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Entscheidung

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BVerwG 6 C 22.08 - Urteil

27.01.2010 PDF-Download Bestellen

Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation; Hauptverteiler; Kabelverzweiger; Kabelkanal; Glasfaser; Regulierungsermessen; Abwägung; Nutzung konkurrierender Einrichtungen; verfügbare Kapazität; Eigentum; Anfangsinvestitionen des Eigentümers; Investitionsrisiken; Entgeltgenehmigung; Teilbarkeit.;

Entscheidung eingestellt am: 30.03.2010

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Pressemitteilung

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Nr. 4/2010

BVerwG 6 C 22.08

27.01.2010

Regulierung beim VDSL-Ausbau

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 22.08 (VG Köln 21 K 2701/07)

27.01.2010 10:00

Deutsche Telekom AG – RA Redeker, Sellner, Dahs u.a., Bonn – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Baker und McKenzie LLP, Frankfurt a.M.

Regulierung beim VDSL-Ausbau

Die klagende deutsche Telekom AG betreibt ein bundesweites Telekommunikationsnetz, über das sie öffentlich zugängliche Telefondienste und breitbandige Datendienste anbietet. Mit diesem Netz, das rund 8 000 Hauptverteiler und rund 300 000 Kabelverzweiger aufweist, werden ca. 39 Millionen Teilnehmeranschlüsse bedient.

Im Jahr 2005 erlegte die Bundesnetzagentur der Klägerin die Verpflichtung auf, anderen Unternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler zu gewähren. Dieser Regulierungsverfügung lag die Feststellung zugrunde, dass die Klägerin den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung beherrschte. Seit dem Jahr 2006 baut die Klägerin ihr Anschlussnetz zur Ermöglichung besonders hoher Datenübertragungsraten nach dem VDSL2-Standard aus. Dies setzt voraus, dass die Doppelader-Metallleitung eine Länge von einigen hundert Metern nicht überschreitet. Aus diesem Grund wird mit hohem Investitionsaufwand die bisher am Hauptverteiler installierte Vermittlungstechnik im Kabelverzweiger untergebracht; Hauptverteiler und Kabelverzweiger werden mit Glasfaserleitungen verbunden. Durch Beschluss vom 27. Juni 2007 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin zusätzlich, ihren Wettbewerbern Zugang zu den Kabelverzweigern sowie zu den Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern und Hauptverteilern bzw., soweit dies technisch nicht möglich ist, Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren.

Die Klägerin hält diese zusätzlichen Verpflichtungen für unverhältnismäßig, zumal ihre VDSL-Leistungen als „neuer Markt" einem besonderen gesetzlichen Schutz unterlägen. Sie beruft sich auf ihre eigenen erheblichen Investitionen, die sie erst nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte, also schon unter Wettbewerbsbedingungen, getätigt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage weitgehend ab; dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

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