Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 9 A 5.02 - Urteil

25.09.2002 PDF-Download Bestellen

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße 101 Marienfelder Allee zwischen der Landesgrenze Berlin/Brandenburg und dem Diedersdorfer Weg.

Entscheidung eingestellt am: 07.02.2003

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 69/2004

BVerwG 6 A 10.02

03.12.2004

Verbot des Vereins "AL-AQSA" bestätigt

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 33/2003

BVerwG 6 VR 10.02

23.07.2003

Bundesverwaltungsgericht gewährt verbotenem Verein AL-AQSA vorläufigen Rechtsschutz

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 13/2003

BVerwG 3 C 10.02

20.03.2003

Rechtsverordnungen brauchen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage nicht anzugeben

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 9/2003

BVerwG 2 C 10.02

27.02.2003

Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Personen, die einen Beamten der Korruption bezichtigt haben

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 35/2002

BVerwG 9 A 5.02 und 10.02

25.09.2002

Klagen gegen den Ausbau der Bundesstraße 101 in Berlin-Marienfelde und gegen die Ortsumgehung Jüterbog abgewiesen

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Termin

Termin

BVerwG 6 A 10.02

02.12.2004 10:00

Al-AQSA e.V. – RA Paschen, Berlin – ./. Bundesrepublik
Deutschland – RA Lenz & Partner, Köln – Der Kläger
ist ein im Bundesgebiet ansässiger Verein, der nach seiner Satzung
u.a. das Ziel verfolgt, in Palästina soziale Projekte
durchzuführen. Es sammelt Spenden und leitet diese an so genannte
Sozialvereine in Palästina weiter. Mit Verfügung vom Juli 2002
stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass die Tätigkeit
des Klägers Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung
politischer, religiöser und sonstiger Belange unterstütze,
befürworte und hervorrufe. Außerdem unterstütze er eine Vereinigung
außerhalb des Bundesgebiets, die Anschläge gegen Personen oder
Sachen veranlasse und unterstütze. Die Tätigkeit des Klägers richte
sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Kläger
wurde verboten und aufgelöst. Die Beklagte geht im Wesentlichen von
Folgendem aus: Der Kläger sei ein so genannter Ausländerverein, der
im Vergleich zu Deutschenvereinen unter erleichterten Bedingungen
verboten werden könne. Die Verbotsgründe seien erfüllt, weil der
Kläger die Angehörigen von Selbstmordattentätern finanziell
unterstütze, weil er auf dem Boden der Gewaltorganisation HAMAS
handele und weil von ihm unterstützte Sozialvereine HAMAS
angehörten. Der Kläger hat gegen sein Verbot Klage erhoben, über
die das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz zu entscheiden
hat. Es wird insbesondere zu klären sein, ob es sich bei dem Kläger
um einen Ausländer- oder Deutschenverein handelt und ob die
materiellen Voraussetzungen gesetzlicher Verbotsgründe vorliegen.

Termin

Termin

BVerwG 9 A 10.02

25.09.2002 11:30

C. – RA Knauthe & Partner, Berlin – ./. Ministerium
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg Die
Eigentümerin eines am Ortseingang von Jüterbog an der Bundesstraße
B 101 gelegenen Wohnhauses wendet sich mit ihrer Klage gegen die
Planfeststellung für die künftige Ortsumgehung Jüterbog (B 101 n),
die in der Nähe ihres Anwesens von der als Gemeindestraße
zurückgestuften B 101 abzweigen wird. Die Klägerin befürchtet
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch eine Zunahme der Autoabgase.
Die Planfeststellungsbehörde hält dem entgegen,
Luftschadstoffberechnungen hätten ergeben, dass die zu erwartende
Zusatzbelastung im Verhältnis zur Grundbelastung, die sich nicht in
einem kritischen Bereich bewege, kaum ins Gewicht fallen werde. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Klage in erster und
letzter Instanz, da es sich um ein Planfeststellungsvorhaben nach
dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz handelt.

Termin

Termin

BVerwG 9 A 5.02

25.09.2002 10:30

Eheleute N. – RA Neumann, Berlin – ./. Land Berlin
– Prof.Dr. Ronellenfitsch, Mannheim – Die Kläger wenden
sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes
Berlin für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 101 –
Marienfelder Allee – zwischen der Landesgrenze
Berlin/Brandenburg und dem Diedersdorfer Weg. Sie halten den
geplanten Ausbau für nicht erforderlich, weil die vom Beklagten
prognostizierte Verkehrsbelastung unzutreffend sei. Der geplante
Ausbau führe zu unzumutbaren Lärmbelastungen und zu einer
Wertminderung ihres Grundstücks. Die Variante des Ausbaus des
Diedersdorfer Wegs sei abwägungsfehlerhaft verworfen worden. Das
beklagte Land hält den Ausbau nach wie vor für geboten, den
festgesetzten passiven Schallschutz für ausreichend und die
gewählte Trasse für vorzugswürdig, weil die Variante des Ausbaus
des Diedersdorfer Wegs zu einer stärkeren Beeinträchtigung von
Natur und Landschaft führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet über die Klage in erster und letzter Instanz.

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