Bundesverwaltungsgericht

Verwandte Dokumente zu Aktenzeichen BVerwG 8 C 19.09

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 8 C 19.09 - Urteil

27.01.2010 PDF-Download Bestellen

Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; Subsidiarität; Normgeber; Normadressat; Normanwender; Vollzug; Tarifvertrag; Tariferstreckung; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtsverordnung; Erstreckungswirkung; Stellungnahme; Anhörung; Beteiligungsrecht; Mangel; evident.;

Entscheidung eingestellt am: 23.04.2010

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Entscheidung

BVerwG 8 C 19.09 - Beschluss

23.03.2011 PDF-Download Bestellen

Entscheidung eingestellt am: 21.04.2011

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 5/2010

BVerwG 8 C 19.09

28.01.2010

Klage gegen Postmindestlohnverordnung erfolgreich

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Termin

Termin

BVerwG 8 C 19.09 (OVG Berlin-Brandenburg 1 B 13.08)

27.01.2010 09:30

1. PIN Mail AG, 2. BdKEP-Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V., 3. TNT Post Regioservice GmbH, 4. Ridas Sicherheits- und Handelsgesellschaft mbH – RA zu 1: KDU Krist, Deller und Partner, Koblenz, RA zu 2: Axel G. Günther, Bad Dürkheim, RA zu 3 und 4: Heuking, Kühn, Luer und Wojtek, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, Bonn

Die Parteien streiten über die Gültigkeit der von der Beklagten, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, am 28. Dezember 2007 erlassenen Mindestlohnverordnung für die Branche Briefdienstleistungen (BriefArbbV). Die Kläger, Arbeitgeber und eine Arbeitgeberkoalition, begehren die Feststellung, durch die Verordnung in ihren Grundrechten der Koalitionsfreiheit bzw. der Berufsfreiheit verletzt zu sein. Die BriefArbbV sei von der Ermächtigungsnorm, dem Arbeitnehmer-Endsendegesetz, nicht gedeckt und nicht verfassungsgemäß, weil sie anderweitige tarifliche Entgeltvereinbarungen in der Briefdienstleistungsbranche verdränge.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 8. März 2008 den Klagen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurden die Klagen der Arbeitgeber durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Dezember 2008 abgewiesen, weil sie nicht zulässig seien. Die Klage des Arbeitgeberverbandes sei zulässig. Die BriefArbbV verletze den Arbeitgeberverband in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG und sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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