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Entscheidung

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BVerwG 5 C 32.08 - Urteil

30.09.2009 PDF-Download Bestellen

Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; Inhaltsbestimmung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Krankenversicherung, beitragsfreie; Kündigungsschutz; Verpflichtungsklage; Zustimmung zur Kündigung.

Entscheidung eingestellt am: 19.01.2010

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Pressemitteilung

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Nr. 60/2009

BVerwG 5 C 32.08

30.09.2009

Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung

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Termin

Termin

BVerwG 5 C 32.08 (VG München 15 K 07.1847)

30.09.2009 11:30

B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der 1. Maschine im Raum AG, 2. Maschine im Raum Computer aided strategy GmbH – RA Thilo Bastian, Ulrich Bastian und Rolf W. Gneiting, München – ./. Freistaat Bayern

Das Revisionsverfahren betrifft die Zustimmung zur Kündigung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin.

Die beigeladene Angestellte beantragte bei ihrem Arbeitgeber im Dezember 2006, ihr im Anschluss an den Mutterschutz drei Jahre Elternzeit zu gewähren. Ende 2006 stellte die Firma den Geschäftsbetrieb ein und kündigte alle Arbeitsverhältnisse. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, auch der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen zuzustimmen. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern zwar die Kündigung. Er verband die Zustimmung jedoch mit der „Auflage“, die Kündigung dürfe erst wirksam werden, wenn die Firma im Handelsregister gelöscht sei oder die Elternzeit ende (sofern die Löschung nach der Elternzeit erfolge). Zur Begründung führte er an, es stehe in seinem Ermessen, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinauszuschieben, um der Beigeladenen, deren Ehemann privat krankenversichert sei, die beitragsfreie gesetzliche Krankenversicherung während der Elternzeit zu erhalten.

Die gegen diese Nebenbestimmung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Behörde die Erhaltung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes der Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigen darf, wenn dadurch - wie hier - dem insolventen Arbeitgeber keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Es hat die vom Kläger (Insolvenzverwalter) eingelegte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zugelassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde im Rahmen der Zustimmung zur Kündigung nach dem Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG 1)) den Krankenversicherungsschutz berücksichtigen darf.

1) § 18 Abs. 1 BEEG lautet: „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ...“.

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