Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 7 C 22.08 - Urteil

29.10.2009 PDF-Download   Bestellen

Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige Auswirkungen; Beurteilungsspielraum; Prognose; gerichtliche Überprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt; rechtliches Gehör; übergangener Tatsachenvortrag; Vertraulichkeitspflicht;...

Entscheidung eingestellt am: 03.12.2009

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 70/2009

BVerwG 7 C 22.08

29.10.2009

Kein Zugang zu amtlichen Informationen bei Nachteilen für die internationalen Beziehungen

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Termin

Termin

BVerwG 7 C 22.08 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 49.07)

29.10.2009 11:30

T. – RA Helmuth Jipp, Hamburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Berlin

Der Kläger, politischer Redakteur eines wöchentlich erscheinenden Magazins, begehrt von dem beklagten Bundesverkehrsministerium auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Auskunft über bestimmte Flüge. Der Kläger recherchiert unter anderem über die Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland. Er bat das Bundesverkehrsministerium um Auskünfte über die Flugbewegungen von 20 im Einzelnen benannten Flugzeugen mit Registriernummern aus dem Registrierstaat USA im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005. Er begehrte Angaben zu den jeweiligen Tagen, an denen Flugbewegungen dieser Flugzeuge stattfanden, den Flughäfen sowie den Uhrzeiten der Starts und Landungen. Das Bundesverkehrsministerium lehnte die erbetenen Auskünfte mit der Begründung ab, die verlangten Angaben unterlägen der Vertraulichkeit, weil sie als „Verschlusssache" eingestuft seien und weil ferner ihr Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könnte. Die Klage des Klägers ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, in welchem Umfang die hier von der Behörde geltend gemachten Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes (Einstufung als Verschlusssache und nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen) gerichtlicher Überprüfung unterliegen.