Bundesverwaltungsgericht

Abfallrecht

Es wird durch nationale Rechtsvorschriften und zunehmend durch europarechtliche Regelungen bestimmt.

Das deutsche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bezweckt die Schonung der natürlichen Ressourcen durch Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung ihrer umweltverträglichen Entsorgung.
(§ 1 KrW-/AbfG)

Es verpflichtet die Erzeuger und Besitzer von Abfällen vorrangig zu deren ordnungsgemäßer Verwertung, im Übrigen zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung.
(§ 5 Abs. 2 Krw-/AbfG), (§ 11 Krw-/AbfG)

Abfälle aus privaten Haushalten haben die Erzeuger und Besitzer den öffentlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, wenn sie diese nicht selbst verwerten können. Das Gesetz regelt ferner die Planung und Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen.
(§ 13 KrW-/AbfG)

Abgabenrecht

Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge.

In Steuerangelegenheiten besteht ein gespaltener Rechtsweg.
Streitigkeiten über Steuern, die von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder erhoben werden, gehören in die Zuständigkeit der Finanzgerichte.
(§ 33 FGO)

Streitigkeiten über kommunale Steuern (z.B. Getränkesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer) werden von den Verwaltungsgerichten entschieden. Gleiches gilt für Streitigkeiten über Gebühren und Beiträge.
(§ 40 VwGO)

Steuern sind Geldleistungen, die der öffentlichen Hand zur Erziehung von Einnahmen dienen, ohne dass der Abgabenschuldner damit eine besondere Leistung bezahlt.
(§ 3 Abs. 1 AO 1977)

Gebühren sind Geldleistungen, die einen dem Abgabenschuldner individuell zurechenbaren Aufwand der öffentlichen Hand decken sollen (z.B. Verwaltungsgebühr, Abfallbeseitigungsgebühr).

Beiträge sind Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner diese öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzt (z.B. Kanalisationsbeitrag, Kurtaxe).


Abordnung

Dienstliche Maßnahme, durch die einem Beamten vorübergehend ganz oder teilweise eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit an einer anderen Dienststelle zugewiesen wird.

Die Abordnung ist nur zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Wird der Beamte einem anderen Dienstherrn (Beamter) oder zu einer längeren, nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet, so bedarf es seiner Zustimmung.
(§ 17 BRRG), (§ 123 BRRG), (§ 27 BBG)

Anwaltszwang

Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht muss sich kraft Gesetzes jede Prozesspartei grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen universitären Hochschullehrer vertreten lassen.
Ausnahmen bestehen unter anderem für Behörden und Gewerkschaften. Zur Vertretung ist jeder Rechtsanwalt in Deutschland berechtigt.
(§ 67 Abs. 1 VwGO)

Arbeitszeit

Für die meisten Beamten ist die wöchentliche Arbeitszeit durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben; Ausnahmen gelten z. B. im Hochschulbereich.

Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, ist der Beamte verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun;

unter bestimmten Voraussetzungen hat er als Ausgleich Anspruch auf eine entsprechende Dienstbefreiung oder auf Mehrarbeitsvergütung.

Hiervon unabhängig ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
(§ 44 BRRG), (§ 72 BBG)


Assoziationsabkommen

Solche Abkommen der Europäischen Union mit verschiedenen Staaten zielen regelmäßig auf eine Annäherung ggf. unterschiedlicher politischer Systeme und eine Verstärkung der Beziehungen vor allem auf wirtschaftlicher Ebene.

Das "Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei" vom 12.September 1963 (BGBl II S. 510) strebt eine gestufte Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit der Türkei an. Dies bezieht die schrittweise Aufhebung der Beschränkung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer, ihrer Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft mit ein.

Das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385) zu diesem Abkommen, der Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 20. Dezember 1976 und der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei führen insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsstatus, der Erwerbstätigkeit und der sozialrechtlichen Stellung zu einer weitgehenden Annäherung der rechtlichen Stellung begünstigter türkischer Staatsbürger an diejenige von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt es hierzu inzwischen eine breit gefächerte Rechtsprechung.

Asylrecht

Es ist Teil des Ausländerrechts. Als Flüchtlingsrecht umfasst es den Schutz für politisch Verfolgte.
Wichtige Regelungen sind Art. 16 a Abs. 1 GG, der in den Grenzen von Art. 16 a Abs. 2 bis 5 GG politisch Verfolgten Asyl gewährt, und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie die Abschiebungsschutz gewährenden Vorschriften des § 51 Ausländergesetz (AuslG) und des § 53 AuslG.
Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach § 73 AsylVfG zu widerrufen, wenn die politische Verfolgung entfällt.

Asylverfahren

Ausländische Flüchtlinge, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen, können diesen Schutz nur im Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlangen. Dies gilt für diejenigen, die Asyl nach Art. 16 a GG begehren, ebenso wie für diejenigen, die das so genannte kleine Asyl, nämlich den Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG beanspruchen. In diesen Fällen entscheidet das Bundesamt zugleich auch über sonstigen Schutz vor Abschiebung nach § 53 AuslG.
Im Einzelnen ist das Asylverfahren im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361) geregelt worden. Das Asylverfahrensgesetz sollte in der geänderten Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 1946) fortgelten. Das Zuwanderungsgesetz ist jedoch am 18. Dezember 2002 vom Bundesverfassungsgericht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 78 GG für nichtig erklärt worden.

Atomrecht

Das Atomrecht findet sich im wesentlichen im Atomgesetz und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, insbesondere der Strahlenschutzverordnung.

Vornehmlicher Zweck der atomrechtlichen Bestimmungen ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen sowie durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen.

In seiner Funktion als Strahlenschutzrecht ist das Atomrecht ein besonderes Immissionsschutzrecht, das aus dem Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes herausgenommen worden ist.
(§ 1 AtG)

Aufenthaltsgenehmigung

Dieser Begriff umfasst unterschiedlich verfestigte Berechtigungen zum Aufenthalt in der Bundesrepublik (Aufenthaltstitel), die im Ausländergesetz geregelt sind.

Im Einzelnen sind dies: Aufenthaltserlaubnis (§§ 1517 AuslG), Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG), Aufenthaltsbewilligung (§§ 2829 AuslG) und Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG).

Eine besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung ist ein Visum bzw. Sichtvermerk (§ 3 Abs. 3 AuslG).

Aufenthaltsgesetz/EWG

Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG) vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927) ist zur Umsetzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften erlassen worden, insbesondere zur Durchführung des Art. 38 Abs. 3 (vormals Art. 48 Abs. 3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, in der Amsterdamer Fassung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. II 1998, S. 296).
Nach diesem müssen Einschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Das Aufenthaltsgesetz soll insbesondere auch Unsicherheiten des einschlägigen Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zum Ausländergesetz beseitigen.

Aufschiebende Wirkung

Wird ein Bürger durch einen behördlichen Bescheid in seinen Rechten belastet, so hat sein dagegen eingelegter Widerspruch oder seine erhobene Klage die Wirkung, dass der Bescheid bis zur endgültigen Klärung im Widerspruchsverfahren nicht durchgesetzt werden darf.

Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber allerdings viele Ausnahmen vorgesehen. So hat der Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Auch die Behörde kann gesondert bestimmen, dass ihre Entscheidung sofort vollzogen werden darf. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung herstellen (vorläufiger Rechtsschutz).
(§ 80 VwGO)

Ausgleichsleistungsrecht

Es regelt den Fall, dass eine Rückgabe eines Vermögenswertes im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) ausgeschlossen ist, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher
bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte.
(§ 1 AusglLeistG)

Ausländergesetz

Das Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), zuletzt im Jahre 2001 geändert, legt fest, wer Ausländer ist (§ 1 Abs. 2 AuslG). Es regelt die Voraussetzungen von Einreise und Aufenthalt, einschließlich Aufenthaltsbeendigung, von Ausländern. So ist der Aufenthalt an verschiedene Arten von Aufenthaltsgenehmigungen gebunden.
Das Ausländergesetz sollte am 1. Januar 2003 durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthalts-
gesetz) abgelöst werden. Dieses Aufenthaltsgesetz war Teil des am 20. Juni 2002 verabschiedeten Zuwanderungs-
gesetzes (BGBl I S. 1946), das am 18. Dezember 2002 vom Bundesverfassungs-
gericht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 78 GG für nichtig erklärt wurde.

Ausländerrecht

Hierunter versteht man rechtliche Regelungen, die speziell für Ausländer gelten. Ausländer ist jeder Mensch, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist; hierzu gehören also auch Staatenlose.

Das Ausländerrecht umfasst nationale und völkerrechtliche Regelungen. Diese enthalten vor allem Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt von Ausländern (wie etwa Aufenthaltsgenehmigung, Niederlassung, Erwerbstätigkeit, soziale Sicherung und Aufenthaltsbeendigung). National gehören hierzu einerseits das Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 und seine Durchführungsverordnung (DVAuslG) und andererseits besondere Bestimmungen des Flüchtlingsrechts, wie beispielsweise Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) i.d.F. vom 1. Juli 1993, der das Grundrecht auf Asyl enthält, und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), das seit 1982 selbständig neben dem Ausländergesetz besteht.

Europarechtlich bedeutsam sind insbesondere das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) von 1959/1965, das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG) von 1969, die Verordnung über die Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung) von 1997 sowie das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei von 1963 mit dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Als völkerrechtliche Regelungen gehören in diesen Zusammenhang vor allem die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950.
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