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Entscheidung

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BVerwG 6 C 23.06 - Urteil

16.05.2007 PDF-Download Bestellen

'Fuckparade 2001'; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer 'gemischten' Veranstaltung.

Entscheidung eingestellt am: 09.08.2007

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 31/2007

BVerwG 6 C 23.06

16.05.2007

Versammlungsfreiheit für "Fuckparade 2001"

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 23.06 (OVG Berlin 1 B 4/05)

16.05.2007 13:00

K. – RA Bock, Frankfurt am Main – ./. Land Berlin

Der Kläger meldete bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für den 14. Juli 2001 die "Fuckparade" als Gegenveranstaltung zur Love Parade an. Die "Fuckparade" sollte in Form eines Sternmarsches auf drei Routen zum Alexanderplatz führen, auf dem eine Abschlussveranstaltung geplant war. Es wurden etwa 10.000 Teilnehmer erwartet, die von 40 bis 50 Wagen begleitet werden sollten, von denen aus Techno-Musik gespielt werden sollte. Als Themen der Veranstaltung wurden angegeben "Keine Zensur durch Kommerz", "Love Parade raus aus dem Tiergarten", "Leben statt Hauptstadtwahn", "Keine Party ist illegal". Während des Sternmarsches sollten Handzettel verteilt werden, die die genannten Forderungen formulieren und sich gegen die Love Parade richten sollten. Mit Bescheid stellte der Beklagte fest, dass die angemeldete Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sei. Die vom Kläger erhobene Klage auf gegenteilige Feststellung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Das Verfahren kann insbesondere Gelegenheit bieten, im Anschluss an den im Eilverfahren ergangenen und auch die "Fuckparade" betreffenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2001 (NJW 2001, 2459) zu klären, ob es sich bei der Veranstaltung um eine Versammlung oder um eine Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltung, die nicht dem Versammlungsgesetz unterfällt, handelte.

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