Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 6 A 4.09 - Urteil

01.09.2010 PDF-Download Bestellen

Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins; verfassungsmäßige Ordnung; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; Grundeinstellung der Funktionsträger; Zurechnung von privaten Texten leitender Mitglieder gegenüber dem Verein.;

Entscheidung eingestellt am: 28.10.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 77/2010

BVerwG 6 A 4.09

01.09.2010

Verbot des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend ist rechtmäßig

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Termin

Termin

BVerwG 6 A 4.09

01.09.2010 12:00

Heimattreue Deutsche Jugend - Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. – RA Dr. Seitter und Heinig, Stuttgart – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Plön und ca. vierhundert Mitgliedern. Nach seiner Vereinssatzung sieht er seinen Zweck in der Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung der männlichen und weiblichen Jugend, des Jugendsports und der Jugendbildung. Der Kläger führt Jugendlager, Jugendfahrten sowie Sport- und Bildungsveranstaltungen durch.

Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 9. März 2009 fest, dass der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Er wurde verboten und aufgelöst. Zur Begründung führte das Bundesministerium aus, die in der Satzung des Klägers formulierten Bekenntnisse zu gemeinnütziger Jugendarbeit und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seien nur Fassade. Tatsächlich habe er eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Ideologie. Seine eigentliche Zielsetzung sei die Heranbildung einer neonazistischen Elite. Hierzu nehme er Einfluss auf Kinder und Jugendliche durch Verbreitung völkischer, rassistischer, nationalistischer und nationalsozialistischer Ansichten im Rahmen vorgeblich unpolitischer Freizeitangebote. Funktionäre des Klägers erfüllten unter anderem den Straftatbestand der Volksverhetzung, weil sie sog. rassekundliche Schulungen auf der Grundlage von Schriften mit rassistischem und antisemitischem Inhalt konzipierten und durchführten. Außerdem verwendeten Funktionäre und Mitglieder des Klägers in strafbarer Weise Propagandamittel und Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus und verstießen durch öffentliches Auftreten in ihrer sog. Kluft gegen das versammlungsrechtliche Uniformverbot.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Verbotsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. August 2009 abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht wird nun im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob der Kläger mit seinen gegen die Verbotsverfügung erhobenen Einwänden durchdringen kann.

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