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Entscheidung

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BVerwG 7 C 13.08 - Urteil

28.05.2009 PDF-Download Bestellen

Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz; Konsularbeamter; Auslandsvertretung; Auswärtiges Amt; Auswärtiger Dienst; Notlage; hilfsbedürftig; Hilfeleistung; konsularische Amtshandlung; Kosten; Auslagen; Ersatz; Ermessen; ...

Entscheidung eingestellt am: 30.06.2009

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Pressemitteilung

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Nr. 34/2009

BVerwG 7 C 13.08

28.05.2009

„Selbstbeteiligung“ von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung

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Termin

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BVerwG 7 C 13.08 (OVG Berlin-Brandenburg 11 B 9.06)

28.05.2009 09:30

W. – RA Josef H. Mayer, Potsdam – ./. Bundesrepublik Deutschland

„Selbstbeteiligung“ von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung?

Die Klägerin ist im September 2003 in Kolumbien von einer Rebellengruppe - gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten - entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden, der Vereinten Nationen, des Internationalen Roten Kreuzes sowie von Menschenrechtsorganisationen und kirchlichen Kreisen wurde die Klägerin Ende November - zusammen mit einer spanischen Geisel - freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel mit einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin am darauffolgenden Tag ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte - ebenso wie die spanische Regierung - zuvor seine Zustimmung zur hälftigen Übernahme der Kosten für den Hubschrauberflug erteilt.

Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin auf, die von der Bundesrepublik übernommenen, anteiligen Kosten für den Hubschrauberflug in Höhe von 12 640 € zu erstatten. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Erstattungsbescheid aufgehoben: Weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz sei für solche Fälle eine Erstattungspflicht vorgesehen. Diese Lücke könne nicht durch Auslegung, sondern nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als die Vorinstanz war das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass der Erstattungsbescheid ohne Weiteres auf das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz gestützt werden könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

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