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Entscheidung

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BVerwG 7 C 10.09 - Urteil

18.02.2010 PDF-Download Bestellen

Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandelssystem; Emissionsgenehmigung; Monitoring-Leitlinien; Monitoringkonzept; Überwachungsmethodik; Betreiberpflicht; Konzeptänderung; Genehmigungserfordernis; Verwaltungsakt; fiktiver; Verifizierer; Kontrollsystem; Ermittlung; Berichterstattung; Verwaltungszuständigkeit.;

Entscheidung eingestellt am: 07.04.2010

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Pressemitteilung

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Nr. 10/2010

BVerwG 7 C 10.09

18.02.2010

Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtet

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Termin

Termin

BVerwG 7 C 10.09 (VG Koblenz 1 K 1305/08)

18.02.2010 11:00

Röben Tonbaustoffe GmbH – RA Luther und Partner, Hamburg – ./. Land Rheinland-Pfalz

Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Tonbaustoffen (Vormauerziegel), begehrt die vollumfängliche Genehmigung des Monitoringkonzeptes für CO2-Emissionen ihres Werkes in Bannberscheid/Rheinland-Pfalz. Nach den § 5 und § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) müsse sie ihre Emissionen jährlich nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Monitoring-Leitlinien ermitteln und der zuständigen Behörde berichten. Nach Durchlaufen eines Verifizierungsverfahrens und Vorlage der Daten an die Deutsche Emissionshandelsstelle (Umweltbundesamt) würden von dort bei einer Fehlerhaftigkeit des Monitoringkonzeptes und damit auch der Emissionsermittlungen Sanktionen drohen. Eine vorherige Genehmigung des Monitoringkonzeptes würde dies ausschließen.

Der Beklagte lehnte eine vollumfängliche Genehmigung des Monitoringkonzeptes ab, da die Monitoring-Leitlinien kraft Gesetzes unmittelbare Geltung für die Anlagenbetreiber haben. Lediglich Abweichungen von diesen seien zu billigen. Mit dem Ansinnen der Klägerin würde sich ein nicht hinnehmbarer Verwaltungsaufwand verbinden. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt und den Beklagten zu einer erneuten Entscheidung verurteilt. Nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die zusätzlich in nationales Recht übergeleitet worden seien, müsse das Monitoringkonzept im Ganzen genehmigt werden; über die Gesetzeskonformität des Emissions-Konzeptes der Klägerin müsse der Beklagte noch befinden. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Beklagten.

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