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Entscheidung

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BVerwG 6 C 18.10 - Urteil

14.12.2011 PDF-Download Bestellen

Entscheidung eingestellt am: 30.01.2012

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Pressemitteilung

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Nr. 115/2011

BVerwG 6 C 18.10

21.12.2011

Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

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Termin

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BVerwG 6 C 18.10 (VGH Mannheim 9 S 2207/09; VG Stuttgart 11 K 867/05)

14.12.2011 14:00

S. e.V. – 1. RA Dr. Hahn & Kollegen, Stuttgart, 2. RA Quaas & Partner, Stuttgart – ./. Land Baden-Württemberg

Der Kläger betreibt in Baden-Württemberg eine als Ersatzschule anerkannte Freie Waldorfschule. Er begehrt von dem Beklagten, dem Land Baden-Württemberg, für das Jahr 2003 einen höheren finanziellen Zuschuss, als ihm gesetzlich zusteht. Nach seiner Auffassung ist die nach Landesrecht gesetzlich vorgesehene Höhe der finanziellen Förderung von Ersatzschulen zu niedrig bemessen, und die einschlägigen Bestimmungen verstoßen deshalb gegen die aus dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 4 GG) folgende Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof überwiegend zurückgewiesen und im Übrigen den Beklagten mit Blick auf vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung verpflichtet, über dessen Antrag auf Gewährung weiterer Zuschüsse erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die nach den gesetzlichen Bestimmungen den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg zu gewährenden Zuschüsse sicherten deren verfassungsrechtlich gewährleistetes Existenzminimum nicht hinreichend. Bei Berücksichtigung eines nach Landesverfassungsrecht bestehenden Anspruchs des Klägers auf Ausgleich von ihm gewährter Schulgeldbefreiung, über den der Beklagte noch zu entscheiden habe, stehe das System der finanziellen Förderung für das Jahr 2003 jedoch mit dem Grundgesetz im Einklang. Dagegen haben sowohl der Kläger als auch - wegen der Verpflichtung zur Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch für Schulgeldbefreiung - der Beklagte Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht wird insbesondere zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger aus der verfassungsrechtlichen Garantie der privaten Ersatzschulen im Jahr 2003 eine Anspruch auf finanzielle Förderung in größerem Umfang hatte, als ihm zugestanden wurde.

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