Das deutsche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bezweckt die
Schonung der natürlichen Ressourcen durch Vermeidung und
Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung ihrer
umweltverträglichen Entsorgung.
(§ 1 KrW-/AbfG)
Es verpflichtet die Erzeuger und Besitzer von Abfällen vorrangig
zu deren ordnungsgemäßer Verwertung, im Übrigen zur
gemeinwohlverträglichen Beseitigung.
(§ 5 Abs. 2 Krw-/AbfG), (§ 11 Krw-/AbfG)
Steuern sind Geldleistungen, die der
öffentlichen Hand zur Erziehung von Einnahmen dienen, ohne dass
der Abgabenschuldner damit eine besondere Leistung bezahlt.
(§ 3 Abs. 1 AO 1977)
Beiträge sind Geldleistungen, die von der öffentlichen Hand zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner diese öffentliche Einrichtung tatsächlich nutzt (z.B. Kanalisationsbeitrag, Kurtaxe).
Die Abordnung ist nur zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, ist der Beamte verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun;
Hiervon unabhängig ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet,
sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
(§ 44 BRRG), (§ 72 BBG)
Das "Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei" vom 12.September 1963 (BGBl II S. 510) strebt eine gestufte Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit der Türkei an. Dies bezieht die schrittweise Aufhebung der Beschränkung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer, ihrer Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft mit ein.
Vornehmlicher Zweck der atomrechtlichen Bestimmungen ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen sowie durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen.
Im Einzelnen sind dies: Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17 AuslG), Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG), Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG) und Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG).
Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber allerdings viele Ausnahmen vorgesehen. So hat der Widerspruch eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Das Ausländerrecht umfasst nationale und völkerrechtliche Regelungen. Diese enthalten vor allem Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt von Ausländern (wie etwa Aufenthaltsgenehmigung, Niederlassung, Erwerbstätigkeit, soziale Sicherung und Aufenthaltsbeendigung). National gehören hierzu einerseits das Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 und seine Durchführungsverordnung (DVAuslG) und andererseits besondere Bestimmungen des Flüchtlingsrechts, wie beispielsweise Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) i.d.F. vom 1. Juli 1993, der das Grundrecht auf Asyl enthält, und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), das seit 1982 selbständig neben dem Ausländergesetz besteht.