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Entscheidung

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BVerwG 10 C 7.09 - Urteil

16.02.2010 PDF-Download Bestellen

Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Kämpfer; Kombattant; Kriegsverbrechen; meuchlerische Tötung; nichtpolitische Straftat; Separatismus; Terrorismus; Völkerstrafrecht; Zivilperson.;

Entscheidung eingestellt am: 20.07.2010

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Pressemitteilung

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Nr. 8/2010

BVerwG 10 C 7.09

16.02.2010

Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen an Soldaten

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Termin

Termin

BVerwG 10 C 7.09 (OVG Magdeburg 2 L 26/06)

16.02.2010 10:00

D. – RA Schellenberg und Zeller, Paderborn ./. Bundesrepublik Deutschland

Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen Tötung von Soldaten?

Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wenden sich gegen die Verpflichtung zur Anerkennung des Klägers als Flüchtling. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ebenso ab wie die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung von Abschiebungsverboten. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht (OVG) insoweit Erfolg, als das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wurde. Das OVG hat den Kläger, der an der Entführung eines russischen Soldaten, der Freipressung seines Bruders aus russischer Haft und der Tötung zweier russischer Soldaten beteiligt war, als vorverfolgt angesehen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe ihm die Gefahr einer über rechtmäßige Bestrafung hinausgehenden asylerheblichen Verfolgung. Er sei wegen der Beteiligung an der Tötung der beiden russischen Soldaten auch nicht nach § 3 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Es handle sich nicht um ein Kriegsverbrechen im Sinne dieser Vorschrift, weil sich die Tat nicht gegen Zivilpersonen gerichtet habe. Auch lägen die Voraussetzungen einer „schweren nichtpolitischen Straftat“ nicht vor. Die Revision beanstandet vor allem die Auslegung und Anwendung dieser Ausschlussgründe durch das OVG.

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