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Entscheidung

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BVerwG 7 C 21.08 - Urteil

29.10.2009 PDF-Download Bestellen

Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht; Geheimhaltungspflicht; Verschlusssache; Verschlusssachenanweisung, formale Einstufung; materielle Gründe; Verwaltungsvorschrift; Vorbehalt des Gesetzes; dynamische Verweisung.

Entscheidung eingestellt am: 16.12.2009

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 69/2009

BVerwG 7 C 21.08

29.10.2009

Stempel „VS-Nur für den Dienstgebrauch" allein schließt Anspruch auf Informationszugang nicht aus

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Termin

Termin

BVerwG 7 C 21.08 (VG Berlin 2 A 138.07)

29.10.2009 09:30

H. – RA Hummel und Kaleck, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Bevor ihnen ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilt wird, müssen Ausländer in bestimmten Fällen nachweisen, dass sie die Fähigkeit besitzen, sich auf einfache Weise in Deutsch zu verständigen. Für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse ist das Zeugnis eines Goethe-Instituts anerkannt. Das beklagte Auswärtige Amt hat einen „Leitfaden Sprachnachweis Goethe-Institut" erarbeitet, der Teil des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes ist. Er ist als „Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, Zugang zu diesem Leitfaden. Dies hat das beklagte Auswärtige Amt unter Hinweis auf die Einstufung des Leitfadens als Verschlusssache abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes besteht ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht, wenn die Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelt ist. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob schon allein die formelle Einstufung als Verschlusssache (ohne Prüfung ihrer inhaltlichen Rechtfertigung) für die Ablehnung des Antrags ausreicht.

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