Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 7 C 3.11 - Urteil

03.11.2011 PDF-Download Bestellen

Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung; Regierungshandeln; Gesetzesvorbereitung; Ministervorlage; Demokratie, repräsentative; Kontrolle; Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung; Teilerledigungserklärung; Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit der - .;

Entscheidung eingestellt am: 23.12.2011

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 92/2011

BVerwG 7 C 3.11; BVerwG 7 C 4.11

03.11.2011

Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien

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Termin

Termin

BVerwG 7 C 2.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 5.08; VG Berlin 2 A 68.06); BVerwG 7 C 3.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 6.10; VG Berlin 2 A 109.08); BVerwG 7 C 4.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 13.10; VG Berlin 2 K 98.09)

03.11.2011 10:30

L. – RA Hannes Joachim Synofzik, Friedland – ./. Bundesrepublik Deutschland

S.-F. – RA Robert Schulte-Frohlinde, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Dr. W. – RA Dr. Johannes Wasmuth, München – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Kläger haben beim Bundesministerium der Justiz jeweils einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht. Die noch streitigen Informationen betreffen Unterlagen zu einem mittlerweile abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren (Verfahren BVerwG 7 C 2.11), Vorlagen zu einem zwischenzeitlich der Sache nach überholten Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zu Regelungen des Kindschaftsrechts (Verfahren BVerwG 7 C 3.11) sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Verfahren BVerwG 7 C 4.11). Das Bundesministerium der Justiz hat die begehrte Einsicht in die Akten abgelehnt, weil sich die streitigen Informationen auf typische Regierungstätigkeiten bezögen. Das Ministerium unterliege aber nur dann den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes, wenn es als Verwaltungsbehörde handele. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt und hat auch das Vorliegen von Gründen verneint, die dem grundsätzlich auch gegenüber den Bundesministerien bestehenden Informationsanspruch entgegenstehen könnten. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht jeweils zugelassene Revision der Beklagten.

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