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Entscheidung

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BVerwG 2 C 81.08 - Urteil

25.02.2010 PDF-Download Bestellen

Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion; Gelegenheitsursache; örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit; in Ausübung des Dienstes; Dienstort; Dienstgebäude; abgrenzbarer räumlicher Bereich außerhalb des räumlichen Machtbereichs des Dienstherrn; Gleichstellung mit dem Machtbereich des Dienstherrn.;

Entscheidung eingestellt am: 07.04.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 13/2010

BVerwG 2 C 81.08

25.02.2010

Zeckenbiss als Dienstunfall

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 81.08 (OVG Lüneburg 5 LB 127/08)

25.02.2010 10:30

G. – RA Abraham, Ebert und Kollegen, Lüneburg – ./. Landesschulbehörde Lüneburg

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Klägerin, eine Lehrerin, begleitete eine Klasse von 24 Grundschülern anlässlich einer mehrtägigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch während der Pausen hatte die Klägerin die Schüler zu beaufsichtigen. Während dieser mehrtägigen Veranstaltung wurde die Klägerin von mehreren Insekten gebissen. Anschließend erkrankte die Klägerin. 12 Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borreliose festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat der auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung als Dienstunfall gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Klägerin als Lehrerin fehle. Der lediglich zufällige Zusammenhang des von der Klägerin erlittenen Zeckenbisses mit ihrem Dienst als Lehrerin reiche für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht aus.

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