Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 2 C 71.08 - Urteil

17.12.2009 PDF-Download Bestellen

Altersgrenze; Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; Beamter; Beförderung; Folgenbeseitigung; Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung; Führungsbeamter; herausragende Führungsleistungen; legislatives Unrecht; Nichternennung; Nichtigkeit der Ernennung; Primärrechtsschutz; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Schadensersatz; Senatsdirigent; Verfassungsmäßigkeit; Verfassungswidrigkeit; Versorgung aus dem letzten Amt; Versorgung; Versorgungsbezüge; Wirksamkeit der Ernennung.;

Entscheidung eingestellt am: 02.03.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 93/2009

BVerwG 2 C 71.08

17.12.2009

Keine Versorgung aus Führungsamt auf Zeit

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 71.08 (VG Berlin 7 A 264.05)

17.12.2009 11:00

Dr. S. – RA Jürgen Technau, Berlin – ./. 1. Land Berlin, 2. Land Berlin

Der damals als Leitender Senatsrat (Besoldungsgruppe B 4) im Dienst des Beklagten stehende Kläger wurde 2001 im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Senatsdirigenten (Besoldungsgruppe B 5) ernannt. Nach seiner Pensionierung 2004 erhielt er Ruhegehalt, das nach seinem früheren Amt der Besoldungsgruppe B 4 bemessen war. Gesetzlich ist vorgesehen, dass auf Zeit ernannte Beamte in leitenden Funktionen nur dann nach ihrem letzten Amt versorgt werden, wenn sie das Führungsamt vor ihrer Pensionierung mindestens fünf Jahre innegehabt haben. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Bestimmung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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