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Entscheidung

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BVerwG 5 C 10.09 - Urteil

19.08.2010 PDF-Download Bestellen

Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen; Einkommensberechnung; Fahrtkosten; Heranziehung; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kostenbeitragspflicht; Kostenbeitragsverordnung; Opfergrenze; Selbstbehalt; unterhaltsrechtlicher ~; unbestimmter Rechtsbegriff; Unterhalt; notwendiger ~; Unterhaltspflicht; Unterhaltsrichtlinien; vollstationäre Leistung.;

Entscheidung eingestellt am: 28.10.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 70/2010

BVerwG 5 C 10.09

19.08.2010

Heranziehung zu Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe muss den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt belassen

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Termin

Termin

BVerwG 5 C 10.09 (OVG Schleswig 2 LB 7/09; VG Schleswig 15 A 70/08)

19.08.2010 12:00

W. – RA Raudszus und Partner, Plön – ./. Landeshauptstadt Kiel

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Jugendhilfemaßnahmen (Heimerziehung), die vom 1. April bis 31. Dezember 2006 für seine 1990 und 1992 geborenen Kinder durchgeführt worden. Nach einem Bescheid der beklagten Landeshauptstadt Kiel sollte der Kläger zunächst (340 + 205 =) 545 € monatlich zahlen. Im Widerspruchsbescheid vom Januar 2007 wurde der monatliche Kostenbeitrag auf (275 + 165 =) 440 € festgesetzt. Mit seiner Klage machte der Vater der Kinder geltend, er müsse nicht mehr als (250 + 100 =) 350 € im Monat bezahlen, wenn die Fahrtkosten zu seiner 57 km entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen in Lübeck richtig angerechnet würden.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Einkommens die im Falle des Klägers notwendigen Fahrtkosten mit dem Auto anhand der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts für die Hin- und Rückfahrt je mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und mit 0,20 € für die weitere Fahrstrecke abzusetzen seien.

Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie meint, die Fahrtkosten dürften (nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie Sätze 3 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch Jugendhilfe - SGB VIII*) nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 EStG) oder im Sozialhilferecht (Verordnung zu § 82 SGB XII) vorgesehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wird über die aufgeworfenen Fragen zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Einkommensberechnung für Kostenbeiträge zu Jugendhilfemaßnahmen rechtsgrundsätzlich entscheiden.

*§ 93 Abs. 3 SGB VIII lautet:

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Beitrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere
1. …,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3. …
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

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