Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 3 C 15.09 - Urteil

25.02.2010 PDF-Download Bestellen

Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Drogenkonsum; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Missbrauch; Umgehung; Führerscheintourismus; aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen.;

Entscheidung eingestellt am: 21.04.2010

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 12/2010

BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09

25.02.2010

Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

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Termin

Termin

BVerwG 3 C 15.09 (OVG Münster 16 A 3169/07); BVerwG 3 C 16.09 (OVG Münster 16 A 2527/07)

25.02.2010 13:30

T. – RA Streifler, Berlin – ./. Landrat des Kreises Viersen

S. – RA Dr. Säftel, Künkele und Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Landrat des Kreises Steinfurt

In beiden Verfahren wenden sich die Kläger gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für deren Wiedererteilung in Deutschland erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht vor. Stattdessen erwarben sie Fahrerlaubnisse in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen wurde jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach von in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnisse anzuerkennen seien, schon der Anforderung des Gutachtens, erst recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.

Vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht blieben ihre gegen die Aberkennungsentscheidungen gerichteten Eilanträge und Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitigen Fahrerlaubnisbeschränkungen vor allem deshalb für zulässig und auch gemeinschaftsrechtskonform gehalten, weil die Kläger trotz Nachfrage weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substanziert dargelegt hätten, in Polen zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz gehabt zu haben; das sei aber auch nach der sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie Erteilungsvoraussetzung.

Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob dieser Begründungsansatz mit den Anforderungen vereinbar ist, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen zu stellen sind.

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