Bundesverwaltungsgericht

Wichtige Verfahren im laufenden Jahr

In der folgenden Übersicht sind einige wichtige Verfahren zusammengestellt, deren Entscheidung für das Jahr 2010 voraussichtlich ansteht. Soweit nicht bereits angegeben, werden die genauen Termine in den monatlichen Terminübersichten noch angekündigt.

Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen - Anrechnung von Fiktionszeiten

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Mai 2000 nach Deutschland ein und erhielt nach seiner Anerkennung als Flüchtling im März 2001 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. September 2006. Im Januar 2006 wurde seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Entscheidung wurde im Mai 2006 rechtskräftig bestätigt. Am 4. September 2006, einen Tag vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis, beantragte der Kläger deren Verlängerung und später auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte lehnte im August 2007 die Anträge ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis, ab. Der Kläger erfülle nicht die für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren. Das Berufungsgericht hat dagegen einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bejaht. Der Fiktionszeitraum sei auf die Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen; auch sei es nicht erforderlich, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erfülle. Dagegen richtet sich die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft.

(BVerwG 1 C 6.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 30. März 2010)

Beweislast für den Willen zur Herstellung familiärer Lebensgemeinschaft

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, wer bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug die materielle Beweislast für den Willen zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft trägt. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, heiratete nach erfolglosen Asylverfahren eine deutsche Staatsangehörige. Das beantragte Visum zum Familiennachzug lehnte die Deutsche Botschaft ab, da mit der Ehe nur die Möglichkeit des Aufenthalts in Deutschland bezweckt werde. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht konnte weder feststellen, dass die Eheleute eine familiäre Lebensgemeinschaft bilden wollen, noch, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck der Aufenthaltsermöglichung geschlossen worden ist. Es hat die Beweislast für den Willen zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft dem Kläger zugewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

(BVerwG 1 C 7.09)

Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug

Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf zwischen 1994 und 2006 geborenen Kinder, begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 noch als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin zu 1 heiratete den Vater ihrer gemeinsamen, nicht ehelich geborenen Kinder im Dezember 2006. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Diese Anträge lehnte die deutsche Botschaft in Ankara ab. Ihre Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 nicht in der Lage war, den nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis zu erbringen: Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug voraus, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Klägerin ist Analphabetin und verfügt unstreitig über keinerlei Deutschkenntnisse. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei verfassungswidrig. Außerdem verstoße die Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und gegen Art. 8 EMRK.

(BVerwG 1 C 8.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 30. März 2010)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wurde 1995 in Deutschland als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt. 1996 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 1998 stellte sich in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren heraus, dass er bereits 1990 erfolglos in Österreich ein Asylverfahren betrieben hatte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nahm daher im Jahr 2000 die Asylanerkennung zurück und widerrief zudem die Flüchtlingsanerkennung wegen nicht mehr bestehender Gefährdung. 2002 nahm die Ausländerbehörde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurück. Das Berufungsgericht hielt die Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 Ausländergesetz 1990 (jetzt: § 52 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz) wegen Wegfalls der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung für rechtmäßig. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei und nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts im Jahr 2008 habe sich die Lage im Irak gegenüber dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung verschlechtert. Diese Veränderung habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob seine für das Ausweisungsrecht entwickelte Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zu übertragen ist.

(BVerwG 1 C 10.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 13. April 2010)

Gemeinschaftsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

Die Kläger, eine polnische Staatsangehörige und ihre beiden minderjährigen Kinder, begehren die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Gemeinschaftsrecht (Daueraufenthaltsrecht). Die Klägerin zu 1 kam im Mai 1988 nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde ihr - ebenso wie den inzwischen im Bundesgebiet geborenen Kindern - der Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen erlaubt. Im Jahr 2005 lehnte die Ausländerbehörde eine weitere Verlängerung ab, weil die Kläger seit 1995 Sozialhilfe beziehen. In Folge eines Petitionsverfahrens und vor dem Hintergrund drohender Obdachlosigkeit erhielten die Kläger im November 2006 befristete Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat ein Daueraufenthaltsrecht hingegen abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderliche fünfjährige rechtmäßige Aufenthalt voraussetzt, dass der Unionsbürger während dieser Zeit gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gewesen ist. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

(BVerwG 1 C 15.09; vgl. auch BVerwG 1 C 14.09)

Visum zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens

Das Verfahren betrifft die höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Visum begehrt werden kann, das Einreise und Aufenthalt erlaubt, um in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchzuführen. Kläger sind eine deutsche Staatsangehörige marokkanischer Herkunft, die in Deutschland lebt, sowie ein 11-jähriger marokkanischer Junge, der in einem Waisenhaus in Casablanca aufwächst. Die Klägerin will den Kläger adoptieren. Sie ist in Marokko zu einer Art Pflegerin des Klägers bestellt worden und hat die Erlaubnis erhalten, den Kläger zu sich nach Deutschland zu nehmen. Eine Adoption des Klägers kann sie nur in Deutschland erreichen, da das marokkanische Recht das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennt. Die deutschen Ausländerbehörden haben die Erteilung eines Visums u. a. deshalb abgelehnt, weil eine auf die Dauer des Adoptionsverfahrens beschränkte Einreise des Klägers faktisch auch dann zu einem Daueraufenthalt des Klägers in Deutschland führe, wenn das Adoptionsverfahren scheitere. Das Berufungsgericht hat die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft aufgehoben, weil sich das zuständige Jugendamt nicht hätte weigern dürfen, im Rahmen des Visumsverfahrens die Elterneignung der Klägerin zu prüfen. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie Anträge auf Erteilung eines Visums zur Adoption von minderjährigen Antragstellern aus einem Land, in dem eine Adoption rechtlich nicht vorgesehen ist, aufenthaltsrechtlich zu beurteilen sind.

(BVerwG 1 C 16.09)

Sicherung des Lebensunterhalts für den einzelnen Ausländer oder für seine Familie als Bedarfsgemeinschaft?

Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete 2002 eine in Deutschland lebende Türkin, mit der er inzwischen drei Kinder hat. 2005 war er mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland eingereist. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis enthielt den Zusatz, dass sie bei Bezug von Leistungen nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) II und XII erlischt. Die Ehefrau des Klägers bezog ab September 2006 Leistungen nach dem SGB II. Deshalb lehnte das beklagte Land Berlin 2008 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet. Es ist der Auffassung, dass es für die Sicherung des Lebensunterhalts genügt, wenn diese Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim beantragenden Ausländer selbst vorliegt. Das beklagte Land ist hingegen der Überzeugung, dass insoweit auf die Familie als Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

(BVerwG 1 C 20.09)

Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Lehrern in Brandenburg

Die klagenden Lehrer wurden unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis "auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung" berufen. Einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung hatten sie nicht gestellt. Ihre gegen die antragslose Teilzeitbeschäftigung erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form sei ein Beamtenverhältnis nicht begründet worden. Der Formmangel sei nicht heilbar. Im Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob die Ernennung der Kläger als Beamte auf Lebenszeit wirksam ist und ob sie, wenn das der Fall ist, die Aufhebung des Zusatzes "in Teilzeitbeschäftigung" verlangen können. Nach dem einschlägigen Landesbeamtenrecht konnten Bewerber für ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2008 auch ohne ihren Antrag zu Beamten in Teilzeitbeschäftigung ernannt werden. Demgegenüber verletzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes). Falls es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf und der Senat davon überzeugt ist, dass die (inzwischen außer Kraft getretene) Regelung des Landesbeamtengesetzes dem Grundgesetz widerspricht, würde er die Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen haben.

(BVerwG 2 C 84.08 u.a.).

Beamtenrechtliche Leistungen an Partner eingetragener Lebenspartnerschaften

In einer Reihe von Verfahren ist über die Frage zu entscheiden, ob beamtenrechtliche Leistungen, die an den Status des Empfängers als verheiratet anknüpfen, auch solchen Beamten bzw. ihren Partnern zustehen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Im Einzelnen geht es um den Familienzuschlag der Stufe I - so genannter Verheiratetenzuschlag -, um Beihilfeleistungen, um Leistungen der Hinterbliebenenversorgung und um den Auslandszuschlag für Verheiratete. Diese Leistungen werden bisher den Beamtinnen und Beamten selbst sowie - je nach Rechtsgrundlage - ihren Ehepartnern bzw. Hinterbliebenen gewährt. Den anhängigen Verfahren liegen in unterschiedlichen Konstellationen Fälle von Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie aus unterschiedlichen Bundesländern zu Grunde. Die Klägerinnen und Kläger beanspruchen eine Gleichstellung mit verheirateten Berechtigten.

(BVerwG 2 C 10.09, 2 C 46.09, 2 C 47.09, 2 C 52.09 u.a.)

Dienstliche Beurteilung

Die Klägerin verlangt eine Änderung ihrer dienstlichen Beurteilung. Sie war zunächst zur Betreuung ihrer Kinder für zwei Jahre beurlaubt worden und übte danach mehr als 13 Jahre lang ein Mandat als Landtagsabgeordnete aus; während dieser Zeit ruhte ihr Beamtenverhältnis. Die ihr 16 Monate nach der Rückkehr in den Dienst erteilte dienstliche Beurteilung hat diese Zeit nicht berücksichtigt, sondern nur ihre letzte dienstliche Tätigkeit bewertet. Die Klägerin meint, ihre frühere Beurteilung hätte für die Zeit ihres Mandates fiktiv fortgeschrieben werden müssen, weil sie andernfalls wegen ihres Mandats benachteiligt würde. Ihre Klage war bisher erfolglos. Der Senat wird zu entscheiden haben, ob die für freigestellte Personalratsmitglieder entwickelten Grundsätze, nach denen ihr beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen ist, auch für Abgeordnete anzuwenden sind.

(BVerwG 2 C 11.09)

Streit um das bereits vergebene Amt eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts

Der Kläger ist Präsident eines Landgerichts. Er bewarb sich um die freie Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Auf Vorschlag des Landesjustizministers wählte der Richterwahlausschuss mit einer Mehrheit von einer Stimme einen Mitbewerber, den Präsidenten des Landessozialgerichts. Der Antrag des Klägers, die Ernennung des Mitbewerbers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verhindern, hatte in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen keinen Erfolg. Unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Mitbewerber die Ernennungsurkunde ausgehändigt, obwohl der Kläger dem Justizministerium mitgeteilt hatte, er werde bei für ihn negativem Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens das bereits informierte Bundesverfassungsgericht anrufen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren suchen müsse. Mit seiner Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos blieb, will der Kläger vorrangig die Aufhebung der Ernennung des Mitbewerbers, hilfsweise mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Ernennung erreichen. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Hauptantrag der Klage unzulässig, weil er auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet ist. Ungeachtet der Umstände der Ernennung des Mitbewerbers stünden deren Aufhebung der Grundsatz der Ämterstabilität und die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers entgegen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil kein Rehabilitationsinteresse des Klägers anzuerkennen sei. Von der Bevorzugung des Mitbewerbers ginge keine dauerhafte diskriminierende Wirkung für den Kläger aus. Auch sei die in Aussicht gestellte Schadensersatzklage aussichtslos, weil die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers im Eilverfahren von zwei Kollegialgerichten gebilligt worden sei.

(BVerwG 2 C 16.09)

Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas?

Der Kläger ist Zolloberinspektor und beantragte die Bewilligung eines Tages Sonderurlaub, weil er als Delegierter an einem Bezirkskongress der Zeugen Jehovas teilnehmen wollte. Dabei handelt es sich nach seinen Angaben um das zweitwichtigste religiöse Fest dieser Glaubensgemeinschaft im Jahresverlauf. Nachdem der Antrag des Klägers abgelehnt worden war, erhob er Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Dienstherrn zur Erteilung des Sonderurlaubs; das Berufungsgericht änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. Der Senat wird nun zu entscheiden haben, ob ein Bundesbeamter in einem solchen Fall Sonderurlaub beanspruchen kann. Nach § 7 Satz 1 Nr. 7 der Sonderurlaubsverordnung kann für die Teilnahme u.a. am Deutschen Evangelischen Kirchentag, am Deutschen Katholikentag oder an Sitzungen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Sonderurlaub bewilligt werden.

(BVerwG 2 C 32.09)

Verkehrswirtschaftsrecht - Zulässigkeit eines Parallelverkehrs mit Omnibussen

Im November 2005 wurden einem Busunternehmen die Einrichtung und der Betrieb eines Linienbusverkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dortmund/Hauptbahnhof genehmigt. Hiergegen wendet sich die DB Fernverkehr AG unter anderem mit dem Einwand, dass allein vermeintlich günstigere Fahrpreise im Linienbusverkehr die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr betriebenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, welche Bedeutung der Tarifgestaltung bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Linienbusverkehrs beigemessen werden kann, der in Konkurrenz zu einem bereits vorhandenen Schienenverkehr tritt.

(BVerwG 3 C 14.09)

Schienenverkehrsrecht - Trennung von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Schienenwegebetreibern

Seit 2005 schreibt das Allgemeine Eisenbahngesetz vor, dass öffentliche Betreiber der Schienenwege rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein müssen. Hierzu müssen Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte vom Personal des Betreibers der Schienenwege getroffen werden, das keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt. Gestützt hierauf beanstandete die staatliche Aufsichtsbehörde, dass die DB Netz AG, welche große Teile des deutschen Schienenwegenetzes betreibt, sich von Juristen der zentralen Rechtsabteilung der Deutschen Bahn AG in Rechtsfragen beraten und vertreten lässt; die Deutsche Bahn AG ist die Konzernmutter der DB Netz AG und betreibt zugleich ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Klagen von DB Netz AG und Deutsche Bahn AG stattgegeben und die Beanstandungsverfügung aufgehoben; die bloße Beratung und Vertretung durch Juristen der Konzernmutter lasse die "Entscheidungen" der DB Netz AG unberührt. Hiergegen richtet sich die Revision der staatlichen Aufsichtsbehörde.

(BVerwG 3 C 21.09)

Gesundheitsverwaltungsrecht - Zulässigkeit von Abgabeterminals bei Apotheken

In zwei Verfahren streiten selbständige Apotheker mit ihren Aufsichtsbehörden über die Zulässigkeit von sog. Abgabeterminals. Mit den Geräten werden Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente abgegeben, wobei die Kunden nur über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in Kontakt zu einem Apotheker stehen. Dieser berät die Kunden, kontrolliert gegebenenfalls das Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils insgesamt, teils nur bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als unzulässig angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob derartige Abgabeterminals mit der Apothekenbetriebsordnung und den weiteren gesetzlichen Vorgaben für die Arzneimittelabgabe vereinbar sind.

(BVerwG 3 C 30.09 und 3 C 31.09)

Straßenverkehrsrecht - Zulässigkeit von Überholverboten für Lkw

Der Kläger ist Fuhrunternehmer, der im Ferngüterverkehr Segel- und Motorjachten transportiert. Er wendet sich in zwei Revisionsverfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die für mehrere Streckenabschnitte auf den Bundesautobahnen A 7 und A 45 sowie A 8 angeordnet wurden; die Streckenabschnitte sind dementsprechend ausgeschildert worden (Zeichen 277). In diesen vom jeweiligen Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionsverfahren wird unter anderem darum gestritten, wann die Frist für die Anfechtung von Verkehrsverboten zu laufen beginnt, die durch Verkehrszeichen vermittelt werden.

(BVerwG 3 C 32.09 und 3 C 37.09)

Landwirtschaftsrecht - Weitgehender Ausschluss der Staatshaftung bei Beleihung von privaten Zertifizierungsstellen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Klägerin überprüft die Einhaltung von Standards bei der Erzeugung und Verarbeitung ökologischer Futter- und Lebensmittel sowie deren Handel und Export und wirkt bei deren Zertifizierung mit. Hierzu wurde sie vom beklagten Freistaat mit Hoheitsbefugnissen beliehen. Dabei wurde bestimmt, dass der Beklagte keine Haftung für Schäden übernehme, die der Kontrollstelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, und dass die Kontrollstelle bei Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritten zufüge und für die sie von diesen Dritten in Anspruch genommen werde, keinen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten habe. Das Verwaltungsgericht hat diese Nebenbestimmung auf die Klage hin aufgehoben, weil sie von der gesetzlichen Regelung der Staatshaftung abweiche, ohne dass hierfür eine Ermächtigung bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zu klären haben, inwieweit bei Beleihungen nach dem Öko-Landbau-Gesetz ein Abweichen von den Haftungsregeln des Grundgesetzes möglich war und ist.

(BVerwG 3 C 35.09)

Lebensmittelrecht - Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich"

Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft, streitet mit dem beklagten Bundesland Rheinland-Pfalz darüber, ob sie die von ihr vertriebenen Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer sowie Weißer Burgunder auf dem Etikett als bekömmlich bezeichnen darf. Die Feststellungsklage der Klägerin ist vor dem Berufungsgericht erfolglos geblieben. Es hat darauf abgestellt, dass nach europäischem Lebensmittelrecht Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol generell keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürften. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Bezeichnung allenfalls einen entfernten Gesundheitsbezug aufweise; in erster Linie beziehe sie sich auf das allgemeine Wohlbefinden. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, was unter dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben zu verstehen ist.

(BVerwG 3 C 36.09)

Flughafen Berlin-Schönefeld

Vier Gemeinden und eine Wohnungsbaugesellschaft haben - bereits vor Zustellung des Beschlusses - Klage gegen den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" zum Vorhaben "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 20. Oktober 2009 erhoben. Sie begehren u.a. weitergehende Beschränkungen des Flugbetriebs. Über die Klagen kann möglicherweise erst Anfang 2011 entschieden werden.

(BVerwG 4 A 4000.09 und 4 A 4001.09)

Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main

Gegen die mittlerweile vorliegenden Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main (unter anderem Bau einer weiteren Landebahn und eines dritten Terminals sowie eines neu strukturierten Fracht- und Wartungszentrums) sind beim Bundesverwaltungsgericht von verschiedener Seite Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht worden. In den Verfahren werden insbesondere Fragen des Fluglärmschutzes und des naturschutzrechtlichen Gebiets- und Artenschutzes zu klären sein. Ob die anhängigen Verfahren bereits im Jahr 2010 abgeschlossen werden können, lässt sich derzeit noch nicht absehen.

(BVerwG 4 B 77.09, 4 C 8.09 und 4 C 9.09)

Ausschluss von Einwendungen im Normenkontrollverfahren

Das OVG hat einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil die zulässige Verkaufsfläche in einem Sondergebiet "Verbrauchermarkt" gebietsbezogen kontingentiert werde und dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig sei. Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat die Stadt den Bebauungsplan zur Heilung von Bekanntmachungsfehlern erneut öffentlich ausgelegt und beschlossen. Das OVG hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob ein bereits anhängiger und zulässiger Normenkontrollantrag unzulässig wird, wenn der Antragsteller im neuerlichen Beteiligungsverfahren keine Einwendungen erhebt.

(BVerwG 4 CN 3.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. März 2010)

Befugnisse der Träger der Regionalplanung zum Ausschluss von Windenergieanlagen

Der Kläger erstrebt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windenergieanlage. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden Ziele der Raumordnung entgegen; sein Standort liege außerhalb der im Regionalplan für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Vorbehalts- und Vorranggebiete. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gaben der Verpflichtungsklage statt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, das bayerische Landesrecht ermögliche nicht die Festlegung von Zielen in Regionalplänen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Insbesondere habe der bayerische Gesetzgeber von der im Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) eröffneten Möglichkeit, den Planungsträgern die Befugnis zur Ausweisung von Eignungsgebieten zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Der beklagte Freistaat hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und das Raumordnungsgesetz des Bundes. Dieses ermächtige die Träger der Regionalplanung zur Ausweisung von Ausschlussgebieten, auch wenn keine ausdrückliche Umsetzung durch das Landesrecht erfolgt sei und ein Bundesland sich gegen die Einführung von Eignungsgebieten entschieden habe.

(BVerwG 4 C 6.09)

Priesterbegräbnisstätte im Industriegebiet?

Ein syrisch-orthodoxer Kirchenverein hat beantragt, einen als Abstellraum genehmigten Raum im Untergeschoss seiner 1994 genehmigten, in einem Industriegebiet gelegenen Kirche in eine Krypta umnutzen zu dürfen. Dort sollen zehn nach außen abgeschlossene Nischen zur Bestattung der jeweiligen Gemeindepfarrer eingerichtet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die zuständige Behörde die erforderliche baurechtliche Genehmigung zu Recht verweigert. Die Krypta als eine Anlage der Trauer und Andacht sei aus städtebaulicher Sicht mit einem Industriegebiet typischerweise nicht verträglich. Begräbnisstätten dienten der Ruhe und Würde der Toten und müssten dafür ein angemessenes Umfeld haben. Ein solches Umfeld biete ein Industriegebiet nicht. Die Krypta dürfe auch weder als Ausnahme noch im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Die Religionsfreiheit des klagenden Vereins habe im konkreten Fall kein solches Gewicht, um sich gegenüber dem Städtebaurecht durchzusetzen. Hiergegen richtet sich die Revision des Kirchenvereins.

(BVerwG 4 C 10.09)

Förderung von Kindergärten mit gemeindegebietsübergreifendem Einzugsbereich

Das Revisionsverfahren betrifft die Gültigkeit von Regelungen zur Förderung von Kindergärten mit gemeindegebietsübergreifendem Einzugsbereich in Baden-Württemberg.

Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim sind in Baden-Württemberg Träger von Waldorf-Kindergärten und als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Ihre Kindergärten werden außer von Kindern aus der jeweiligen Standortgemeinde auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergartenplätze sind entweder nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen.

Mit einem Normenkontrollantrag (nach § 47 VwGO) wandten sich die Antragsteller gegen die baden-württembergische "Verordnung über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet" (KiTaGVO). Sie machten u.a. geltend, die Förderregelungen verstießen gegen Leistungsansprüche aus Bundesrecht (SGB VIII). Die in der Verordnung festgesetzte Höhe der platzbezogenen Zuschüsse für Einrichtungen mit gemeindegebietsübergreifendem Einzugsbereich, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, sei unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu niedrig bemessen. Auch hätte die Kindergartenförderung nicht auf die Gemeinden übertragen werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgewiesen und das System und die Höhe der Förderung nicht zuletzt wegen der Möglichkeit, die Aufnahme in die Bedarfsplanung zu bewirken, als rechtmäßig bewertet.

Das Bundesverwaltungsgericht wird für das bis zum 1. Januar 2009 gültige Förderungssystem darüber zu befinden haben, ob und welche Bindungen aus dem SGB VIII für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen durch Landesrecht folgen.

(BVerwG 5 CN 1.09; die mündliche Verhandlung hat am 21. Januar 2010 stattgefunden)

Erstattung von Aufwendungen für eine Kapitallebensversicherung als angemessene Alterssicherung einer Pflegemutter

Die Klägerin begehrt als Pflegeperson von dem beklagten Träger der Jugendhilfe die hälftige Erstattung von Aufwendungen für eine Kapitallebensversicherung (nach § 39 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII1) im Rahmen der Vollzeitpflege eines Kindes.

Die Klage der Pflegemutter war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, ob eine kapitalbildende Lebensversicherung eine angemessene Alterssicherung im Sinne der genannten Anspruchsvorschrift (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) darstellt und ob dies auch dann gilt, wenn die Versicherung schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird oder wirtschaftlich verwertbar ist.

1§ 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen regelt in Abs. 4:
(4)Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. …

(BVerwG 5 C 29.08; Termin zur mündlichen Verhandlung: 23. Februar 2010)

Gewährung von Vorausleistungen der Ausbildungsförderung auf Antrag nach Ende des Bewilligungszeitraumes

Der Kläger hatte für sein Architekturstudium u.a. für den Bewilligungszeitraum Juli 2002 bis Februar 2003 Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten. Wegen seines Antrages, das aktuelle Einkommen seiner Eltern zu Grunde zu legen, erfolgte die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem das ausbildungsförderungsrechtlich anzurechnende Einkommen des Vaters für den Bemessungszeitraum feststand, lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil das anzurechnende Einkommen den Gesamtbedarf des Klägers übersteige, und forderte die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von über 16 000 € zurück. Der Kläger machte demgegenüber wegen der zwischenzeitlichen Insolvenz seines Vaters einen Härtefall geltend und beantragte weiterhin die rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen (nach § 36 Abs. 1 BAföG1), weil sein Vater unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet sei, die in den Bescheiden angerechneten Beträge als Unterhalt zu leisten. Dass ein Vorausleistungsantrag nur beachtlich sei, wenn er bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt worden sei, stehe der Vorausleistungseinrede gegenüber einem Rückforderungsbescheid nicht entgegen und sei in den Fällen, in denen wegen eines Aktualisierungsantrages zu Ende des Bewilligungszeitraumes das anzurechnende Einkommen noch nicht feststehe, nicht verfassungsgemäß.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage abgewiesen. Es hat die vom Kläger eingelegte Sprungrevision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Gesetzgeber in § 36 Abs.1 Halbsatz 2 BAföG ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht eine Vorausleistungseinrede gegenüber einer Rückforderung nach Ende des Bewilligungszeitraumes ausgeschlossen hat.

1§ 36 BAföG Vorausleistung von Ausbildungsförderung:
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(BVerwG 5 C 2.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 23. Februar 2010)

In einem weiteren Revisionsverfahren haben das Verwaltungsgericht Ansbach und der Verwaltungsgerichtshof München entschieden, dass eine Vorausleistungseinrede nicht auf einen nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellten Vorausleistungsantrag gestützt werden könne. In diesem Verfahren macht die Klägerin zusätzlich noch geltend, sie sei unter Verstoß gegen Hinweis- und Beratungspflichten nicht darauf hingewiesen worden, dass sie den Vorausleistungsantrag nur bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen könne. Sie sei deshalb nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie den Antrag rechtzeitig gestellt.

(BVerwG 5 C 13.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 23. Februar 2010)

Kraftfahrzeuge als "Haushaltsgegenstand" im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts?

Der Kläger hatte in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule erhalten, wobei jeweils kein Vermögen angerechnet worden war. Nachdem aufgrund eines allgemeinen Datenabgleichs bekannt geworden war, dass der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte, hat die Beklagte die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von über 6 500 € zurückgefordert. In ihrem Rückforderungsbescheid hat die Beklagte auch ein Kraftfahrzeug, dessen Zeitwert mit ca. 18 000 € angesetzt wurde, als anzurechnendes Vermögen bewertet. Dieses Fahrzeug war von dem Kläger vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung als seinerzeitigem Werksangehörigen erworben und als Neuwagen auf ihn zugelassen worden. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof München haben die gegen die Rückforderung gerichtete Klage abgewiesen. Sie haben hierfür u.a. darauf abgestellt, dass das Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen zu bewerten und entgegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz auch nicht als "Haushaltsgegenstand" einzustufen sei.

In dem Revisionsverfahren ist zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG1 sein kann.

1§ 27 BAföG Vermögensbegriff bestimmt in Abs. 2 Nr.4:
(2) Nicht als Vermögen gelten

4. Haushaltsgegenstände.

(BVerwG 5 C 3.09)

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei zwischenzeitlichem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Der 1961 in der ehemaligen UdSSR (Kasachstan) geborene Kläger begehrt die Feststellung, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er leitet seine Staatsangehörigkeit von seinem im Mai 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerten Großvater ab. Im Jahre 1998 hat der Kläger einen russischen Pass erhalten. Der Beklagte hat den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seine durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit infolge des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit verloren habe.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dies in einer ersten Berufungsentscheidung bestätigt, die das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben hat (Urteil vom 10. April 2008 -BVerwG 5 C 28.07 = BVerwGE 131, 121). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Deutscher nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz1 - StAG - seine Staatsangehörigkeit durch den Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Zur Klärung dieser Tatsachenfrage hat es den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

In dem erneuten Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger habe zwar auf seinen Antrag hin die russische Staatsangehörigkeit wirksam erworben, er habe dabei aber seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gekannt. Er habe sie auch nach seinem laienhaften Verständnis der Umstände nicht kennen müssen.

Das Berufungsgericht hat die von der beklagten Bundesrepublik Deutschland eingelegte Revision zur weiteren Klärung der subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit zugelassen.

1§ 25 StAG
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(BVerwG 5 C 4.09)

In einem weiteren Revisionsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger festgestellt und deren Verlust (durch den Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2001) mangels Bekanntheit oder Bekanntseinmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit verneint. Auch in diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die von der Beklagten eingelegte Revision zur Auslegung des § 25 StAG zugelassen.

(BVerwG 5 C 5.09)

Erforderlichkeit von Grundkenntnissen der deutschen Schriftsprache bei der Ermessenseinbürgerung (§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -1)

Der im Jahre 1970 in der Türkei geborene, 1989 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereiste Kläger, begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist Analphabet. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger nicht lesen und schreiben könne.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gerichteten Klage stattgegeben, weil sich der Kläger von einer früheren Unterstützung der PKK distanziert habe und ihm die Nichterfüllung der Sprachanforderungen für eine Anspruchseinbürgerung (nach § 10 StAG) bei einer Gesamtschau seiner persönlichen Situation und seiner bisherigen Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) nicht entgegengehalten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil es nicht ermessensfehlerhaft sei, der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe Bedeutung beizumessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache bei einer auf § 8 StAG gestützten Ermessenseinbürgerung zu stellen sind.

1 § 8 StAG lautet:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(BVerwG 5 C 8.09)

Verbot eines kurdischen Fernsehsenders

Das Bundesministerium des Innern hat zwei Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen Fernsehsender mit einem Programm in kurdischer Sprache betreiben und dieses Programm über Satellit europaweit ausstrahlen, die Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten. Nach der Einschätzung des Ministeriums handelt der Fernsehsender als propagandistisches Sprachrohr für die nach Vereins-recht verbotene "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK). Eine in Wuppertal ansässige Fernsehproduktionsgesellschaft hat das Bundesministerium als Teilorganisation der mit dem Betätigungsverbot belegten Gesellschaften qualifiziert, so dass diese einem Organisationsverbot unterliegt.

In Eilverfahren, die die beiden Aktiengesellschaften gegen das mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehene Verbot anhängig gemacht hatten, hat der Senat mit Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (BVerwG 6 VR 3.08 und 6 VR 4.08) die aufschiebende Wirkung der nunmehr zur Entscheidung anstehenden Anfechtungsklagen wegen bestehender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wiederhergestellt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Frage gestellt, ob die von dem Bundesministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen auf die grenzüberschreitende Sendetätigkeit anwendbar sind. Denn die Bestimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender verwirklicht sieht, bezieht sich nur auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Eine weitere rechtliche Problematik hat der Senat in dem Umstand erblickt, dass die europarechtliche Fernseh-Richtlinie für grenzüberschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen enthält, deren Einhaltung nicht von dem Empfangsstaat, sondern von dem Sendestaat kontrolliert werden muss. Einer abschließenden Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen, denen eine weitreichende Bedeutung zukommt, konnte sich der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes enthalten, weil auch in tatsächlicher Hinsicht die aufwändige Auswertung des von dem Ministerium im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten umfänglichen Tatsachenmaterials dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben musste.

In den anhängigen Klageverfahren hat der Senat in dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Umfang die umrissenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und überdies den Teilorganisationscharakter der in Wuppertal ansässigen Fernsehproduktionsgesellschaft zu klären.

(BVerwG 6 A 5.08 bis 7.08; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. Februar 2010)

Auskunftsverlangen eines Journalisten an den Bundesnachrichtendienst

Der Kläger ist als Journalist bei der Berliner Zeitung tätig. Auf seine Klage verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Bundesnachrichtendienst, dem Kläger über die zu seiner Person in den Akten des Bundesnachrichtendienstes enthaltenen Daten Auskunft zu erteilen. Der Kläger hält die vom Bundesnachrichtendienst daraufhin erteilten Informationen für unzureichend und erstrebt mit einer neuen Klage die Beantwortung eines von ihm formulierten Fragenkatalogs durch den Bundesnachrichtendienst.

(BVerwG 6 A 2.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. März 2010)

Aufnahme eines Fußballfans in die polizeiliche Verbunddatei "Gewalttäter Sport"

Der Kläger ist Anhänger des Fußballvereins Hannover 96. Auf ein von ihm gestelltes Auskunftsersuchen teilte die beklagte Polizeidirektion Hannover dem Kläger mit, dass er im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten am 24. Mai 2006 wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" mit den Daten Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Personalausweisdaten und Vereinszugehörigkeit erfasst worden sei und dass die Löschung des Datensatzes am 24. Mai 2011 anstehe. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die über den Kläger in der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" gespeicherten oder aufbewahrten personenbezogenen Daten zu löschen, weil es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -speicherung fehle; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit derselben Begründung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

(BVerwG 6 C 5.09)

Befreiung einer kirchlichen Sozialeinrichtung von der Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios

Die Klägerin ist eine gemeinnützige kirchliche Stiftung des privaten Rechts und betreibt Einrichtungen für kranke, behinderte oder sozial benachteiligte Menschen. Sie begehrt vom beklagten Westdeutschen Rundfunk die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Radios in Fahrzeugen, die für die Beförderung der von ihr betreuten Personen benutzt werden. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

(BVerwG 6 C 6.09)

Rundfunkgebühren für einen Internet-PC

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang. Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme wurden hingegen im Zeitpunkt des Berufungsurteils nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Nach seinen Angaben nutzt der Kläger seinen PC nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

(BVerwG 6 C 12.09)

Medienrechtliche Unbedenklichkeit der von der Axel Springer AG in den Jahren 2005/2006 geplanten Übernahme der Sendergruppe ProSiebenSat.1

Im August 2005 zeigte die klagende Axel Springer AG bei der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien ihre Absicht an, sämtliche Anteile des Fernsehunternehmens ProSiebenSat.1 Media AG zu erwerben, und beantragte, ihr hierfür eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung zu erteilen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 verneinte die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die Unbedenklichkeit des Vorhabens der Klägerin, weil dieses voraus-sichtlich zur Entstehung von vorherrschender Meinungsmacht führen werde. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 2006 unter Bezugnahme auf den Kommissionsbeschluss ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung der beantragten Unbedenklichkeitsbestätigung abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie die angezeigte Erwerbsabsicht im Jahr 2006 aufgegeben hatte, nur noch beantragt, die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2006 festzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, ihre Klage sei unzulässig, weil sie auch bei Berücksichtigung etwaiger künftiger Erwerbsmöglichkeiten kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Die derzeitige Situation habe sich gegenüber der Ausgangslage im Zeitpunkt des Beschlusses der KEK erheblich verändert. Zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden in einem künftigen medienaufsichtlichen Verfahren gelangen würden, lasse sich derzeit nicht hinreichend absehen, so dass die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen sei. Sollte sich für sie in der Zukunft nochmals die Möglichkeit zur Übernahme der Sendergruppe ProSiebenSat.1 oder eines anderen Medienunternehmens ergeben, sei es ihr zuzumuten, zunächst eine neuerliche Entscheidung der Beklagten zu beantragen und, sofern diese wiederum negativ ausfalle, dagegen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, abstrakte Rechtsfragen ohne hinreichenden konkreten Anlass zu klären.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionsverfahren wird zu entscheiden sein, ob die Klage zu Recht als unzulässig angesehen worden ist.

(BVerwG 6 C 16.09)

Einzelfragen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten verschiedener Marken und Gerätearten auf der Grundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) registriert.

Ob die durch dieses Gesetz begründete Registrierungspflicht (§ 6 Abs. 2 ElektroG) marken- und gerätebezogen ist - und deshalb jeweils gesondert entsteht - oder ob sie personenbezogen ist - und deshalb für jeden Hersteller nur einmal begründet wird -, ist zwischen den Beteiligten ebenso streitig wie die Voraussetzungen und Folgen der so genannten "Herstellerfiktion", nach der auch der Vertreiber neuer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller "gilt", wenn er schuldhaft solche Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet (§ 3 Abs. 12 ElektroG). Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch dazu, ob der durch § 6 Abs. 3 ElektroG den Herstellern auferlegte Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte "markenbezogen" zu führen ist.

Die u.a. auf diese Fragen bezogene Feststellungsklage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Zu ihrer Klärung hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen.

(BVerwG 7 C 9.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 1. April 2010)

Förderung parteinaher Stiftungen

Der Freistaat Thüringen gewährte Zuschüsse an die in Thüringen ansässigen parteinahen Stiftungen. Diese verteilte er in den Jahren 2005 und 2006 nach der bundesweiten Stärke der den einzelnen Stiftungen nahestehenden Parteien. Er orientierte sich dabei an dem Ergebnis der Bundestagswahl 2005 auf Bundesebene. Dies führte dazu, dass die der Partei Die Linke nahestehende Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen e.V. nur ein Drittel des Betrags erhielt, den die der CDU nahestehende Konrad-Adenauer-Stiftung und die der SPD nahestehende Friedrich-Ebert-Stiftung erhielten. Die der FDP nahestehende Friedrich-Naumann-Stiftung und die den Grünen nahestehende Heinrich-Böll-Stiftung erhielten genauso hohe Zuschüsse wie die Rosa-Luxemburg-Stiftung.

Gegen diese Mittelverteilung hat die Rosa-Luxemburg-Stiftung Klage erhoben und geltend gemacht, die Mittelverteilung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar. Ein Bundesland müsse die Höhe von Zuschüssen an parteinahe Stiftungen an der landesweiten Stärke der diesen nahestehenden Parteien orientieren. Die Linke stelle die zweitstärkste Fraktion im Thüringer Landtag. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung sei deshalb gleich zu behandeln mit den der CDU und der SPD nahestehenden Stiftungen und nicht mit Stiftungen, die Parteien nahestünden, die nicht einmal im Landtag vertreten seien.

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht dagegen gab der Berufung des Freistaates Thüringen statt. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, welche Anforderungen und Maßstäbe sich aus dem Grundgesetz für die Verteilung von Mitteln an parteinahe Stiftungen durch die Bundesländer ergeben.

(BVerwG 7 C 13.09 und 7 C 14.09)

Streit um die Förderung des "Rheingolds"

Die Beigeladene, ein Unternehmen der Kies- und Betonindustrie, baut im Landkreis Germersheim Quarzkies ab. Eine rohstoffgeologische Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz bestätigte das Vorkommen von Gold im Boden dieses Gebietes. Es kommt in Form kleiner flitterartiger Bleche von maximal 0,4 mm Durchmesser oder als winzige Körner vor, die mit dem Kies vermischt sind. Die zuständige Bergbehörde erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Bewilligung zur Gewinnung von Gold in einem 913 000 qm großen Bewilligungsfeld. Die Grundstücke im Bewilligungsfeld stehen nur zum Teil im Eigentum der Beigeladenen. Neben anderen ist der Kläger dort Eigentümer eines insgesamt 1 402 qm großen Grundstücks. Auf Antrag der Beigeladenen entschied die zuständige Behörde ferner, dass in ihrem Bewilligungsfeld die Gewinnung des Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarzkies möglich ist. Eine solche Entscheidung ist in § 42 des Bundesberggesetzes vorgesehen. Der Bescheid über diese Mitgewinnungsberechtigung ist bestandskräftig.

Nachdem die Beigeladene vergeblich versucht hatte, das Grundstück des Klägers zu erwerben, enteignete die zuständige Bergbehörde das Grundstück zur Goldgewinnung durch die Beigeladene. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, die Beigeladene wolle in erster Linie nicht ihre Gewinnungsberechtigung für Gold ausnutzen, sondern kostengünstig Kies gewinnen. Sie wolle im Planbereich jährlich etwa 400 000 t Kies abbauen, aus dem sie nach ihrem eigenen Vorbringen etwa drei bis fünf kg Gold gewinnen könne. Es gehe ihr unter dem Deckmantel des Abbaus des bergfreien Bodenschatzes Gold ausschließlich darum, den grundeigenen Bodenschatz Kies zu gewinnen. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, wegen der bestandskräftigen Entscheidung zur Mitgewinnung von Quarzkies bei der Gewinnung von Gold könne der Kläger im Enteignungsverfahren nicht mehr geltend machen, zwischen den erwirtschafteten Erträgen für Gold einerseits und Quarzkies andererseits bestehe ein Missverhältnis mit der Folge, dass die Gewinnung von Gold keinen ökonomisch sinnvollen, die Enteignung rechtfertigenden Bergbau darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche Bindungswirkung einer Entscheidung der Bergbehörde über die Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes für ein späteres Enteignungsverfahren gegen den Eigentümer zukommt.

(BVerwG 7 C 16.09)

Schutz privater Dritter gegen die Folgen untertägigen Bergbaus

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, durch den die beklagte Bergbehörde den Rahmenbetriebsplan des beigeladenen Bergbauunternehmens zur untertägigen Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West zugelassen hat. Das Bergwerk West wurde im Jahre 2002 als Verbund aus zwei links des Rheins gelegenen Schachtanlagen gebildet. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Rheinberg. Die Grundstücke liegen in dem Bereich, der von Bergsenkungen in Folge der beabsichtigten Kohleförderung erfasst werden wird. Sie haben unter anderem geltend gemacht: Die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Eigentum seien nicht ausreichend untersucht worden. Ihre Grundstücke würden als Folge der bergbaubedingten Absenkung anders als bisher künftig durch ein Hochwasser des Rheins erreicht werden können, wenn die Deiche des Rheins versagen, die selbst außerhalb des Bereichs bergbaubedingter Senkungen liegen. Durch den Abbau verursachte Erderschütterungen führten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Welche Bergschäden in der bebauten Ortslage zu erwarten seien, lasse sich auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die von den Klägern befürchteten Folgen des Bergbaus seien bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans (noch) nicht zu berücksichtigen. Es hat aber die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob von einem Bergbauvorhaben Gefahren für Rechtsgüter Dritter ausgehen, die bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu berücksichtigen sind.

(BVerwG 7 C 18.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 29. April 2010)

Können anerkannte Naturschutzvereine im Wege der Verbandsklage nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften rügen?

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mit der dem beigeladenen Unternehmen die Errichtung und der Betrieb einer Verbrennungsanlage auf dem Gelände des Industrieparks Höchst (Frankfurt/Main), gestattet worden ist. In der Anlage sollen nicht gefährliche Abfälle als Ersatzbrennstoffe bzw. Sekundärbrennstoffe verwertet werden. In der Nähe des Vorhabens befinden sich neben anderen Abfallverbrennungsanlagen auch zwei FFH-Gebiete ("Schwanheimer Dünen" und "Schwanheimer Wald").

Der Kläger hat gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben und u.a. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung eingefordert sowie die Überschreitung mehrerer immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte gerügt. Die nach Zurückweisung der Einwendungen im Genehmigungsbescheid erhobene Klage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger könne sich im Rahmen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht auf ausschließlich objektive Rechtssätze des Umweltrechts berufen, die keine Rechte Dritter begründeten. Dies gelte vor allem für die Rügen, dass die Genehmigung gegen den Schutz angrenzender FFH-Gebiete, gegen die IVU-Richtlinie oder gegen den Abfallwirtschaftsplan Hessen verstoße. Gemeinschaftsrecht ändere an diesem Befund nichts. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers - wie hier - sei nicht erlaubt. Soweit die Einwände des Klägers drittschützende Vorschriften des Umweltrechts beträfen, bleibe die Klage ebenfalls erfolglos, da die entsprechenden Rügen im Einwendungsverfahren nicht erhoben worden und deshalb jetzt ausgeschlossen seien; i.ü. sei die Einhaltung dem Schutz Dritter dienender Pflichten durch die Beigeladene im Genehmigungsbescheid sichergestellt. Im Revisionsverfahren wird - ggf. unter Einbeziehung des Europäischen Gerichtshofs - u.a. zu klären sein, ob die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Beschränkung des Verbandsklagerechts nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Aarhus-Konvention und anderem Gemeinschaftsrecht (UVP-Richtlinie 85/337/EWG und IVU-Richtlinie 96/61/EG) vereinbar ist.

(BVerwG 7 C 21.09)

Begründung der Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die beklagte jüdische Gemeinde Frankfurt am Main sie als ihre Mitglieder behandelt hat. Nach der Satzung der beklagten jüdischen Gemeinde sind Mitglieder der jüdischen Gemeinde alle Personen jüdischen Glaubens, die in Frankfurt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Zuzug nach Frankfurt gegenüber dem Gemeindevorstand schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglieder der Gemeinde sein wollen.

Die Kläger sind französische Staatsangehörige jüdischer Religionszugehörigkeit. Sie verlegten ihren Wohnsitz von Paris nach Frankfurt am Main. Bei ihrer Anmeldung gaben sie in dem Formular der Meldebehörde ihre Religionszugehörigkeit mit "mosaisch" an. Sie wurden erst mehr als drei Monate nach ihrem Zuzug von der jüdischen Gemeinde als neue Mitglieder begrüßt. Den daraufhin erhobenen Widerspruch der Kläger gegen ihre Mitgliedschaft wertete die beklagte jüdische Gemeinde als verspätet. Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht Mitglieder der jüdischen Gemeinde geworden sind; die eher orthodox ausgerichtete Frankfurter Gemeinde entspreche nicht ihrem liberalen Verständnis des Judentums.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei angenommen, von den staatlichen Gerichten könne nur geprüft und festgestellt werden, ob die Kläger Mitglieder der Beklagten mit Rechtsfolgen für den staatlichen Bereich, beispielsweise für die Erhebung von Kirchensteuer, geworden seien. Knüpfe der Erwerb der Mitgliedschaft nach inner-kirchlichem Recht - wie hier - allein an die Abstammung und die Wohnsitznahme im Gemeindegebiet an, könne dies nur dann als Grundlage für staatliche Maßnahmen, wie die Erhebung von Kirchensteuern, anerkannt werden, wenn sich der Wille, der Religionsgemeinschaft anzugehören, in einem positiven Bekenntnis manifestiere. Ein positives Bekenntnis der Kläger zum jüdischen Glauben ergebe sich zum einen aus ihrer Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt. Zum anderen hätten die Kläger sich nach eigenem Bekunden vor ihrem Zuzug nach Frankfurt am Main zum jüdischen Glauben bekannt, wie sich unter anderem aus ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinde an ihrem Wohnort in Frankreich, aus ihrer Eheschließung dort nach jüdischem Ritus und ihrer Angabe gegenüber der Beklagten ergebe, sie hielten weiterhin ihre Mitgliedschaft in ihrer bisherigen jüdischen Heimatgemeinde in Frankreich aufrecht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen im staatlichen Bereich geknüpft werden dürfen, wenn die Mitgliedschaft nach innergemeinschaftlichem Recht zwar allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet wird, daneben aber eine nach außen erkennbare und zurechenbare Willensäußerung im Sinne einer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft vorliegt, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Meldebehörde über die Religionszugehörigkeit eine solche Willensäußerung darstellen kann.

(BVerwG 7 C 22.09)

Vermittlung von Sportwetten

Den Klägern war durch die Stadt Nürnberg die Vermittlung von Sportwetten mit feststehenden Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) an in Bayern nicht zugelassene Wettunternehmen untersagt worden. Sie hatten in Nürnberg für in anderen EU-Staaten (Österreich bzw. Malta) ansässige Unternehmen, denen dort jeweils die erforderliche innerstaatliche Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten erteilt worden war, solche Sportwetten vermittelt und für ihre Vertragspartner teilweise auch den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt.

Die Bescheide der Stadt Nürnberg sind damit begründet worden, dass es sich um nicht genehmigte und nach § 284 Abs. 1 StGB strafbare Glücksspiele handele. Die gegen diese Bescheide gerichteten Anfechtungsklagen hatten ebenso wie Anträge auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit der untersagten Tätigkeit beim Verwaltungs-gericht Ansbach und beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Auch nach dem Inkrafttreten des von den Bundesländern abgeschlossenen Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 seien Sportwetten Glücksspiele, die nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes veranstaltet oder vermittelt werden dürften, über die die Kläger jedoch nicht verfügten. Die Veranstaltung von Sportwetten bleibe in Bayern kraft Gesetzes der öffentlichen Hand vorbehalten. Für die Vermittlung nicht erlaubter privater Wettangebote dürfe nach dem Glücksspielstaatsvertrag keine Erlaubnis erteilt werden.

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rügen die Kläger eine Verletzung von europäischem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Außerdem erfüllten die maßgeblichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des bayerischen Ausführungsgesetzes nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ("Sportwetten-Urteil") vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276 ff) aufgestellt habe. Sie seien deshalb insbesondere nicht mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar.

(BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09 und 8 C 15.09)

Mindestlohn für Briefdienstleistungen ("Postmindestlohn")

Die Kläger - mehrere Arbeitgeber und ein Arbeitgeberverband im Bereich der Briefdienstleistungen - wenden sich mit Feststellungsklagen gegen die auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007. Durch die Verordnung sind Mindestlöhne für Briefdienstleistungen nach den Bestimmungen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Gewerkschaft ver.di am 29. November 2007 geschlossenen Tarifvertrages auf nicht an den Tarifvertrag gebundene Arbeitgeber und -nehmer der Branche erstreckt worden.

Die Feststellungsklagen, mit denen die Kläger die Feststellung anstreben, dass die Rechtsverordnung sie in ihren Rechten verletzt und ihnen gegenüber keine Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlöhnen zu begründen vermag, hatten beim Verwaltungsgericht Berlin in vollem Umfang und in der Berufungsinstanz beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilweise Erfolg. Die Klagen der Arbeitgeber hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, da ein konkretes Rechtsverhältnis zum Normgeber, der beklagten Bundesrepublik Deutschland, nicht bestehe. Dagegen sei die Klage des Arbeitgeberverbandes (Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.) zulässig; die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffe ihn in seinen satzungsmäßigen Aufgaben als Arbeitgeberverband, zu denen auch der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Die Klage des Verbandes hatte auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsverordnung verletze den Arbeitgeberverband in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG (Schutz der kollektiven Koalitionsfreiheit).

Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Feststellungsklagen gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig sind, ob die Rechtsverordnung ordnungsgemäß zustande gekommen und mit Verfassungsrecht sowie europäischem Recht vereinbar ist.

(BVerwG 8 C 19.09; die mündliche Verhandlung hat am 27. Januar 2010 stattgefunden)

Nutzung des Regenwassers für die Waschmaschine

Die Klägerin bewohnt ein Grundstück, für das Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgungsanlage, an die das Wohnhaus angeschlossen ist, besteht. Sie betreibt zusätzlich eine den technischen Vorschriften entsprechende Regenwassernutzungsanlage und begehrt im Hinblick darauf eine Befreiung vom Benutzungszwang für das Gartenwasser, die Toilettenspülung und die Waschmaschine. Für die Gartenbewässerung und die Toilettenspülung wurde die Nutzung des Regenwassers genehmigt, für die Waschmaschine aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Trinkwasserverordnung für das Wäschewaschen Wasser mit Trinkwasserqualität vorschreibe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben, weil weder Rechtsvorschriften - auch nicht die europarechtliche Richtlinie, deren Umsetzung die TrinkwasserVO dient - ein Verbot enthielten, eine Waschmaschine mit Regenwasser zu betreiben, noch hygienische Anforderungen für das Wäschewaschen Wasser in Trinkwasserqualität erforderten. Der betroffene Zweckverband zur Wasserversorgung hat dagegen Revision eingelegt.

(BVerwG 8 C 41.09; ähnlich BVerwG 8 C 16.08 und 8 C 44.09)

Wechsel von Versicherten in einen neuen besseren Krankenversicherungstarif nur gegen "Tarifstrukturzuschlag"

Die Klägerin bietet seit Anfang 2007 neue Krankenversicherungstarife an, bei denen die Grundprämie nur für "beste Risiken" gilt, also für Versicherungsnehmer, die bei Vertragsschluss keine Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände aufweisen. Für den Fall etwaiger Vorerkrankungen werden Risikozuschläge erhoben. In den alten Tarifen deckt die Grundprämie dagegen auch einen großen Teil der Vorerkrankungen ab, so dass nur in etwa 10 % der Verträge Risikozuschläge vereinbart wurden, während dies bei den neuen Tarifen bei 38 % der Verträge der Fall ist. Dagegen ist die Grundprämie bei den neuen Tarifen um durchschnittlich ca. 20 % reduziert. Versicherungsnehmer, die einen Vertrag nach den alten Tarifen abgeschlossen haben und zu den neuen Tarifen mit der niedrigeren Grundprämie wechseln wollen, haben neben der Grundprämie einen sog. Tarifstrukturzuschlag zu zahlen. Dies betrifft eine sehr hohe Zahl von Versicherten. Die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ordnete an, dass die Klägerin den Tarifzuschlag nicht erheben darf, soweit bei Vertragsbeginn der (Alt-) Versicherten keine Vorerkrankungen oder sonstige Umstände dokumentiert sind, die nach den neuen Tarifen zu einem Risikozuschlag führen.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Bundesanstalt aufgehoben, weil für das Verbot der Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags eine gesetzliche Ermächtigung fehle und der Bescheid deshalb die Klägerin in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, verletze. Der Tarifstrukturzuschlag stehe mit den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in Einklang. Die (Alt-) Versicherten hätten im alten Tarif nicht das Recht erworben, nur mit einem Versicherungsbeitrag belastet zu werden, der auf der Basis bester Risiken kalkuliert worden sei. Sie hätten vielmehr einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine Prämie vorsah, die gerade auf der Grundlage einer Mischung bester und weniger guter Risiken kalkuliert worden sei.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sprungrevision eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Tarifstrukturzuschlag zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Tarifwechsler gegenüber den Neukunden führe und das Tarifwechselrecht faktisch aushebele. Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Erhebung des Tarifstrukturzuschlags mit den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (insbesondere § 204 VVG) vereinbar ist.

(BVerwG 8 C 42.09)

Neubau der A 44 zwischen Hessisch Lichtenau-Ost und Waldkappel-Ost

Ein anerkannter Naturschutzverein klagt gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse für Teilabschnitte der geplanten Autobahn A 44 zwischen Kassel und Eisenach. Mit dem Projekt soll eine Lücke auf der Autobahnverbindung Rhein/Ruhr - Kassel - Dresden geschlossen werden. Ein anderer Teilabschnitt (Hessisch Lichtenau-Mitte bis Hessisch Lichtenau-Ost) ist bereits fertig gestellt, ein weiterer (Nordumfahrung Hessisch Lichtenau) aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschlusses im Bau. Der Kläger macht geltend, die Trassenführung verstoße gegen Vorschriften des deutschen und europäischen Habitat- und Artenschutzrechts.

(BVerwG 9 A 5.08 und 9 A 5.09; Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren BVerwG 9 A 5.08: 10. März 2010)

Neubau der Autobahn A 61n von Kaldenkirchen bis zur Bundesgrenze

Zwei durch Inanspruchnahme ihrer Flächen betroffene Landwirte wenden sich wegen Existenzgefährdung ihrer Betriebe gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autobahn A 61n von Kaldenkirchen bis zur deutsch-niederländischen Grenze. In dem Verfahren wird es voraussichtlich u.a. um die Anforderungen an die Prüfung von Trassenalternativen bei Staatsgrenzen überschreitenden Straßenbauvorhaben gehen.

(BVerwG 9 A 13.08 und 9 A 15.08; Termin zur mündlichen Verhandlung: 14. April 2010)

Neubau der Autobahn A 44 in Bochum

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autobahn A 44 im Stadtgebiet von Bochum. Der planfestgestellte Abschnitt stellt die Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz Bochum/Witten und dem Außenring der Stadt Bochum her. Diese Querspange ist Teil der so genannten "Bochumer Lösung", die zwei weitere Ausbaumaßnahmen im Bochumer/Essener Raum umfasst und durch Schaffung einer neuen West-Ost-Verbindung im südlichen Ruhrgebiet zur Verbesserung der überlasteten Verkehrssituation im mittleren Ruhrgebiet beitragen soll. Die Kläger, teils Eigentümer von Grundstücken im Trassenbereich, teils Eigentümer außerhalb des Trassenbereichs gelegener Grundstücke machen u.a. geltend, durch den Bau der Autobahn unzumutbaren Lärm- und Schadstoffeinwirkungen ausgesetzt zu werden. Ein in ihrem Eigentum stehendes historisches Rittergut werde durch die Inanspruchnahme dazu gehörender Grundflächen in seiner wirtschaftlichen Existenz als Veranstaltungsort gefährdet.

(BVerwG 9 A 20.08)

Neubau der Autobahn A 281 in Bremen

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Autobahn A 281 in dem 1,6 km langen Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenbrunner Heerstraße in Bremen. Durch das Vorhaben werden Wohn- und Gewerbegrundstücke der Kläger in Anspruch genommen. Unter anderem zerschneidet die geplante Trasse einen großflächigen Bau- und Gartenmarkt. Die Kläger rügen, es fehle an einer Planrechtfertigung für das Vorhaben, jedenfalls sei die Trassenwahl abwägungsfehlerhaft. Ihre Eigentümerbelange seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei das Lärmschutzkonzept unzureichend und die Belastung mit Luftschadstoffen nicht hinreichend ermittelt worden.

(BVerwG 9 A 13.09, 9 A 14.09 und 9 A 15.09)

Erschließungsbeitrag für Hinterliegergrundstück

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung eines in ihrem Alleineigentum stehenden "Hinterliegergrundstücks" zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße. Dieses ist von der Straße durch ein schmales sog. Handtuchgrundstück getrennt, das früher zum öffentlichen Straßenland gehört hatte, von der Gemeinde jedoch an die Klägerin und ihren Ehemann veräußert wurde. Beide Grundstücke werden einheitlich genutzt. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beitragspflicht der Klägerin verneint, weil es nicht allein in ihrer Hand liege, die Anforderungen des Bauordnungsrechts an die Erschließung ihres Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück zu erfüllen. Für die dazu erforderliche dingliche Sicherung eines Zufahrtsrechts über das Anliegergrundstück bedürfe sie nämlich der Mitwirkung ihres Ehemannes als Miteigentümer des Anliegergrundstücks, der dazu rechtlich nicht verpflichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

(BVerwG 9 C 1.09; Termin zur mündlichen Verhandlung: 24. Februar 2010)

Rechtmäßigkeit der Lkw-Maut

Die Kläger begehren Erstattung der von ihnen entrichteten Mautbeträge durch das Bundesamt für Güterverkehr. Der eine Kläger, ein Fuhrunternehmer, ist der Ansicht, dass die der Mauterhebung zugrunde liegende Mauthöheverordnung der Bundesregierung die Mautsätze nicht sachgerecht festlege und daher unwirksam sei. Nach dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit müsse die Maut in erster Linie nach den vom jeweiligen Nutzer anteilig verursachten Wegekosten bemessen werden. Dem widerspreche der starke Einfluss der Lkw-Emissionsklasse auf die Mauthöhe. Stattdessen müssten die Mautsätze stärker nach der Lkw-Größe differenziert werden. Der zweite Kläger, ein in den Niederlanden ansässiger Blumengroßhändler, macht geltend, sein Fahrzeug sei nach dem Autobahnmautgesetz nicht mautpflichtig, weil es sich um einen Verkaufswagen handle, der nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei.

Das Verwaltungsgericht Köln hat beide Klagen abgewiesen. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt und hat deren Berufungen im Wesentlichen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision. Soweit das Oberverwaltungsgericht dem Erstattungsbegehren der Kläger mit Blick auf einen Berechnungsfehler in geringem Umfang stattgegeben hat, hat in einem Verfahren auch die Bundesrepublik Deutschland Revision eingelegt.

(BVerwG 9 C 6.09 und 9 C 7.09)

Subsidiärer Schutz wegen bewaffneten Konflikts in Afghanistan

Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Paktia, kam 2001 nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab, stellte damals aber zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (heute: § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz) fest, weil dem Kläger in Afghanistan die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und damit Gefahr für Leib und Leben drohe. Im Mai 2006 widerrief es diese Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in Afghanistan und verneinte auch das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Beklagte darüber hinaus zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verpflichtet. Nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes sei bei Prüfung der Rechtsgrundlage für den Widerruf (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) vorrangig auf das neu eingeführte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Dessen Voraussetzungen lägen vor: In der Heimatregion des Klägers herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, dessen Gefahren sich in der Person des Klägers zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben verdichteten. Da er vor der Ausreise von Zwangsrekrutierung bedroht gewesen sei und diese Gefahr in Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie auch heute noch bestehe, sei er persönlich besonders betroffen. Auf andere Landesteile wie etwa Kabul könne er nicht verwiesen werden. Denn angesichts der schlechten Arbeitsmarkt- und Versorgungslage sei dort für den ungelernten und an Epilepsie erkrankten Kläger das Existenzminimum nicht gewährleistet. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob der Verwaltungsgerichtshof in dieser prozessualen Konstellation das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG prüfen durfte und ob er gegebenenfalls dessen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

(BVerwG 10 C 4.09)

Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen Tötung von Soldaten?

Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wenden sich gegen die Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ebenso ab wie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung von Abschiebungsverboten. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht (OVG) insoweit Erfolg, als das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wurde. Das OVG hat den Kläger, der an der Entführung eines russischen Soldaten, der Freipressung seines Bruders aus russischer Haft und der Tötung zweier russischer Soldaten beteiligt war, als vorverfolgt angesehen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm die Gefahr einer über rechtmäßige Bestrafung hinausgehenden asylerheblichen Verfolgung. Er sei wegen der Beteiligung an der Tötung der beiden russischen Soldaten auch nicht nach § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Es handle sich nicht um ein Kriegsverbrechen im Sinne dieser Vorschrift, weil sich die Tat nicht gegen Zivilpersonen gerichtet habe. Auch lägen die Voraussetzungen einer "schweren nichtpolitischen Straftat" nicht vor. Die Revision beanstandet vor allem die Auslegung und Anwendung dieser Ausschlussgründe durch das OVG.

(BVerwG 10 C 7.09; die mündliche Verhandlung hat am 16. Februar 2010 stattgefunden)

Anforderungen an eine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr nach Afghanistan

Der Kläger ist ein 1986 geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger, der 2004 nach Deutschland gekommen ist und erfolglos Asyl beantragt hat. Seiner nur noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage seien im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan erfüllt. Der Kläger, der keine besondere Berufsausbildung erfahren habe und ohne familiäre Unterstützung auskommen müsse, hätte in Afghanistan kaum legale Erwerbsmöglichkeiten und könne das zum Leben Notwendige auch nicht durch Zuwendungen Dritter erlangen. Er würde zu der Hälfte der Bevölkerung gehören, die sich ausschließlich von Brot und Tee ernähren müsse. Da zudem davon auszugehen sei, dass er nur eine notdürftige und nicht winterfeste Unterkunft finden würde und nahezu ohne medizinische Versorgung leben müsse, bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zugelassen, weil das Berufungsurteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage abweicht.

(BVerwG 10 C 9.09 u.a.)

Kollektive religiöse Verfolgung der Ahmadis in Pakistan?

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis sei er festgenommen, verhört, geschlagen und mit Strafverfahren überzogen worden. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers ab; die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Zwar sei der Kläger individuell nicht vorverfolgt; ihm drohe aber als aktivem Ahmadi in Pakistan eine kollektive Verfolgungsgefahr, denn ihm sei eine Fortführung seiner öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich. Wegen der spezifisch auf die Ahmadis zugeschnittenen Blasphemiebestimmungen des Pakistanischen Strafgesetzbuchs (Sec. 298 B, Sec. 298 C, Sec. 295 C) mit diskriminierenden Strafbestimmungen seien etwa 2000 Strafverfahren eingeleitet und 21 Anklagen erhoben worden. Angesichts des Verbots, öffentliche Versammlungen und religiöse Treffen abzuhalten sowie für den Glauben zu werben, stelle die Situation in Pakistan für einen seinem Glauben verpflichtend verbundenen Ahmadi - wie den Kläger - jedenfalls in kumulierender Betrachtung eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar. Dagegen wenden sich das Bundesamt und der Bundesbeauftragte mit der vom Senat zugelassenen Revision.

(BVerwG 10 C 19.09 u.a.)

Gerichtliche Einsicht in Verfassungsschutzakten

Dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Reihe von Verfahren vor, in denen im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO darüber zu entscheiden ist, ob die zuständigen Verfassungsschutzbehörden verpflichtet sind, dem Gericht der Hauptsache vollständig und ungeschwärzt bestimmte Verfassungsschutzakten vorzulegen. In den bei verschiedenen Instanzgerichten anhängigen Hauptsacheverfahren machen Abgeordnete des Bundestages und ein Abgeordneter eines Landtags, die der Partei Die Linke angehören, einen Anspruch auf Auskunft gegenüber den jeweiligen Verfassungsschutzbehörden geltend. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat im sog. in-camera Verfahren - nach Einsicht in die im Original vorgelegten Verfassungsschutzakten - zu entscheiden, ob die Weigerung der zu-ständigen obersten Aufsichtsbehörde, dem Gericht der Hauptsache die Akten aus Gründen des Geheimnisschutzes vorzulegen, rechtmäßig ist. Soweit es um Verfassungsschutzakten des Bundesamts für Verfassungsschutz geht, ist der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts erstinstanzlich zuständig, im Übrigen ist der Fachsenat als Beschwerdegericht angerufen worden.

(BVerwG 20 F 27.08, 20 F 3.09, 20 F 10.09 und 20 F 14.09 bis 17.09)

Gerichtliche Einsicht in BND-Unterlagen über Adolf Eichmann

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts wird in einem weiteren Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO darüber zu entscheiden haben, ob die Bundesrepublik Deutschland in einem Klageverfahren, das vor dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anhängig ist, die Vorlage bestimmter Akten des Bundesnachrichtendienstes (BND) verweigern darf. Klägerin jenes Hauptsacheverfahrens ist eine Journalistin und Publizistin, die Zugang u.a. zu allen Informationen des BND über den Komplex "Adolf Eichmann in Argentinien im weitesten Sinne" verlangt. Die Bundesrepublik hat ihr die Akteneinsicht verweigert. Der Themenkomplex betreffe - so die Begründung - Unterlagen des BND in einem Umfang von ca. 3 400 Seiten, die zahlreiche personenbezogene Daten enthielten und überwiegend als geheim oder streng geheim eingestuft seien; die Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes seien insoweit noch nicht abgelaufen. Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Einsicht in die betreffenden Unterlagen des BND erhoben. Im Klageverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die beklagte Bundesrepublik zur Vorlage der Akten im Prozess aufgefordert, um überprüfen zu können, ob die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorliegen. Nachdem die Beklagte dies verweigert hat, hat die Klägerin die Durchführung des in der Prozessordnung für diese Fälle vorgesehenen Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat beantragt. Ihm müssen nun die Akten - ohne Einsichtsmöglichkeit der Klägerin - vorgelegt werden, damit er über die Berechtigung der Beklagten, die Akten im Klageverfahren zurückzuhalten, entscheiden kann.

(BVerwG 20 F 13.09)

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