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Entscheidung

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BVerwG 2 C 61.08 - Urteil

12.11.2009 PDF-Download Bestellen

Abweichungsmöglichkeit; allgemeine Preisentwicklung; Angemessenheit; Begrenzung der Angemessenheit; Behandlung durch einen Heilpraktiker; Beihilfe; Beihilfeberechtigter; Fürsorgepflicht; Gebührenordnung für Ärzte; Gebührenrahmen; ...

Entscheidung eingestellt am: 19.01.2010

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Pressemitteilung

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Nr. 76/2009

BVerwG 2 C 61.08

12.11.2009

Begrenzung der Beihilfe für Leistungen der Heilpraktiker rechtswidrig

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 61.08 (OVG Münster 1 A 1088/07)

12.11.2009 10:30

Dr. Sch. ./. Bundesrepublik Deutschland

Der Kläger begehrt Beihilfe für die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Die Beihilfevorschriften erkennen solche Behandlungen zwar grundsätzlich als beihilfefähig an, begrenzen die anerkannten Aufwendungen aber auf die Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, höchstens auf den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Das Berufungsgericht hält diese Begrenzung für unwirksam. Dies wird im Revisionsverfahren zu überprüfen sein.

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