Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 PB 16.11

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 6 PB 16.11

Niedersächsisches OVG - 08.06.2011 - AZ: OVG 18 LP 14/09

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs.2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Jugendvertreter, der sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots von der Dienststelle erstattet verlangen kann.

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

NeumannBügeDr. Möller



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