1. P., 2. P. – RA Horst K. F. Petri, Frankfurt am Main – ./. Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main – RA Michael N. Szentei-Heise, Düsseldorf
Die Kläger wenden sich dagegen, dass die beklagte jüdische Gemeinde Frankfurt am Main sie als ihre Mitglieder behandelt hat. Nach der Satzung der Beklagten sind Mitglieder der jüdischen Gemeinde alle Personen jüdischen Glaubens, die in Frankfurt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Zuzug nach Frankfurt gegenüber dem Gemeindevorstand schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglieder der Gemeinde sein wollen.
Die Kläger, französische Staatsangehörige jüdischer Religionszugehörigkeit, verlegten ihren Wohnsitz von Paris nach Frankfurt. Im Formular der Meldebehörde gaben sie ihre Religionszugehörigkeit mit "mosaisch" an. Erst mehr als drei Monate nach ihrem Zuzug wurden sie von der jüdischen Gemeinde als neue Mitglieder begrüßt. Den Widerspruch der Kläger gegen ihre Mitgliedschaft wertete die Beklagte als verspätet. Mit ihrer Klage wollen die Kläger festgestellt wissen, dass sie nicht Mitglieder der jüdischen Gemeinde geworden sind; die eher orthodox ausgerichtete Frankfurter Gemeinde entspreche nicht ihrem liberalen Verständnis des Judentums.
In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, von den staatlichen Gerichten könne nur geprüft und festgestellt werden, ob die Kläger Mitglieder der Beklagten mit Rechtsfolgen für den staatlichen Bereich, beispielsweise für die Erhebung von Kirchensteuer, geworden seien. Knüpfe der Erwerb der Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht - wie hier - allein an die Abstammung und die Wohnsitznahme im Gemeindegebiet an, könne dies nur dann als Grundlage für staatliche Maßnahmen anerkannt werden, wenn sich der Wille, der Religionsgemeinschaft anzugehören, in einem positiven Bekenntnis manifestiere. Ein positives Bekenntnis der Kläger zum jüdischen Glauben ergebe sich zum einen aus ihrer Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt. Zum anderen hätten die Kläger sich nach eigenem Bekunden vor ihrem Zuzug nach Frankfurt zum jüdischen Glauben bekannt, wie sich unter anderem aus ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde in Paris, aus ihrer Eheschließung dort nach jüdischem Ritus und ihrer Angabe gegenüber der Beklagten ergebe, sie hielten weiterhin ihre Mitgliedschaft in ihrer bisherigen jüdischen Heimatgemeinde in Frankreich aufrecht.
Im Revisionsverfahren machen die Kläger weiterhin geltend, dass eine nach dem Grundrecht der Religionsfreiheit unzulässige Zwangsmitgliedschaft vorliege.
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