Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 6 C 20.10 - Urteil

30.11.2011 PDF-Download Bestellen

Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit; beschränkte Geschäftsfähigkeit; Religionsmündigkeit; Glaubensfreiheit; Gebetsverrichtung; islamisches Pflichtgebet; Schule; Schüler; negative Glaubensfreiheit; Gebot religiöser Neutralität; Schulfrieden; konkrete Gefahr; Parlamentsgesetz.;

Entscheidung eingestellt am: 22.12.2011

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 106/2011

BVerwG 6 C 20.10

30.11.2011

Verrichtung von Gebeten in der Schule findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 20.10 (OVG Berlin-Brandenburg 3 B 29.09; VG Berlin 3 A 984.07)

30.11.2011 10:30

M. – RA Bülent Yasar, Berlin – ./. Land Berlin – RA Dombert, Potsdam

Der Kläger, der muslimischen Glaubens ist und in Berlin ein Gymnasium besucht, begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Nachdem der Kläger zusammen mit Mitschülern während einer Unterrichtspause auf einem Flur des Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus verrichtet hatte, wies die Leiterin der Schule ihn und seine Eltern darauf hin, dass die Verrichtung eines Gebets auf dem Schulgelände nicht geduldet werde. Auf die Klage des Klägers sprach das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung die von ihm erstrebte Feststellung aus. Das Oberverwaltungsgericht gab der vom Land Berlin eingelegten Berufung statt und wies die Klage ab. Zur Begründung legte das Gericht u.a. dar, der Kläger könne sich für sein Anliegen zwar grundsätzlich auf die verfassungsrechtlich verbürgte Glaubensfreiheit berufen. Dieses Grundrecht sei hier jedoch u.a. deshalb eingeschränkt, weil an dem vom Kläger besuchten Gymnasium, an dem eine Vielzahl von Religionen und Glaubensrichtungen vertreten seien, wegen der dort herrschenden religiösen Heterogenität der Schulfrieden konkret gefährdet sei und sich diese Konfliktlage verschärfen werde, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände zugelassen werde. Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob aus der vom Grundgesetz gewährleisteten Glaubensfreiheit ein Anspruch des Klägers auf die von ihm beabsichtigte Verrichtung des Gebets während des Schulbesuchs folgt.

Termin

Termin

BVerwG 6 C 20.10 (OVG Berlin-Brandenburg 3 B 29.09; VG Berlin 3 A 984.07)

28.09.2011 10:30

M. – RA Bülent Yasar, Berlin – ./. Land Berlin – RA Dombert, Potsdam

Der Kläger, der muslimischen Glaubens ist und in Berlin ein Gymnasium besucht, begehrt die Feststellung, dass er berechtigt ist, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Nachdem der Kläger zusammen mit Mitschülern während einer Unterrichtspause auf einem Flur des Schulgebäudes das Gebet nach islamischem Ritus verrichtet hatte, wies die Leiterin der Schule ihn und seine Eltern darauf hin, dass die Verrichtung eines Gebets auf dem Schulgelände nicht geduldet werde. Auf die Klage des Klägers sprach das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung die von ihm erstrebte Feststellung aus. Das Oberverwaltungsgericht gab der vom Land Berlin eingelegten Berufung statt und wies die Klage ab. Zur Begründung legte das Gericht u.a. dar, der Kläger könne sich für sein Anliegen zwar grundsätzlich auf die verfassungsrechtlich verbürgte Glaubensfreiheit berufen. Dieses Grundrecht sei hier jedoch u.a. deshalb eingeschränkt, weil an dem vom Kläger besuchten Gymnasium, an dem eine Vielzahl von Religionen und Glaubensrichtungen vertreten seien, wegen der dort herrschenden religiösen Heterogenität der Schulfrieden konkret gefährdet sei und sich diese Konfliktlage verschärfen werde, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände zugelassen werde. Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob aus der vom Grundgesetz gewährleisteten Glaubensfreiheit ein Anspruch des Klägers auf die von ihm beabsichtigte Verrichtung des Gebets während des Schulbesuchs folgt.

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