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BVerwG 6 C 20.10 - Urteil |
30.11.2011 |
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Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit; beschränkte Geschäftsfähigkeit; Religionsmündigkeit; Glaubensfreiheit; Gebetsverrichtung; islamisches Pflichtgebet; Schule; Schüler; negative Glaubensfreiheit; Gebot religiöser Neutralität; Schulfrieden; konkrete Gefahr; Parlamentsgesetz.; Entscheidung eingestellt am: 22.12.2011 weiter zu der Entscheidung mit Leitsatz |
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| Nr. 106/2011 | BVerwG 6 C 20.10 | 30.11.2011 |
Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens | ||
BVerwG 6 C 20.10 (OVG Berlin-Brandenburg 3 B 29.09; VG Berlin 3 A 984.07) |
30.11.2011 | 10:30 |
M. – RA Bülent Yasar, Berlin – ./. Land Berlin – RA Dombert, Potsdam
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BVerwG 6 C 20.10 (OVG Berlin-Brandenburg 3 B 29.09; VG Berlin 3 A 984.07) |
28.09.2011 | 10:30 |
M. – RA Bülent Yasar, Berlin – ./. Land Berlin – RA Dombert, Potsdam
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