Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 3 C 30.05 - Urteil

23.11.2006 PDF-Download Bestellen

Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft; Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten; Islam; Muslime und Schächtgebot.

Entscheidung eingestellt am: 27.02.2007

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 64/2006

BVerwG 3 C 30.05

23.11.2006

Genehmigung zum betäubungslosen Schlachten für Muslime trotz Verfassungsänderung

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 30.05 (VGH Kassel 11 UE 317/03)

23.11.2006 10:45

A. – RA Stark, Frankfurt/Main – ./. Lahn-Dill-Kreis – RA Kluge, Berlin –

Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die durch die Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger, einem muslimischen Metzger, eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten (Schlachten ohne vorherige Betäubung) zu erteilen.

Nachdem der Kläger zunächst bis Ende September 1995 in ununterbrochener Reihenfolge Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erhalten hatte, lehnte die damals zuständige Behörde die Erteilung weiterer Ausnahmegenehmigungen ab. Nach Erfolglosigkeit der hiergegen eingelegten Rechtsmittel erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hob durch Urteil vom 15. Januar 2002 – 1 BvR 1783/99 – die klageabweisenden Gerichtsentscheidungen auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen zurück. Es stellte fest, dass die Entscheidungen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten ablehnten, den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzten. Die Vorinstanzen haben daraufhin den Beklagten dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten zu erteilen, die jedoch mit Nebenbestimmungen versehen werden könne.

Gegen diese Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie § 4a Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. TierSchG nach der durch Gesetz vom 26. Juli 2002 erfolgten Einfügung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG verfassungskonform auszulegen ist.

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