Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 8 C 5.10 - Urteil

31.05.2011 PDF-Download Bestellen

Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; Dienstleistungsfreiheit; Diskriminierungsverbot; Erforderlichkeit; Geeignetheit; Glücksspiel; Internet; Internetverbot; Internetwerbung; Jugend- und Spielerschutz; Kohärenz; Kriminalitätsbekämpfung; Monopol; Pferderennwetten; Rückwirkung; Spielsucht; Spielerschutz; Sportwetten; Suchtbekämpfung; Suchtvorbeugung; Untersagung; Verhältnismäßigkeit; Werbung; Vertrieb von Sportwetten.;

Entscheidung eingestellt am: 08.08.2011

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Entscheidung

BVerwG 8 C 5.10 - Urteil

01.06.2011 PDF-Download Bestellen

Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis; Dienstleistungsfreiheit; Diskriminierungsverbot; Erforderlichkeit; Geeignetheit; Glücksspiel; Internet; Internetverbot; Internetwerbung; Jugend- und Spielerschutz; Kohärenz; Kriminalitätsbekämpfung; Monopol; Pferderennwetten; Rückwirkung; Spielsucht; Spielerschutz; Sportwetten; Suchtbekämpfung; Suchtvorbeugung; Untersagung; Verhältnismäßigkeit; Werbung; Vertrieb von Sportwetten.;

Entscheidung eingestellt am: 19.08.2011

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Entscheidung

BVerwG 8 C 5.10 - Beschluss

24.11.2011 PDF-Download Bestellen

Entscheidung eingestellt am: 14.12.2011

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 45/2011

BVerwG 8 C 5.10

01.06.2011

Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässig

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Termin

Termin

BVerwG 8 C 5.10 (VG Ansbach AN 4 K 09.00570)

31.05.2011 11:00

b. e.K. – RA Gleiss und Lutz, Stuttgart – ./. Freistaat Bayern

Der Kläger wendet sich gegen die ihm durch die Regierung von Mittelfranken untersagte Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen im Internet sowie die ihm ebenfalls - soweit die Webinhalte vom Freistaat Bayern aus abrufbar sind - verbotene Internetwerbung hierfür. Seine Klage ist beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben; mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im April 1990 war dem Kläger von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten nach Maßgabe des neuen Gewerbegesetzes der DDR erteilt worden. Auf dieser Grundlage sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Der erst 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag normiere zwar ein striktes Internetveranstaltungs- und -werbeverbot, finde auf ihn aber keine Anwendung. Denn die bestandskräftige Gewerbeerlaubnis von 1990 gelte nach den Vorschriften des Einigungsvertrages fort. Ungeachtet dessen könne der Beklagte keine bundeslandbezogene Unterlassung der Internetnutzung verlangen, da diese technisch nicht verlässlich realisierbar sei. Ein vollständiges Löschen der Webinhalte erweise sich als unverhältnismäßig. Die Internetverbote des Glücksspielstaatsvertrages verstießen außerdem mangels einheitlicher Umsetzung und Erstreckung auf sämtliche Glücksspielarten gegen Grundrechte (Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz) und die europäische Dienstleistungsfreiheit.

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