Die Revision ist nur gegeben, wenn sie nach engen Voraussetzungen zugelassen wurde (Nichtzulassungsbeschwerde). Zuständig zur Entscheidung der Revision ist das Bundesverwaltungsgericht. Seine Prüfung ist eingeschränkt. Das Gericht prüft grundsätzlich nur, ob das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht zutreffend angewandt hat.
Für das Revisionsverfahren besteht Anwaltszwang.
(§§ 132 ff. VwGO)
Unter "Rundfunk" wird die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verstanden.