Innerhalb des Senats beschließen dessen Mitglieder vor Beginn des Geschäftsjahres die Verteilung der Geschäfte auf die Senatsmitglieder und die Grundsätze, nach denen die Richter in den Verfahren mitwirken.
Das Verfahren, das im Einzelnen im Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes geregelt ist, wird durch einen Vorlegungsbeschluss des Senats, der von der Rechtsprechung abweichen will, eingeleitet.