote und bestimmte Verfügungen, die aufgrund des Vereinsgesetzes erlassen worden sind sowie für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen (§ 50 VwGO).
Daneben ergibt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einigen in Bundesgesetzen enthaltenen Sonderregelungen. Sonderregelungen sind z.B. § 13 Abs. 2 Patentgesetz oder § 5 Abs. 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz.
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