Bundesverwaltungsgericht

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BVerwG 5 C 20.09 (OVG Münster 12 A 2739/08, VG Köln 2 K 2857/07)

29.09.2010 12:00

R. – RA Dr. Cichon und Partner, München – ./. Bundesrepublik Deutschland

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die beklagte Bundesrepublik Deutschlandverpflichtet, der 1957 in der ehemaligen Tschechoslowakei geborenen und im Jahre 2000 mit einer Übernahmegenehmigung nach Deutschland gekommenen Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin deutsche Staatsangehörige durch Geburt nach ihrem Vater. Dass ihr Vater, der 1938 durch Sammeleinbürgerung Deutscher geworden sei, im Jahr 1950 die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit zurückerhalten habe, habe nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (nach § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG) geführt. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass der Vater der Klägerin bei der Annahme der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit entweder Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis vom Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zur weiteren Klärung der nach § 25 Abs. 1 StAG* zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes führenden subjektiven Tatbestandsmerkmale (Kenntnis oder Kennenmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit) zugelassen.

* § 25 Abs. 1 StAG lautet:
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

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BVerwG 5 C 21.09 (VGH München 12 BV 08.757 [12 BV 08.675], VG Ansbach AN 14 K 06.4115)

29.09.2010 10:45

Landkreis Donau-Ries – RA Seitz, Weckbach, Fackler, Augsburg – ./. Stadt Schwabach

Das Verfahren betrifft einen Erstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern. Der Landkreis Donau-Ries begehrt von der Stadt Schwabach die Erstattung der ab Mai 2002 angefallenen Jugendhilfekosten für vier Kinder, deren Eltern das Sorgerecht bereits früher entzogen worden war. Die Mutter der Kinder ist 2001 verstorben. Der klagende Landkreis ist für die Jugendhilfemaßnahmen (nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Jugendhilfe - SGB VIII) zuständig geworden, weil der Vater seit Mai 2002 in einer Vollzugsanstalt im Kreisgebiet zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe einsaß und dort nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach sowie des Verwaltungsgerichtshofs München einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

Den (auf § 89e SGB VIII gestützten) Erstattungsanspruch hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgelehnt, dass der Vater (unmittelbar) vor der Aufnahme in die Haftanstalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Stadtgebiet der Beklagten gehabt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur weiteren rechtsgrundsätzlichen Auslegung des § 89e SGB VIII* zugelassen.

* Die Vorschrift lautet:
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

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BVerwG 5 C 16.09 (VG Greifswald 2 A 2004/06)

29.09.2010 10:00

1. R., 2. R., 3. R., 4. R., 5. R., 6. R., 7. R. – RA von Raumer, Berlin – ./. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern – RA Clemens C. Vogelsberg, Berlin

Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung eines über 1 200 ha großen Gutes sowie eines Brennereibetriebes. Der Rechtsvorgänger der Kläger, Vorsitzender des Pommerschen Landbundes und bis 1932 Abgeordneter der Deutsch-Nationalen-Volkspartei (DNVP) im Preußischen Landtag, wurde nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler Anfang Februar 1933 zum Staatssekretär in dem Hugenberg übertragenen Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen. Unter dem Minister Darré, der Hugenberg Ende Juni 1933 ablöste, wurde er Ende September 1933 zunächst in den einstweiligen und im Januar 1934 in den dauernden Ruhestand versetzt. Im Zusammenhang mit dem sog. "Röhm-Putsch" wurde er Ende Juni 1934 auf seinem Gut von der SS gesucht, konnte jedoch fliehen. Im Juni 1939 wurde er in einem Verzeichnis des Reichssicherheitshauptamts im Unterverzeichnis „Rechtsopposition und Reaktion“ aufgeführt. Im Dezember 1943 verurteilte ihn das Landgericht Greifswald zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten, weil er zwei sowjetischen Kriegsgefangenen ein christliches Begräbnis bereitet hatte. Das Reichsgericht hob die Entscheidung im Mai 1944 auf und verwies das Verfahren zurück. Zu einer Neuverhandlung kam es nicht mehr, weil der Rechtsvorgänger der Kläger am 21. Juli 1944 verhaftet wurde und sich bis April 1945 in Gestapo-Haft befand. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Februar 1963 die Abweisung einer Klage auf Wiedergutmachung wegen nationalsozialistischen Unrechts durch die rechtswidrige Entlassung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bestätigt (BVerwGE 15, 326) und dabei einen Anspruch auf Wiedergutmachung wegen der Förderung des nationalsozialistischen Systems bei der Machtergreifung ausgeschlossen.

Das beklagte Land lehnte im Oktober 2006 den Antrag der Kläger auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) mit der Begründung ab, ihr Rechtsvorgänger habe durch seine Tätigkeit als Staatssekretär dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet und damit den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage im April 2009 abgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob es für die Bejahung des Ausschlussgrundes des erheblichen Vorschubleistens im Falle der Mitwirkung in der Reichsregierung unter Hitler der Ermittlung konkreter Förderungshandlungen bedarf.

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BVerwG 3 C 32.09 (VGH Kassel 2 A 2307/07; VG Wiesbaden 7 E 1192/05 (1)); BVerwG 3 C 37.09 (VGH München 11 BV 08.481; VG München M 23 K 06.4245)

23.09.2010 11:45

O. – RA Dr. Dietmar Kettler, Kiel – ./. Land Hessen

O. – RA Dr. Dietmar Kettler, Kiel – ./. Freistaat Bayern

Der Kläger transportiert im Ferngüterverkehr Segel- und Motoryachten. Er wendet sich in zwei Revisionsverfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf mehreren Streckenabschnitten der Bundesautobahnen A 7 und A 45 (BVerwG 3 C 32.09) sowie A 8 Ost (BVerwG 3 C 37.09) angeordnet wurden. An diesen Streckenabschnitten sind die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 277) aufgestellt worden; an der A 8 erfolgt die Anzeige zum Teil in Form von sog. Prismenwendern.

In den von den Berufungsgerichten jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionsverfahren wird insbesondere darum gestritten, wann die Frist für die Anfechtung von Verkehrsverboten zu laufen beginnt, die durch Verkehrszeichen vermittelt werden, und ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der LKW-Überholverbote jeweils vorlagen.

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BVerwG 2 C 28.09 (VGH Kassel 1 A 2098/08; VG Frankfurt 9 E 2044/07 [V])

23.09.2010 11:15

W. – RA Ulrike Roth, Kronberg – ./. Land Hessen

Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Lehrerin und möchte zwei im August 2006 über ihr Pflichtstundendeputat hinaus geleistete Vertretungsstunden vergütet erhalten. Der Beklagte lehnte die Vergütung mit der Begründung ab, die Klägerin sei verpflichtet, monatlich drei Unterrichtsstunden als Mehrarbeit unentgeltlich zu leisten. Hinsichtlich dieses Klagebegehrens hat das Berufungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob europäisches Gemeinschaftsrecht das beklagte Land verpflichtet, bereits ab der ersten Vertretungsstunde Mehrarbeit eines teilzeitbeschäftigten Lehrers anteilig zu vergüten oder ob eine Vergütungspflicht erst entsteht, wenn in gewissem Umfang ausgleichsfrei Mehrarbeit geleistet wurde. Auch das beklagte Land hat Revision eingelegt und die Frage aufgeworfen, ob der Umfang der Mehrarbeit, die Vollzeitbeschäftigte ausgleichsfrei leisten müssen, wegen europäischen Gemeinschaftsrechts für Teilzeitbeschäftigte herabgesetzt werden muss.

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BVerwG 3 C 36.09 (OVG Koblenz 8 A 10579/09; VG Trier 5 K 43/09.TR)

23.09.2010 10:45

Deutsches Weintor eG – RA Rohwedder und Partner, Mainz – ./. Land Rheinland-Pfalz

Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft, streitet mit dem beklagten Bundesland Rheinland-Pfalz darüber, ob sie die von ihr vertriebenen Weine Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder auf dem Etikett als bekömmlich bezeichnen darf. Ihre Feststellungsklage ist vor dem Berufungsgericht erfolglos geblieben. Es hat darauf abgestellt, dass nach europäischem Lebensmittelrecht Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol generell keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürften. Die Klägerin vertritt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision demgegenüber die Ansicht, dass die Bezeichnung allenfalls einen entfernten Gesundheitsbezug aufweise; in erster Linie beziehe sie sich auf das allgemeine Wohlbefinden.

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BVerwG 2 C 27.09 (VGH Kassel 1 A 2519/07; VG Gießen 5 E 2778/05)

23.09.2010 10:30

S. – RA Ulrike Roth, Kronberg – ./. Land Hessen

Der Kläger hat als teilzeitbeschäftigter Lehrer auf Anordnung des Schulleiters Mehrarbeit von überwiegend bis zu zwei Unterrichtsstunden monatlich geleistet, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Er möchte erreichen, dass diese insgesamt 45 Mehrarbeitsstunden vergütet werden, jedoch nicht zu den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, sondern wie reguläre Stunden eines vollzeitbeschäftigten Lehrers. Seine unter Berufung auf europäisches Gemeinschaftsrecht erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob er verpflichtet war, die geleistete Mehrarbeit vergütungsfrei zu erbringen, und - falls nein - nach welchen Grundsätzen sie vergütet werden muss.

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BVerwG 7 C 22.09 (VGH Kassel 10 A 2079/07; VG Frankfurt am Main 11 E 1452/04 (1))

23.09.2010 10:30

1. P., 2. P. – RA Horst K. F. Petri, Frankfurt am Main – ./. Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main – RA Michael N. Szentei-Heise, Düsseldorf

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die beklagte jüdische Gemeinde Frankfurt am Main sie als ihre Mitglieder behandelt hat. Nach der Satzung der Beklagten sind Mitglieder der jüdischen Gemeinde alle Personen jüdischen Glaubens, die in Frankfurt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Zuzug nach Frankfurt gegenüber dem Gemeindevorstand schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglieder der Gemeinde sein wollen.

Die Kläger, französische Staatsangehörige jüdischer Religionszugehörigkeit, verlegten ihren Wohnsitz von Paris nach Frankfurt. Im Formular der Meldebehörde gaben sie ihre Religionszugehörigkeit mit "mosaisch" an. Erst mehr als drei Monate nach ihrem Zuzug wurden sie von der jüdischen Gemeinde als neue Mitglieder begrüßt. Den Widerspruch der Kläger gegen ihre Mitgliedschaft wertete die Beklagte als verspätet. Mit ihrer Klage wollen die Kläger festgestellt wissen, dass sie nicht Mitglieder der jüdischen Gemeinde geworden sind; die eher orthodox ausgerichtete Frankfurter Gemeinde entspreche nicht ihrem liberalen Verständnis des Judentums.

In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, von den staatlichen Gerichten könne nur geprüft und festgestellt werden, ob die Kläger Mitglieder der Beklagten mit Rechtsfolgen für den staatlichen Bereich, beispielsweise für die Erhebung von Kirchensteuer, geworden seien. Knüpfe der Erwerb der Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht - wie hier - allein an die Abstammung und die Wohnsitznahme im Gemeindegebiet an, könne dies nur dann als Grundlage für staatliche Maßnahmen anerkannt werden, wenn sich der Wille, der Religionsgemeinschaft anzugehören, in einem positiven Bekenntnis manifestiere. Ein positives Bekenntnis der Kläger zum jüdischen Glauben ergebe sich zum einen aus ihrer Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt. Zum anderen hätten die Kläger sich nach eigenem Bekunden vor ihrem Zuzug nach Frankfurt zum jüdischen Glauben bekannt, wie sich unter anderem aus ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde in Paris, aus ihrer Eheschließung dort nach jüdischem Ritus und ihrer Angabe gegenüber der Beklagten ergebe, sie hielten weiterhin ihre Mitgliedschaft in ihrer bisherigen jüdischen Heimatgemeinde in Frankreich aufrecht.

Im Revisionsverfahren machen die Kläger weiterhin geltend, dass eine nach dem Grundrecht der Religionsfreiheit unzulässige Zwangsmitgliedschaft vorliege.

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BVerwG 3 C 40.09 (VG Chemnitz 3 K 161/06)

23.09.2010 10:00

R. – RA Alexander Reitinger, Sonneberg – ./. Freistaat Sachsen

Die Klägerin begehrt ihre berufliche Rehabilitierung. Sie war von 1974 bis 1981 beim Rat des Stadtbezirks Nord der Stadt Leipzig als Diplompsychologin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Klägerin durch einen von ihr initiierten Aufhebungsvertrag. Sie macht berufliche Benachteiligungen geltend, weil sie durch zunehmende Beobachtungen und Nachstellungen des MfS in ihrem Bekanntenkreis und wegen der Verhaftung von Freunden gezwungen gewesen sei, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Zusammenhang zwischen dem Aufhebungsvertrag und gezielten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen nicht erkennbar sei. Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der zu klären sein wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahmen des MfS als Verfolgungshandlungen anzuerkennen sind, die sich zwar nach ihrer objektiven Intention ausschließlich gegen Dritte gerichtet haben, von einem Opfer früherer Zersetzungsmaßnahmen jedoch als auch auf sich zielend verstanden wurden.

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BVerwG 4 C 7.10 (OVG Lüneburg 1 LB 52/08; VG Oldenburg 4 A 2268/05)

16.09.2010 10:00

Norddeicher Schiffswerft GmbH – RA Hendrik Kaldewei, Ibbenbüren – ./. Stadt Norden – RA Schulz-Koffka und Deter, Hannover

Die Klägerin betreibt im Hafengebiet von Norddeich eine Schiffswerft. Sie klagt auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge und zur Nutzung der sich daran anschließenden Freifläche als Parkplatz für ca. 750 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten. Die Stellplätze sind - jedenfalls im Wesentlichen - für Feriengäste vorgesehen, die mit den im Hafen abfahrenden Fähren zu den vorgelagerten Inseln Juist und Norderney übersetzen und ihre Fahrzeuge auf dem Festland stehen lassen wollen. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Oldenburg und beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg keinen Erfolg. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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