Bundesverwaltungsgericht

Rechtskraft

Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel (Berufung oder Revision) angegriffen werden, ist der Rechtsstreit rechtskräftig beendet. Die Prozessparteien sind an das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung gebunden und dürfen diese grundsätzlich nicht in Frage stellen.
Das kann dann anders sein, wenn sich später die Sach- oder Rechtslage ändert. Die Rechtskraft kann nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen beseitigt werden.
(§ 121 VwGO)

Religionsgemeinschaften

Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gegen Maßnahmen von Religionsgemeinschaften wird durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften begrenzt.
Staatliche Gerichte sind in Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zur Entscheidung berufen, wenn es sich um Rechtsfragen handelt, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet.

Revision

Die vor dem Oberverwaltungsgericht unterlegene Partei kann versuchen, mit der Revision in der dritten Instanz die vorinstanzliche Entscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.

Die Revision ist nur gegeben, wenn sie nach engen Voraussetzungen zugelassen wurde (Nichtzulassungsbeschwerde). Zuständig zur Entscheidung der Revision ist das Bundesverwaltungsgericht. Seine Prüfung ist eingeschränkt. Das Gericht prüft grundsätzlich nur, ob das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht einschließlich Bundesverfassungsrecht zutreffend angewandt hat.

Für die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften bleibt es bei der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Die getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt kontrolliert das Revisionsgericht nur, wenn entsprechende Verfahrensrügen erhoben worden sind.

Für das Revisionsverfahren besteht Anwaltszwang.
(§§ 132 ff. VwGO)


Richtervertretung

Das Deutsche Richtergesetz regelt Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Richtervertretungen, die bei den Gerichten des Bundes und der Länder errichtet werden.
(§§ 49 ff. DRiG)

Ruhegehalt, Aberkennung des

Der Beamte verliert durch diese Disziplinarmaßnahme den Status eines Ruhestandsbeamten und u.a. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge und Beihilfen in Krankheitsfällen.
Er wird nachversichert. Für den Übergang erhält er einen Unterhaltsbeitrag.
(§ 12 BDG)

Ruhestand

Erreicht der Beamte die gesetzliche Altersgrenze (regelmäßig: 65 Jahre), so tritt er in den Ruhestand. Ein Hinausschieben der Altersgrenze ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Unter bestimmten Bedingungen kann der Beamte auf seinen Antrag bereits vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand verliert er seinen Anspruch auf Besoldung; an seine Stelle tritt der Anspruch auf Versorgung.
(§§ 25 ff. BRRG), (§§ 35 ff. BBG), (Länderrecht)

Rundfunkanstalten

Das Recht der Rundfunkanstalten betrifft die Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird im Wesentlichen betrieben von den aufgrund Landesrecht errichteten Rundfunkanstalten.
Die Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalten und ihrer Organe (Rundfunkrat, Verwaltungsrat, Intendant) sind Gegenstand des Rechts der Rundfunkanstalten.
(Rundfunkstaatsvertrag, Länderrecht)

Rundfunkrecht

Das Rundfunkrecht betrifft mit der Veranstaltung von Rundfunk im Zusammenhang stehende Rechtsfragen.

Unter "Rundfunk" wird die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verstanden.

Das Rundfunkrecht wird im Wesentlichen geprägt von den Regelungen des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, den Landesrundfunk- und Landesmediengesetzen der Länder und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert wird.
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