Bundesverwaltungsgericht

Rechtsprechungsübersicht 2009

A. Gliederung

I. Gliederung nach Senaten

(die Gliederungsnummern am Rand beziehen sich auf die Gliederung nach Sachgebieten)

Entscheidungen des 1. Revisionssenats

Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08, 1 C 28.08 und 1 C 29.08 - Nr. 3.1
(Kindernachzug - geteiltes Sorgerecht)

Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Nr. 3.2
(Unterhaltssicherung - Ermessen)

Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - Nr. 3.3
(Aufenthaltsrecht - terroristische Aktivitäten)

Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - Nr. 3.4
(Aufenthaltsrecht - geschiedener Ehegatte - Verfolgungsgefahr)

Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08, 1 C 18.08 und 1 C 26.08 -
Nr. 3.5
(Ausweisung - Rücknahme)

Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 - Nr. 3.6
(Aufenthaltserlaubnis - "Freiwilligkeitserklärung")

Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 14.08 - Nr. 3.7
(Aufenthaltsrecht - Europa-Mittelmeer-Abkommen)

Entscheidungen des 2. Revisionssenats

Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08; Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Nr. 4.2
(Beihilfe)

Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - Nr. 4.3
(Unfallruhegehalt - Lehrer - Vergeltungsangriff)

Urteile vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08, 2 C 16.08, 2 C 20.08, 2 C 21.08 und 2 C 22.08 - Nr. 4.4
(Hochschullehrer - Dienstherrenwechsel - Hochschulstiftung)

Entscheidungen des 3. Revisionssenats

Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - Nr. 5.1
(Entziehung der Fahrerlaubnis - Cannabiskonsum)

Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 18.08 - Nr. 2.1
(Mineralwasser - Beimischung)

Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - Nr. 2.4
(Flugsicherungsgebühren)

Entscheidungen des 4. Revisionssenats

Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - Nr. 1.2.1
(Flughafen Münster/Osnabrück - Verlängerung der Start- und Landebahn)

Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 - Nr. 1.4.1
(Gartencenter - Störfallbetrieb)

Urteile vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - Nr. 1.4.2
(Einzelhandel - verbrauchernahe Grundversorgung)

Entscheidungen des 5. Revisionssenats

Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08; Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08; Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - Nr. 8.1
(Ausgleichsleistungen - Vorschubleisten NS-System)

Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 - Nr. 8.2
(Verfolgungsbedingte Entziehung - Aktienanteil)

Urteile vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08-28.08 - Nr. 7.2
(Freie Jugendhilfeträger - Förderung)

Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 32.08 - Nr. 7.3
(Kündigung - Elternzeit - Betriebsstilllegung)

Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - Nr. 3.8
(Einbürgerung - "Milli Görüs")

Entscheidungen des 6. Revisionssenats

Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07- 50.07 und 6 C 5.08-9.08 - Nr. 2.5
(Filmabgabe - Gleichbehandlung)

Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - Nr. 7.1
(Studienbeiträge - Studienbeitragsdarlehen)

Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 A 1.08 und 6 A 3.09 - Nr. 4.1 (Bundestagsabgeordnete - Transparenzregeln)

Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29.08 - Nr. 5.3
(Politische Partei - Extremist - Waffenschein)

Urteile vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08 - Nr. 2.6
(Kinoförderung - Verdrängungswettbewerb)

Entscheidungen des 7. Revisionssenats

Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 7 C 8.08 und 7 C 12.08 - Nr. 1.3.1
(Kernkraftwerke - Übertragung Reststrommengen)

Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 - Nr. 5.2
(Kostenbeteiligung - Geiselbefreiung)

Urteil vom 18. Juni 2009 - BVerwG 7 C 16.08 - Nr. 6.1
(Altpapier - kommunale Abfallentsorgung)

Entscheidungen des 8. Revisionssenats

Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 2.09 - Nr. 2.2
(Grenzüberschreitende Kreditvergabe - Erlaubnispflicht)

Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 - Nr. 2.3
(Industrie- und Handelskammer - Rechnungshofprüfung)

Entscheidungen des 9. Revisionssenats

Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07, 9 A 32.07 und 9 A 34.07-41.07 - Nr. 1.1.1
(A 44 Ratingen - Velbert - Ausgleichsmaßnahme - betriebliche Existenzgefährdung)

Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07- 74.07 - Nr. 1.1.2
(A 4 Kerpen - Düren - Schutzgebiet - Abweichungsprüfung)

Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 6.08 und 9 C 7.08 - Nr. 6.2
(Zweitwohnungsabgabe - Studierende)

Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - Nr. 1.1.3
(A 33 Bielefeld - Steinhagen - Artenschutz)

Urteile vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Nr. 6.3
(Vergnügungsteuer - Geldspielgeräte)

Entscheidungen des 10. Revisionssenats

Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 10 C 50.07 - Nr. 3.9
(Flüchtlingsanerkennung - Ausbürgerung)

Urteil vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07 - Nr. 3.10
(Flüchtlingsanerkennung - religiöse Verfolgung)

Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 und 10 C 13.08 - Nr. 3.11
(Flüchtlingsanerkennung - Bürgerkriegsgefahren)

Entscheidungen des 1. Wehrdienstsenats

Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - Nr. 4.5
(Dienstliche Beurteilung - Richtwertesystem - Bundeswehr)

Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - Nr. 4.6
(Wahlanfechtung - Gesamtvertrauenspersonenausschuss - Bundes-verteidigungsministerium)

Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 15.08 - Nr. 4.7
(Vertrauenspersonenversammlung - Auslandseinsatz)

II. Gliederung nach Sachgebieten

1. Planung und Umwelt

1.1 Fernstraßen
1.1.1 A 44 (Ratingen - Velbert) - Ausgleichsmaßnahme - betriebliche Existenzge- fährdung Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07, 9 A 32.07 und 9 A 34.07- 41.07 -

1.1.2 A 4 (Kerpen - Düren) - Schutzgebiet - Abweichungsprüfung Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07- 74.07 -

1.1.3 A 33 (Bielefeld - Steinhagen) - Artenschutz Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 -

1.2 Luftverkehr
1.2.1 Flughafen Münster/Osnabrück - Verlängerung der Start- und Landebahn Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 -

1.3 Atomanlagen
1.3.1 Kernkraftwerke - Übertragung Reststrommengen Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 7 C 8.08 und 7 C 12.08 -

1.4 Städtebau
1.4.1 Gartencenter - Störfallbetrieb Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09 -

1.4.2 Einzelhandel - verbrauchernahe Grundversorgung Urteile vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 1.08 und 4 C 2.08 -

2. Wirtschaft und Verkehr

2.1 Mineralwasser - Beimischung Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 18.08 -

2.2 Grenzüberschreitende Kreditvergabe - Erlaubnispflicht Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 2.09 -

2.3 Industrie- und Handelskammer - Rechnungshofprüfung Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09 -

2.4 Flugsicherungsgebühren Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 -

2.5 Filmabgabe - Gleichbehandlung Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07- 50.07 und 6 C 5.08-9.08 -

2.6 Kinoförderung - Verdrängungswettbewerb Urteile vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08 -

3. Migration und Staatsangehörigkeit

3.1 Kindernachzug - geteiltes Sorgerecht Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08, 1 C 28.08 und 1 C 29.08 -

3.2 Unterhaltssicherung - Ermessen Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -

3.3 Aufenthaltsrecht - terroristische Aktivitäten Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 -

3.4 Aufenthaltsrecht - geschiedener Ehegatte - Verfolgungsgefahr Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 -

3.5 Ausweisung - Rücknahme Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08, 1 C 18.08 und 1 C 26.08 -

3.6 Aufenthaltserlaubnis - "Freiwilligkeitserklärung" Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08 -

3.7 Aufenthaltsrecht - Europa-Mittelmeer-Abkommen Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 14.08 -

3.8 Einbürgerung - "Milli Görüs" Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 -

3.9 Flüchtlingsanerkennung - Ausbürgerung Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 10 C 50.07 -

3.10 Flüchtlingsanerkennung - religiöse Verfolgung Urteil vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07 -

3.11 Flüchtlingsanerkennung - Bürgerkriegsgefahren Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 und 10 C 13.08 -

4. Parlamente und öffentlicher Dienst

4.1 Bundestagsabgeordnete - Transparenzregeln Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 A 1.08 und 6 A 3.09 -

4.2 Beihilfe Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08; Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 -

4.3 Unfallruhegehalt - Lehrer - Vergeltungsangriff Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 -

4.4 Hochschullehrer - Dienstherrenwechsel - Hochschulstiftung Urteile vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08, 2 C 16.08, 2 C 20.08, 2 C 21.08 und 2 C 22.08 -

4.5 Dienstliche Beurteilung - Richtwertesystem - Bundeswehr Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 -

4.6 Wahlanfechtung - Gesamtvertrauenspersonenausschuss - Bundesverteidi- gungsministerium Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 -

4.7 Vertrauenspersonenversammlung - Auslandseinsatz Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 15.08 -

5. Öffentliche Sicherheit

5.1 Entziehung der Fahrerlaubnis - Cannabiskonsum Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 -

5.2 Kostenbeteiligung - Geiselbefreiung Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08 -

5.3 Politische Partei - Extremist - Waffenschein Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29.08 -

6. Kommunen

6.1 Altpapier - kommunale Abfallentsorgung Urteil vom 18. Juni 2009 - BVerwG 7 C 16.08 -

6.2 Zweitwohnungsabgabe - Studierende Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 6.08 und 9 C 7.08 -

6.3 Vergnügungsteuer - Geldspielgeräte Urteile vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 -

7. Bildung und Soziales

7.1 Studienbeiträge - Studienbeitragsdarlehen Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 -

7.2 Freie Jugendhilfeträger - Förderung Urteile vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08-28.08 -

7.3 Kündigung - Elternzeit - Betriebsstilllegung Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 32.08 -

8. Entschädigung

8.1 Ausgleichsleistungen - Vorschubleisten NS-System Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08; Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08; Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 -

8.2 Verfolgungsbedingte Entziehung - Aktienanteil Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 -

B. Zusammenstellung der Entscheidungen

1. Planung und Umwelt

1.1 Fernstraßen

1.1.1 Neubau der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07, 9 A 32.07, 9 A 34.07- 41.07)

Das Bundesverwaltungsgericht wies neun Klagen planungsbetroffener Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert ab. In einem weiteren Klageverfahren erklärte es den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Die Kläger hatten u.a. die Trassenwahl, die Verkehrsprognose, das Lärmschutzkonzept und die Schadstoffbeurteilung beanstandet. Im Mittelpunkt der Verfahren stand jedoch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem europäischen Artenschutzrecht; dabei ging es um die Frage, ob die deutsche Umsetzungsregelung in Einklang mit der einschlägigen europäischen Vogelschutzrichtlinie (VRL) steht.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte im Wesentlichen den Einwänden der Kläger nicht und ließ die Planung deshalb im Grundsatz unbeanstandet. Insbesondere verneinte es Verstöße gegen das Verbot, Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Tierarten zu zerstören.

Einer der Klagen (BVerwG 9 A 40.07) wurde teilweise stattgegeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zulasten der Kläger dieses Verfahrens Mängel aufwies, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sah vor, zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch zu nehmen. Angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung könnte dies nur verhältnismäßig sein, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationskonzept anders nicht bewerkstelligen ließe. Ob Möglichkeiten hierfür bestanden, hatte der Beklagte jedoch zu prüfen versäumt und sein Konzept einseitig allein an naturschutzfachlichen Erwägungen ausgerichtet.

1.1.2 Klagen gegen Verlegung der A 4 zwischen Kerpen und Düren abgewiesen (Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 71.07- 74.07)

Das Bundesverwaltungsgericht wies vier Klagen von Einwohnern der Ortslagen Buir und Ellen sowie eines Naturschutzvereins gegen den Ausbau und die durch den Braunkohlentagebau Hambach bedingte Verlegung der Autobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Kerpen und Düren ab. Die privaten Kläger hatten geltend gemacht, insbesondere wegen der für ihre Grundstücke zu befürchtenden Lärmimmissionen müsse die Trasse weiter von ihren Grundstücken entfernt verlaufen. Hilfsweise verlangten sie zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Grundstücke vor Immissionen. Der Naturschutzverein hatte eingewandt, die Planfeststellung verstoße gegen das europäische und deutsche Naturschutzrecht, weil die auch nach der Verlegung der Autobahn noch vorgesehene Querung eines nach Europarecht ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führe und die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nicht vorlägen. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Artenschutzrecht.

Das Gericht entschied, dass die Trassenwahl, bei der sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den von den Klägern bevorzugten Varianten auseinandergesetzt hatte, keine Rechte der privaten Kläger verletze. Diesen ständen auch keine Ansprüche auf weitergehende Schutzvorkehrungen zu. Die Klage des Naturschutzvereins erachtete es ebenfalls als unbegründet. Zwar könne das Vorhaben wegen des damit verbundenen Waldverlustes zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets führen. Die vom Beklagten vorsorglich durchgeführte Abweichungsprüfung sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Auch artenschutzrechtliche Verbote würden nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1.1.3 Klage gegen Neubau der A 33 im Abschnitt Bielefeld - Steinhagen erfolglos (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07)

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage von neun eigentumsbetroffenen Anwohnern gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 33 zwischen Bielefeld und Steinhagen ab. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand auch hier die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht. Den entsprechenden Einwänden der Kläger folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Methodik und Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz und die Bewertung der von dem Vorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten von Fledermaus-, Vogel- und Amphibienarten lägen innerhalb des der Planfeststellungsbehörde insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums. Hiervon ausgehend treffe der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen alle erforderlichen Regelungen, damit keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht würden. Die somit nicht zu beanstandenden artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen könnten durch von den Klägern zu einem späteren Zeitpunkt angestellte eigene Erhebungen schon vom Grundsatz her nicht erschüttert werden. Unabhängig davon könnten behauptete artenschutzrechtliche Defizite, die sich durch schlichte Planergänzung beheben ließen, nicht zu einem Erfolg der Klage führen.

1.2 Luftverkehr

1.2.1 Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07)

Ein Umwelt- und Naturschutzverband wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück von derzeit 2 170 m auf 3 600 m. Die Verlängerung der Bahn macht die Querung des Eltingmühlenbachs notwendig; er soll auf einer Länge von 390 m übertunnelt werden. Der Bach ist Teil eines europäisch geschützten Natura-2000-Gebiets. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Ziel, den Flughafen für den Interkontinentalverkehr auszubauen, rechtfertige trotz Prognoseunsicherheiten die Zulassung des Vorhabens im Wege einer Abweichungsentscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Behörde keine Stellungnahme der EU-Kommission einholen musste. Eine Stellungnahme der EU-Kommission ist nicht bereits dann erforderlich, wenn - wie hier - in dem betroffenen Natura-2000-Gebiet auch prioritäre Biotope vorkommen, durch die Maßnahme aber nicht erheblich beeinträchtigt werden. Beanstandet wurde vom Bundesverwaltungsgericht dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Ausbauvorhaben trotz der festgestellten Unsicherheiten der Bedarfsprognose von vornherein einen besonderen Stellenwert beigemessen und damit nicht hinreichend den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung berücksichtigt hatte. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets setzt die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Ausnahme voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Zwar müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Bei der Gewichtung der im öffentlichen Interesse liegenden Gründe für den Ausbau muss aber der Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung berücksichtigt werden. Die Sache wurde deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es wird die Gründe für den Ausbau und die Belastbarkeit der Bedarfsprognose für den Interkontinentalverkehr erneut zu gewichten haben. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob die Gründe für den Ausbau überwiegen und sich gegenüber dem Schutz des Natura-2000-Gebiets durchsetzen.

1.3 Atomanlagen

1.3.1 Keine Übertragung von Reststrommengen aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent auf die Kernkraftwerke Brunsbüttel und Biblis A (Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 7 C 8.08 und 7 C 12.08)

Mit diesen Urteilen entschied der 7. Senat, dass die Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nicht auf die Kernkraftwerke Brunsbüttel und Biblis A übertragen werden dürfen.

Der 7. Senat hatte sich in seinen Entscheidungen erstmalig mit einer Regelung des noch von der rot-grünen Bundesregierung auf den Weg gebrachten Gesetzes über den Ausstieg aus der Atomenergie zu befassen. Dieses "Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" aus dem Jahre 2002 setzt eine Vereinbarung zwischen der rot-grünen Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen von Juni 2000 um. Es sieht zur Umsetzung des Ausstiegsziels zweierlei vor: Zum einen dürfen keine neuen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Atomkraftwerken mehr erteilt werden. Zum anderen ist jedem Kernkraftwerk anstelle einer Restlaufzeit, die zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, eine sog. Reststrommenge zugewiesen worden, die noch produziert werden darf. Diese Reststrommenge kann ganz oder teilweise auf andere Kernkraftwerke übertragen werden. Bei einer Übertragung von "neu auf alt" bedarf es dazu der Zustimmung des BMU im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die abgebende (neuere) Anlage dauerhaft stillgelegt wird.

Für die Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ist in § 7 Abs. 1d AtG 2002 - ebenso wie in der zugrunde liegenden sog. Konsensvereinbarung von Juni 2000 - eine sprachlich verunglückte Sonderregelung vorgesehen, deren Inhalt zwischen den Prozessbeteiligten umstritten war. Die Klägerinnen (und mit ihnen das Bundeskanzleramt und das Bundeswirtschaftsministerium) waren der Auffassung, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich mit Zustimmung des BMU auf jedes andere Kernkraftwerk übertragen werden könne. Demgegenüber vertrat das BMU die Ansicht, dass die Reststrommenge nur auf die in einer Fußnote in der Anlage zu § 7 Abs. 1d AtG ausdrücklich genannten, nach betriebswirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Erwägungen ausgewählten Kernkraftwerke übertragen werden dürfe, zu denen Brunsbüttel und Biblis A nicht gehören.

Der 7. Senat teilte diese Auffassung und wies die Revisionen der Klägerinnen, mit denen diese ihr Begehren auf Übertragung von Reststrommengen aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent weiterverfolgt hatten, zurück. Ob das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich bei den zukünftigen Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen über einen "Ausstieg aus dem Ausstieg" wieder zur Verhandlungsmasse gehört, bleibt abzuwarten.

1.4 Städtebau

1.4.1 Gartencenter als Nachbar eines Störfallbetriebs? (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 5.09)

Zur Klärung mehrerer Fragen, die die Auslegung der sogenannten Seveso-II-Richtlinie der Europäischen Union betreffen, rief das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg an.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrte die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein großflächiges Gartencenter mit Freiverkaufsflächen. Das Baugrundstück liegt in einem bebauten Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht besteht. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zum Teil ebenfalls über Freiverkaufsflächen verfügen. Etwa 250 m von dem Baugrundstück entfernt liegt das Werksgelände der Beigeladenen, das einen Betrieb im Sinne des Störfallrechts darstellt, das insbesondere durch die 12. Bundesimmissionsschutzverordnung, die wiederum der Umsetzung von Anforderungen der europäischen Seveso-II-Richtlinie in nationales Recht dient, den Schutz von Mensch und Umwelt vor Störfällen in Industrieanlagen gewährleisten soll. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg: Das Gartencenter füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei auch nicht gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen rücksichtslos. Das gelte selbst dann, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten sein sollte. Wegen der innerhalb des Abstands bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen sei nicht erkennbar, dass es durch das Gartencenter zu einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für die Beigeladene kommen könne. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Zulassung des Gartencenters nach deutschem Baurecht in seiner bisherigen Auslegung nicht zu beanstanden ist. Fraglich war allerdings, ob dieses Ergebnis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Nach der Seveso-II-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politik langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Zu klären war unter anderem, ob sich diese Pflicht nur an Planungsträger richtet oder auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung nach § 34 BauGB zu treffen haben, und, wenn letzteres der Fall sein sollte, ob die Richtlinie ein sofort wirkendes Verschlechterungsverbot umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Fragen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Bis dahin setzte es das bei ihm anhängige Verfahren aus.

1.4.2 Schutz der verbrauchernahen Grundversorgung (Urteile vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 1.08 und 4 C 2.08)

Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Zentrale Versorgungsbereiche sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Umstritten war bislang, ob auch sog. Nahversorgungsbereiche zentrale Versorgungsbereiche sein können, die vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandel außerhalb dieses Bereichs zu schützen sind. Diese Frage spielte in zwei Verfahren eine Rolle, in denen sich zwei Lebensmitteldiscounter gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelbetriebs in München bzw. Köln wandten.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und stellte klar, dass auch solchen Einkaufsbereichen eine Funktion als zentraler Versorgungsbereich zukommen kann, die ein im Wesentlichen fußläufig erreichbares Einzugsgebiet haben und der Nahversorgung dienen. In dem Kölner Fall (BVerwG 4 C 2.08) bestätigte es zudem die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, auch berücksichtigt werden könne, dass die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungsbereichs bereits durch zwei andere nahe beieinander liegende Lebensmittelmärkte vorbelastet sei. In dem anderen Fall (BVerwG 4 C 1.08) verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit dagegen an den Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Würdigung der tatsächlichen Umstände zurück, weil dieser sich bei der Prognose der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens allein an Schwellenwerten orientiert hatte, die er den raumordnungsrechtlichen Regelungen des Landesentwicklungsprogramms entnommen hat. Solche landesplanerischen Zielvorgaben sind jedoch für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB ungeeignet.

2. Wirtschaft und Verkehr

2.1 Natürlichem Mineralwasser darf keine Sole beigemischt werden (Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 18.08)

Mit diesem Urteil entschied der 3. Senat über die amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung. Die Klägerin hatte die Mineralwasseranerkennung für ein Mischwasser begehrt, das aus zwei Brunnen gewonnen wird, wobei ein Brunnen stark salzhaltiges Tiefenwasser (Sole) liefert. Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben, weil die Eigenschaft als Mineralwasser nur einen bestimmten Mindestgehalt an Salzen erfordere, nicht aber die Einhaltung einer Höchstgrenze, und weil jedenfalls das Mischwasser genießbar sei.

Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Die Mineral- und Tafelwasserverordnung stelle die Ursprünglichkeit und Natürlichkeit eines Mineralwassers sicher. Sie erlaube zwar eine Mischung aus verschiedenen Quellen; allerdings müsse - anders als bei einem bloßen Tafelwasser - jedes Ausgangswasser die Qualität eines Mineralwassers haben. Das sei bei Sole nicht der Fall. Auch wenn die Verordnung keine Grenzwerte für den Mineraliengehalt vorsehe, fehle einer Sole jedenfalls die für ein Trinkwasser erforderliche Genießbarkeit.

2.2 Erlaubnispflicht grenzüberschreitender Kreditvergabe (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 2.09)

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die grenzüberschreitende Kreditgewährung durch Institute, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in sogenannten Drittstaaten ansässig sind, als Bankgeschäftstätigkeit im Inland einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedarf, wenn wesentliche zum Vertragsschluss hinführende Schritte in Deutschland vorgenommen werden.

Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, vertrieb grenzüberschreitend Kleinkredite durch Einschalten in Deutschland tätiger, ihr vertraglich verpflichteter selbstständiger Kreditvermittler sowie durch Verbreiten eines deutschsprachigen, auf den Inlandsmarkt zugeschnittenen Internetangebots, ohne über eine Erlaubnis nach deutschem Recht zu verfügen. Ihre Klage gegen die Untersagung ihres Kreditgeschäfts mit in Deutschland ansässigen Kunden blieb in letzter Instanz erfolglos.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts klärt, dass eine erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit im Inland weder die physische Präsenz des Anbieters noch ein Abgeben rechtsgeschäftlicher Erklärungen in Deutschland voraussetzt. Bei grenzüberschreitendem Erbringen von Bankdienstleistungen genüge, dass wesentliche Schritte, die zum Abschluss des Bankgeschäfts hinführten, im Inland stattfänden. Darunter falle die Vorprüfung von Kreditanträgen durch in Deutschland tätige, dem Kreditinstitut vertraglich verpflichtete Kreditvermittler ebenso wie die Verbreitung von Antragsformularen im Internet, wenn diese auf inländische Kunden zugeschnitten seien, bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen festlegten und die Angabe aller für den Vertragsschluss wesentlichen Daten und Umstände verlangten.

2.3 Rechnungshofprüfung der Industrie- und Handelskammern bundesrechtlich zulässig (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 8 C 5.09)

Gegenstand des Verfahrens war die Ankündigung des Obersten Bayerischen Rechnungshofs, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammer Schwaben zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass bundesrechtliche Vorschriften eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern durch einen Rechnungshof nicht ausschließen. Der haushaltsrechtliche Grundsatz lückenloser umfassender Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe gelte auch für die Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ausnahmen vom Prüfungsgrundsatz könnten sich nur aus entsprechenden positiven Regelungen oder aus einem "beredten Schweigen" des Gesetzes ergeben, das im Sinne einer gewollten Abweichung vom Prüfungsgrundsatz zu verstehen sei. Daran fehle es hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern. Das IHK-Gesetz des Bundes erkläre zwar vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Prüfungsermächtigungen für unanwendbar. Damit hebe es aber nur die dort geregelte Prüfungspflicht auf und überlasse es dem Landesgesetzgeber, eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch die Landesrechnungshöfe beizubehalten oder auszuschließen. Dies entspreche der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen für das Haushalts- und Rechnungsprüfungsrecht.

Danach können sich die Industrie- und Handelskammern, ebenso wie die Handwerkskammern (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92), nicht auf ein bundesrechtliches Verbot ihrer Prüfung durch die Landesrechnungshöfe berufen. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Landesrecht eine den Prüfungsgrundsatz durchbrechende Ausnahmeregelung trifft.

2.4 Erhebung einheitlicher Flugsicherungsgebühren zulässig (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08)

Mit diesem Urteil erklärte der 3. Senat es für rechtlich zulässig, die Gebühr für die Sicherung des An- und Abfluges auf den sog. internationalen Verkehrsflughäfen nach einem einheitlichen Gebührensatz zu berechnen. Ebenso wenig beanstandete der Senat, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes der von der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) durch eine Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag nicht gebührenmindernd berücksichtigt worden ist.

Die Flugzeuge des klagenden Luftverkehrsunternehmens fliegen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet an, an denen die DFS Gebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug erhebt. Die Klägerin hatte Gebührenbescheide der DFS mit der Begründung angefochten, der in der Verordnung festgelegte Gebührensatz hätte entsprechend der auf den einzelnen Flughäfen in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten flughafenbezogen festgesetzt werden müssen; zur Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation führe außerdem, dass die DFS technische Anlagen an ein US-Unternehmen vermietet und über diese Cross-Border-Leasing-Transaktion einen außerordentlichen Ertrag von rund 100 Millionen € erzielt habe, dieser Ertrag aber nicht gebührenmindernd berücksichtigt worden sei. Die Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Der Verordnungsgeber habe mit der Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes die rechtlichen Grenzen seines weiten Ermessensspielraums nicht verletzt. Seine Entscheidung sei dadurch hinreichend sachlich gerechtfertigt, dass die Luftverkehrsunternehmen mit der Sicherung des An- und Abfluges eine dem Inhalt nach im Wesentlichen gleiche Dienstleistung erhielten und dass der ihnen durch diese Leistung entstehende Vorteil gleich hoch sei, unabhängig davon, an welchem Flughafen der An- und Abflug stattfinde. Zudem habe der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Organisation der Flugsicherung einen einheitlichen Leistungsbereich bereits vorgegeben. Der durch die Cross-Border-Leasing-Transaktion erzielte Ertrag habe bei der Kalkulation der Flugsicherungsgebühren unberücksichtigt bleiben dürfen, weil diese Einnahmen nicht mit zusätzlichen Kosten der Flugsicherung verbunden gewesen seien.

2.5 Filmabgabe in bisheriger Form verfassungswidrig (Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - BVerwG 6 C 47.07-50.07 und 6 C 5.08- 9.08)

Mit einer Sonderabgabe an der Schnittstelle zwischen Kultur- und Wirtschaftsrecht hatte sich der 6. Senat zu befassen. Er beanstandete die Erhebung der sog. Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form als verfassungswidrig. Die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der Filmabgabe heran. Darüber hinaus schließt sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Es ging - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn auch die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Wird - wie im Filmförderungsgesetz - eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens mit einer Sonderabgabe belegt, so verlangt allerdings der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn bestimmte Gruppenangehörige - wie hier die Fernsehveranstalter - ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Aufgrund dieser Erwägungen setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren aus und rief das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe an.

Das Bundeskabinett hat darauf inzwischen reagiert. Es hat am 27. Januar 2010 einen Änderungsentwurf zum Filmförderungsgesetz beschlossen, der den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung tragen soll. So sollen künftig die Abgabemaßstäbe auch für die Fernsehanbieter gesetzlich verankert werden.

2.6 Keine Kinoförderung bei drohendem Verdrängungswettbewerb (Urteile vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 31.08 und 6 C 32.08)

Neuerrichtungssubventionen können mit den Belangen bestehender Betriebe in Konflikt geraten. Das gilt erst recht dann, wenn die Subvention aus Abgaben dieser Betriebe finanziert wird. Vor diesem Hintergrund entschied der 6. Senat, dass die finanzielle Förderung der Neuerrichtung von Filmtheatern nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

Die Filmförderungsanstalt hatte zwei Anträge auf Förderung der Neuerrichtung von sog. Multiplex-Kinos in Villingen-Schwenningen und Leipzig mit der Begründung abgelehnt, durch die Neuerrichtungen an den genannten Orten würde dort die Sitzplatzausnutzung der Kinos erheblich verschlechtert werden. Die dagegen gerichteten Klagen des Filmtheaterbetreibers blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen wie folgt: Förderungswürdig ist nach dem Filmförderungsgesetz die Neuerrichtung eines Filmtheaters nur dann, wenn sie der Strukturverbesserung dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an dem Ort, an dem das Filmtheater errichtet werden soll, eine Unterversorgung der Bevölkerung mit Kinoleistungen besteht. Eine Strukturverbesserung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen nicht vor, wenn durch die Neuerrichtung voraussichtlich bestehende Kinos verdrängt werden. In den beiden entschiedenen Fällen konnte weder eine Unterversorgung festgestellt noch sonst die Gefahr eines Verdrängungswettbewerbs ausgeschlossen werden.

3. Migration und Staatsangehörigkeit

3.1 Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug zu einem Elternteil bei geteiltem Sorgerecht (Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08, 1 C 28.08 und 1 C 29.08)

Von großer praktischer Bedeutung erweisen sich mehrere Entscheidungen des 1. Senats zum Kindernachzug zu einem Elternteil nach Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie). Lebt nur ein Elternteil in Deutschland, besteht nach § 32 Abs. 3 AufenthG bei einem vor Vollendung des 16. Lebensjahrs gestellten Antrag auf Nachzug des Kindes ein Rechtsanspruch nur, wenn der in Deutschland lebende Elternteil allein das Sorgerecht ausübt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsordnung des Herkunftsstaates eine vollständige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil nicht kennt.

Die Familien der Kläger stammten in den entschiedenen Fällen aus dem Kosovo bzw. Mazedonien. Der Vater kam jeweils nach Heirat einer deutschen Ehefrau allein nach Deutschland und erhielt hier ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die Mutter lebte weiterhin im Herkunftsland. Vor Vollendung des 16. Lebensjahrs beantragten die Kinder die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater und legten Urkunden ihres Herkunftsstaates vor, nach denen dem Vater die Obhut und Erziehung der Kinder oblag. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab. Das Berufungsgericht verpflichtete die beklagte Bundesrepublik hingegen zur Visumserteilung. Dabei war es davon ausgegangen, dass die Kläger jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf Kindernachzug hätten. Dafür sei ausreichend, dass dem in Deutschland lebenden Elternteil das Sorgerecht nach dem Recht des Herkunftsstaates des Kindes im größtmöglichen Umfang übertragen worden sei.

Dieser Auffassung schloss sich der 1. Senat nicht an. Er entschied, dass bei getrennt lebenden Eltern ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsricht¬linie nur besteht, wenn der in Deutschland lebende Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Dagegen scheidet ein Rechtsanspruch aus, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle, in denen das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, fehlt es an einer planwidrigen Lücke, die der Gesetzgeber, wenn er daran gedacht hätte, entsprechend ausgefüllt hätte. Die Problematik war dem Gesetzgeber spätestens bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2007 bekannt. Er hatte jedoch wegen der bestehenden Möglichkeit, in Härtefällen nach § 32 Abs. 4 AufenthG einen Nachzug im Ermessenswege zu gestatten, keinen Handlungsbedarf gesehen.

3.2 Kein Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung nach Ermessen (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08)

Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts von hinzuziehenden Ausländern beimisst, war Gegenstand einer Entscheidung des 1. Senats. Er entschied, dass von der Sicherung des Lebensunterhalts als Regelerteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht nach Ermessen abgesehen werden darf. Vielmehr stellt es eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.

Der Entscheidung lag der Fall einer 53-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, deren Ehemann und Kinder sich seit vielen Jahren legal in Deutschland aufhalten. Die Klägerin lebt seit 1995 hier, allerdings ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Seit 2004 verfügen sie und ihr Ehemann über kein hinreichendes Erwerbseinkommen mehr. Die Ausländerbehörde lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Der 1. Senat erachtete dies für rechtmäßig. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) - um die es ging - besteht für eine Ausländerbehörde kein Ermessen, wenn es am Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts fehlt. Eine Abweichung von dieser regelmäßig zu beachtenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) war im konkreten Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie geboten. Der Senat verneinte im Übrigen die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung wegen des Schutzes von Ehe, Familie und Privatleben (Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention) auch auf die Regelerteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis übertragbar ist. Er stützte sich hierbei auf Unterschiede in der nicht vergleichbaren Struktur der Vorschriften über die Begründung und Beendigung des Aufenthalts und betonte hierzu, dass der Nachzugswillige bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig noch kein vergleichbares Vertrauen in die Fortsetzung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland werde entwickeln können wie ein Ausländer, der schon geraume Zeit rechtmäßig in Deutschland gelebt hat und dessen Aufenthalt nachträglich beendet werden soll.

3.3 Kein Aufenthaltsrecht nach terroristischen Aktivitäten in der Türkei (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08)

Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Falle eines Aktivisten des "Kalifatstaats", dass sein Aufenthaltsrecht erloschen war und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden durfte. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war zuletzt im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er wurde im April 2000 vom türkischen Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass er einer - in Deutschland unter der Bezeichnung "Kalifatstaat" bekannten - bewaffneten terroristischen Organisation angehöre. Er habe in Istanbul die Fatih-Moschee besetzen und am türkischen Nationalfeiertag ein mit Sprengstoff beladenes Flugzeug auf das Atatürk-Mausoleum abstürzen lassen wollen.

Im Dezember 2004 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Die Ausländerbehörde lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Seine Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Der 1. Senat stützte seine Entscheidung u.a. darauf, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 verloren gegangen war, da er sich für seine überwiegend haftbedingte sechsjährige Abwesenheit aus Deutschland nicht auf berechtigte Gründe berufen könne. Denn der Kläger war nach den gerichtlichen Feststellungen bereits in der Absicht in die Türkei ausgereist, dort eine gegen den türkischen Staat gerichtete Straftat zu begehen. Zudem erschien die Berufung des Klägers auf das durch Art. 7 ARB 1/80 vermittelte Aufenthaltsrecht als missbräuchlich. Der Kläger hatte einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt. Er war zudem bereit gewesen, sein Leben für den "Kalifatstaat" einzusetzen und hatte sich von seiner Tat und den Zielen dieser Organisation nicht distanziert, was die Annahme einer fortdauernden Gefährlichkeit des Klägers stützte.

3.4 Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des geschiedenen Ehegatten wegen nicht mit der Ehe zusammenhängender Verfolgungsgefahren (Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08)

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle einer Trennung der Eheleute vor Ablauf von zwei Jahren nicht auf Verfolgungsgefahren im Herkunftsland gestützt werden kann, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfolgungsgefahren vielmehr im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen, um dann gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erhalten.

Der Entscheidung lag der Fall eines aus Ägypten stammenden Klägers zugrunde, der 2004 zum Zweck der Eheschließung mit einer Deutschen eingereist war und im November 2004 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte erhalten hatte. Nach Trennung der Eheleute im Dezember 2005 verkürzte die Ausländerbehörde im Oktober 2006 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er sei nach Trennung von seiner Ehefrau vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert und befürchte deswegen bei einer Rückkehr nach Ägypten religiöse Verfolgung. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil zielstaatsbezogene, spezifisch asylrechtliche Abschiebungsverbote, wie sie der Kläger geltend machte, dem Asylverfahren zugewiesen seien und nicht zum Prüfungsprogramm im ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnisverfahren gehörten.

Der 1. Senat wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurück. Eine besondere Härte, die auch bei einer Ehedauer von weniger als zwei Jahren dem Ehegatten ein eheunabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittelt, liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, "wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der Ehe erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht". Davon sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur Beeinträchtigungen erfasst, die mit der Ehe und/oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die vom Kläger angeführte Gefahr religiöser Verfolgung wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben stand aber nicht in Zusammenhang mit seiner Ehe und konnte deshalb nur im Rahmen eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt geltend gemacht werden.

3.5 Rücknahme gerichtlich bestätigter Ausweisungen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08, 1 C 18.08 und 1 C 26.08)

Als von besonderem Interesse für das Zusammenspiel von nationalem und Gemeinschaftsrecht erweisen sich drei Revisionsverfahren, in denen es darum ging, ob ein Ausländer gegenüber der Verwaltung die Rücknahme seiner rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung bestätigten Ausweisung verlangen kann, wenn sich im Nachhinein, insbesondere nach Änderung der Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts, die Ausweisung inzwischen als rechtswidrig erweist.

Zwei der Verfahren (BVerwG 1 C 18.08 und 1 C 26.08) betrafen einen italienischen und einen türkischen Staatsangehörigen, die in Deutschland geboren und aufgewachsen waren. Sie wurden 1997 bzw. 2002 ausgewiesen, nachdem sie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Ihre gegen die Ausweisungen erhobenen Klagen wurden damals vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im August 2004 die Anforderungen an die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger und assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger verschärft hatte, beantragten die Kläger die Rücknahme der gegen sie verfügten Ausweisungen. Dies verweigerten die Ausländerbehörden; allerdings befristeten sie die Wirkungen der Ausweisungen in beiden Fällen, so dass für die Kläger das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot inzwischen nicht mehr besteht.

Der 1. Senat lehnte in beiden Verfahren einen Anspruch auf Rücknahme ab. Es wies auf die besondere Bedeutung des die Folgen eines rechtskräftigen Urteils regelnden § 121 VwGO hin, der bei der Rücknahme einer gerichtlich bestätigten Ausweisung zu beachten ist. § 121 VwGO löst den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits dahin, dass ein rechtskräftiges Urteil ungeachtet der materiellen Rechtslage für die Beteiligten bindend ist. Diese Bindung kann - wie auch das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich betont hat - nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So, wenn der Betroffene einen Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift. Die Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den EuGH und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen von Rechts wegen keinen zwingenden Wiederaufnahmegrund nach dem hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) dar. Die Behörde war in den konkreten Fällen auch nicht verpflichtet, die Verfahren nach Ermessen wieder aufzugreifen. Zwar kann sich dieses Ermessen zu Gunsten des Betroffenen im Ausnahmefall zu einem Anspruch verdichten. Dies beispielsweise, wenn die Aufrechterhaltung der Ausweisung wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit schlechthin unerträglich oder wenn die Überprüfung des Verwaltungsaktes aus Gründen des europäischen Gemeinschaftsrechts geboten ist. Beides lag hier indes nicht vor. Da die Ausländerbehörde es in beiden Verfahren ermessensfehlerfrei abgelehnt hatte, das Verfahren wieder aufzugreifen, blieben die Revisionen somit erfolglos.

Das dritte in diesen Zusammenhang gehörende Revisionsverfahren (BVerwG 1 C 15.08) betraf einen türkischen Staatsangehörigen, der im Alter von 10 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland eingereist war. In diesem Verfahren verpflichtete der Senat die Ausländerbehörde, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend seine Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn in diesem Fall hatte die Behörde ihr Ermessen über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 LVwVfG fehlerhaft überhaupt nicht ausgeübt. Der Senat entschied außerdem, dass die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 LVwVfG für das Stellen des Antrags nicht für den Tatbestand des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 LVwVfG maßgeblich ist. Die Ausländerbehörde hatte ein Wiederaufgreifen fehlerhaft nur wegen Versäumung dieser Frist abgelehnt.

3.6 Keine Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter "Freiwilligkeitserklärung" (Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19.08)

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage zu klären, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beansprucht werden kann, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht freiwillig ausreisen will und sich deshalb weigert, die Freiwilligkeit seiner Ausreise gegenüber der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates zu bekunden.

Die Kläger in diesem Verfahren waren iranische Staatsangehörige, die sich seit 1996 in Deutschland aufhalten. Sie hatten erfolglos Asylverfahren betrieben und sind seit 2003 ausreisepflichtig. Die beklagte Ausländerbehörde hatte sich seit Jahren bemüht, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Hierzu hielt sie die Kläger, die keine Ausweisdokumente besitzen, mehrfach zur Beschaffung von Passersatzpapieren an. Die Kläger verweigerten jedoch jegliche Mitwirkung. Sie wandten sich insbesondere gegen die von der iranischen Auslandsvertretung von ihnen geforderte "Freiwilligkeitserklärung": Da sie nicht freiwillig ausreisen wollten, sei eine derartige Erklärung eine "Lüge", die nicht von ihnen verlangt werden dürfe.

Die Kläger beantragten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil ihre Ausreise - wegen fehlender Reisepapiere - unmöglich sei. Die Ausländerbehörde hat die Anträge wegen der verweigerten Mitwirkung abgelehnt. Ihre Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied, dass eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf, wenn die Ausreise unmöglich ist, der Ausländer also weder zwangsweise abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann. Sie darf allerdings nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Verpflichtung für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen und dazu bereit zu sein. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich nicht unzumutbar, die von der Auslandsvertretung geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben. Zwar kann ein Ausländer zur Abgabe dieser Erklärung nicht gezwungen werden. Gibt er sie nicht ab, trifft ihn allerdings ein Verschulden an der Unmöglichkeit seiner Ausreise, so dass die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausscheidet.

3.7 Kein Aufenthaltsrecht aus Europa-Mittelmeer-Abkommen (Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 14.08)

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Grenzbereich von nationalem und Gemeinschaftsrecht zu klären, dass dem Diskriminierungsverbot des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits - Europa-Mittelmeer-Abkommen - keine aufenthaltsrechtliche Wirkung zukommt, wenn dem Ausländer vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt wurde.

Der Entscheidung lag der Fall eines tunesischen Staatsangehörigen zugrunde, der 2003 nach Deutschland kam und wegen seiner Ehe mit einer Deutschen von der Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis und von der Arbeitsverwaltung eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erhielt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Dabei war es davon ausgegangen, dass dem Kläger als Arbeitnehmer mit unbefristeter Arbeitsgenehmigung ein Aufenthaltsrecht aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien zusteht.

Dem folgte der 1. Senat nicht. Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten tunesischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. Dieser Vorschrift kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung zu, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem tunesischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Dies war hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers im März 2005 nicht der Fall. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005 hatte der deutsche Gesetzgeber das bis dahin vorgesehene doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) aufgegeben. Seitdem wird die Entscheidung über den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einheitlich mit der Erteilung des Aufenthaltstitels getroffen. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit findet lediglich eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde statt. In Übergangsfällen gilt eine - nach altem Recht - erteilte Arbeitsberechtigung kraft Gesetzes als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG). Die Umwandlung ist in Fällen - wie dem vorliegenden -, in denen der Ausländer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, unmittelbar zum 1. Januar 2005 eingetreten. Als bloßes Verwaltungsinternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemeinschaftsrechtlich zu gewährendes Aufenthaltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte.

Eine vergleichbare Entscheidung erging zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) für einen türkischen Arbeitnehmer (Urteil vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08).

3.8 Einbürgerung eines Mitglieds und langjährigen Funktionärs der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs"? (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08)

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, nach der ein türkischer Staatsangehöriger, der früher Funktionär der "Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs" (IGMG) gewesen und weiterhin deren aktives Mitglied war, ohne glaubhafte Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen keinen Anspruch auf Einbürgerung als Deutscher hat.

Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht vor allem zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit für eine früher verfassungsfeindliche Organisation der Einbürgerung entgegensteht, wenn ein Teil der Mitglieder und Funktionäre seit einiger Zeit - wie bei der IGMG nach den Verfassungsschutzberichten der Länder - einen freiheitlich-demokratischen Reformkurs eingeschlagen hat. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG1) ist ein Anspruch auf Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, und er sich nicht glaubhaft davon abwendet. Der Kläger, ein 46jähriger türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1979 in Deutschland. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat fünf Kinder. Seit 1989 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Er ist seit 1992 Mitglied der IGMG und war in den Jahren 1995/96 sowie von 2000 bis 2004 Vorsitzender dieser Vereinigung an seinem Wohnort. Den im März 2000 gestellten Antrag auf Einbürgerung lehnte das beklagte Land Baden-Württemberg wegen seiner Funktionärstätigkeit in der IGMG ab. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte die Klage hingegen abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Es führte aus, der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) führt zu einer Vorverlagerung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hiernach steht einer Einbürgerung bereits die personenbezogene Annahme entgegen, dass der Ausländer verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte hierfür können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen ergeben, sondern auch aus der aktiven Betätigung für eine Organisation wie die IGMG, die sich als islamische religiöse Gemeinschaft versteht. Voraussetzung ist, dass sich diese Gemeinschaft nicht auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) bezieht sich auf die Glaubensbetätigung, die der Einbürgerung nicht entgegensteht und dem Kläger auch nicht entgegengehalten worden ist. Sie vermittelt aber keinen Anspruch auf Einbürgerung und hindert den Gesetzgeber nicht, einen Ausschlusstatbestand zum Schutz der Verfassungsordnung vorzusehen.

Der Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob die Organisation bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens als homogen einzustufen ist oder - wie der Kläger für die IGMG in den letzten Jahren geltend macht - verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind. Diese Tatsachenfrage ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern von den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen als Tatsachengerichte zu beantworten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte hierzu festgestellt: Der Kläger hat die IGMG seit ihrer Gründung 1992 unterstützt; damals gab es noch keine Reformbewegung. Vielmehr strebte die IGMG als Gesamtorganisation homogen die absolute Vorherrschaft eines islamischen Rechtsverständnisses und der Scharia an. Sie lehnte westliche Werte und Staatssysteme sowie individuelle Freiheitsrechte und das demokratische Prinzip der Volkssouveränität ab. Dies musste sich der Kläger zurechnen lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass sich der Kläger seither von den alten, verfassungsfeindlichen Werten und Zielen der Milli-Görüs-Bewegung abgewandt hat. Er hat insbesondere nicht feststellen können, dass der Kläger zu neueren, reformorientierten und eine Integration in Deutschland und in die deutsche Verfassungsordnung anstrebenden Kreisen innerhalb der IGMG gehört. Unter diesen Umständen war die Ablehnung der Einbürgerung nicht zu beanstanden. Erst wenn der Kläger eine solche Wandlung glaubhaft gemacht hätte, hätte er einen Anspruch auf Einbürgerung. Hierfür ist der Austritt aus der sich inzwischen im Umbruch befindlichen IGMG nicht erforderlich. Hinreichend wäre ein glaubhaftes Bekenntnis zu den neueren, einbürgerungsrechtlich unbedenklichen Zielen des Reformflügels.

1§ 11 Satz 1 StAG lautet:
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder 2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

3.9 Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 10 C 50.07)

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich erstmals nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der Staatsangehörigkeit eine zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgung darstellt. Dies ist nur der Fall, wenn die Ausbürgerung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Erforderlich ist, dass der Ausgebürgerte persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen ist. Eine Ausbürgerung aus rein ordnungsrechtlichen Gründen, etwa weil der Betreffende seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, genügt hierfür nicht. Der Entscheidung lag der Asylantrag einer 38-jährigen aus Aserbaidschan stammenden Frau und ihres 14-jährigen Sohnes zugrunde. Beide sind dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Greifswald zufolge von Aserbaidschan mit Inkrafttreten des dortigen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit jedenfalls de facto ausgebürgert worden. Das begründe ihre Flüchtlingseigenschaft, auch wenn sie als Staatenlose anschließend zehn Jahre in Russland gelebt hätten. Ihr dortiger Aufenthalt sei nämlich illegal gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und wies den Rechtsstreit an das OVG zurück, da dieses rechtsfehlerhaft angenommen hatte, dass die Ausbürgerung der Kläger aus asylerheblichen Gründen - wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit - erfolgt sein soll. In der aufgehobenen Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Klägerin der Verlust ihrer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit schon aufgrund ihrer Ausreise nach Russland im Jahr 1992 und der Unterlassung einer nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1991 vorgeschriebenen Meldung bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes "vorgehalten werden kann". Sollte Aserbaidschan die Kläger aber allein wegen der Verletzung gesetzlich vorgeschriebener Meldepflichten ausgebürgert haben, hätten sie bereits hierdurch ihre Staatsangehörigkeit aus nicht asylerheblichen Gründen verloren. Das OVG wurde zur Klärung dieser Frage verpflichtet. Gegebenenfalls käme es dann auf die Praxis bei der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 nicht mehr an.

Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete weiter, dass das OVG Aserbaidschan und nicht Russland als Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger angesehen hat, auf das bei der Flüchtlingsanerkennung von Staatenlosen abzustellen wäre. Darauf käme es an, wenn die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans aus nicht asylerheblichen Gründen verloren hätten. Grundsätzlich ist der Staat maßgeblich, in dem der Staatenlose vor der Einreise nach Deutschland gelebt hat. Dies war hier Russland. Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist entgegen der Ansicht des OVG nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass die Kläger in Russland ihren neuen Lebensmittelpunkt gefunden hatten, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hatten.

3.10 Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung (Urteil vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07)

Erstmals nach Inkrafttreten der europarechtlichen Qualifikationsrichtlinie beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen. Die 1974 geborene Klägerin war in China Mitglied in einer amtlich nicht registrierten "Untergrundkirche". Diese Kirchen werden von den Behörden als illegal angesehen, weil sie sich einer staatlichen Kontrolle auch in Glaubensfragen entziehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es in China mindestens 30 Millionen Christen in Untergrundkirchen. Die Klägerin wurde wiederholt bei der Teilnahme an Gottesdiensten beobachtet und verlor daraufhin u.a. ihre Stelle als Lehrerin an einer staatlichen Schule. 2001 kam sie nach Deutschland, wo sie inzwischen aktives Mitglied in einer Unterorganisation einer weltweit agierenden christlichen Glaubensgemeinschaft ist. In Deutschland beantragte die Klägerin erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte und als Flüchtling. Anders als das Verwaltungsgericht gab das Berufungsgericht der Klage statt. Die Klägerin müsse jedenfalls wegen ihrer religiösen Betätigung in Deutschland bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung rechnen. Als mittlerweile führendes Mitglied einer chinesischen Untergrundkirche könne sie zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Der 10. Senat hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück, weil das Gericht seine Gefährdungsprognose auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hatte. Die Annahme, dass die Klägerin wegen ihrer religiösen Aktivitäten in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe in China rechnen müsse, war durch die vom Berufungsgericht angeführten Erkenntnismittel nicht hinreichend belegt. Zugleich führte das Bundesverwaltungsgericht zum rechtlichen Maßstab für eine Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung aus religiösen Gründen aus: Geht es - wie hier - um die Bewertung einer bereits getätigten Glaubensausübung, ist zu prüfen, ob diese bei einer Rückkehr zu einer Gefahr für Leib, Leben oder körperliche Freiheit führt. Sollte die weitere Aufklärung ergeben, dass die Gefahr einer Bestrafung wegen der Auslandsaktivitäten nicht besteht, käme eine Flüchtlingsanerkennung auch in Betracht, wenn die Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland durch die dort herrschenden Restriktionen so schwerwiegend an der Ausübung ihres Glaubens gehindert wäre, dass dadurch ihr Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kern verletzt würde. Ob hierunter wie beim Asylrecht nur das sog. religiöse Existenzminimum fällt, also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie darüber hinaus auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit erfasst werden, stellt eine europarechtliche Zweifelsfrage dar. Diese kann letztlich nur vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) geklärt werden. Wegen der unzureichenden Aufklärung des Berufungsgerichts konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den EuGH nicht anrufen.

3.11 Subsidiärer Schutz wegen Bürgerkriegsgefahren (Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 und 10 C 13.08)

Der 10. Senat entschied über den subsidiären Schutz bei Bürgerkriegsgefahren nach den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Diese sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, umgesetzt durch § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz).

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, die 1999 bzw. 2001 nach Deutschland gekommen und wegen Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Nach dem Sturz dieses Regimes im Jahre 2003 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennungen und stellte fest, dass in Bezug auf den Irak auch keine ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote bestehen. Die dagegen gerichteten Klagen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungsverfahren abgewiesen. Zu den - allein noch streitigen - ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten hatte er ausgeführt, zwar gebe es in Teilen des Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen. Die Kläger seien hiervon jedoch nicht individuell bedroht, weil bei ihnen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vorlägen. Sie seien vielmehr nur den allgemeinen, für die gesamte Bevölkerung bestehenden Gefahren ausgesetzt.

Der 10. Senat hob die Berufungsentscheidungen auf und verwies die Verfahren zur weiteren Aufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Der Senat hatte bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in Ausnahmefällen bei besonders hoher Gefahrendichte auch allgemeine Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie darstellen können, ohne dass individuelle gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Diese Auffassung vertritt auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem inzwischen ergangenen Urteil. Danach kann bei allgemeinen Gefahren eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Wie der 10. Senat weiter ausgeführte, kommt, wenn ein bewaffneter Konflikt mit dem erforderlichen Gefahrengrad nicht landesweit besteht, eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder - ausnahmsweise - wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen des bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Ausländer in anderen Teilen des Herkunftsstaates, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann.

4. Parlamente und öffentlicher Dienst

4.1 Teilerfolg der Klagen von Bundestagsabgeordneten gegen Sanktionen nach den Transparenzregeln (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 A 1.08 und 6 A 3.09)

Nach den im Abgeordnetengesetz und in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages festgelegten Transparenzregeln müssen die Abgeordneten dem Bundestagspräsidenten entgeltliche Tätigkeiten, die sie neben dem Mandat ausüben, und die dafür erhaltenen Einkünfte anzeigen, wenn die Einnahmen bestimmte Freibeträge übersteigen. Unterliegen die Abgeordneten bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer Pflicht zur Verschwiegenheit, können sie ihren jeweiligen Vertragspartner oder Auftraggeber in anonymisierter Form angeben. Die Angaben der Abgeordneten werden im amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Dabei werden die angezeigten Einkünfte nicht als konkrete Beträge, sondern in Gestalt einer von drei Einkommensstufen (von 1 000 bis 3 500 €, von 3 501 bis 7 000 € bzw. über 7 000 € monatlich) ausgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 4. Juli 2007 die Transparenzregelungen für mit dem verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten vereinbar erklärt.

In den vom 6. Senat entschiedenen Fällen hatten sich zwei Abgeordnete, die zugleich als Einzelanwälte tätig waren, darauf berufen, ihre anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit verbiete ihnen die genaue Angabe der Honorare, die sie für einzelne Anwaltsmandate erhalten hatten. Außerdem würden durch die Ausgestaltung und Anwendung der Anzeigepflichten die als Einzelanwälte arbeitenden Abgeordneten gegenüber ihren in Anwaltssozietäten tätigen Kollegen benachteiligt. Daraufhin hatte zunächst das Präsidium des Deutschen Bundestages festgestellt, dass die Kläger ihre Pflichten nach den Transparenzregelungen verletzt hätten. Diese Feststellungen waren als Bundestagsdrucksachen veröffentlicht worden. Weiterhin hatte der Präsident des Deutschen Bundestages von ihnen Ordnungsgelder gefordert, die zuvor durch das Präsidium festgesetzt worden waren.

Der Senat wies die Klagen gegen die Feststellungen der Pflichtverletzung ab, die Ordnungsgeldbescheide hob er dagegen auf. Die Kläger waren an der Erfüllung der Anzeigeerfordernisse nicht durch ihre anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit gehindert. Die Transparenzregeln enthalten hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die Verschwiegenheit im Regelfall gewahrt bleibt. Soweit es ausnahmsweise zu einer Beeinträchtigung der Verschwiegenheitspflicht kommen kann, ist dies durch den Zweck der Transparenzregeln gerechtfertigt. Dagegen rügten die Kläger zu Recht, dass die Einzelanwälte unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten im Vergleich zu den in einer Anwaltssozietät tätigen Abgeordneten, von denen die Angabe einzelner Mandate und diesbezüglicher Einkünfte nicht gefordert wird, benachteiligt werden. Mit dem Zweck der Transparenzregeln ist nicht vereinbar, gerade die u.U. wirtschaftlich besonders erfolgreichen Partner großer Anwaltssozietäten von den Anzeigepflichten auszunehmen.

Was die Feststellungen der Pflichtverletzungen anbelangte, konnten sich die Kläger zwar auf die gleichheitswidrige Verwaltungspraxis nicht berufen. Denn sie hatten insoweit keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Das Präsidium und der Präsident des Deutschen Bundestages sind aber gehalten, die Praxis umgehend zu ändern und die Sozietätsanwälte in die Anwendung der Transparenzregeln einzubeziehen. Da die bislang unvollkommene Anwendung dieser Regeln bei der im Ermessen des Präsidiums stehenden Auferlegung der Ordnungsgelder unberücksichtigt geblieben war, stellte sich diese zusätzliche Sanktionsmaßnahme gegen die Kläger als ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig dar.

4.2 Beihilfe (Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08; Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08)

Der 2. Senat nahm in mehreren Verfahren zu beihilferechtlichen Fragen Stellung, die nach der alten, inzwischen außer Kraft getretenen Beihilfevorschrift des Bundes zu beantworten waren. Er bekräftigte dabei, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfe nicht zu beanstanden ist. Dagegen darf die Beihilfe bei Medikamenten nicht auf einen Festbetrag begrenzt werden, wenn der Beamte auf ein teureres Medikament angewiesen ist.

Schließlich entschied der Senat, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen auf der Grundlage realistischer Behandlungskosten und nicht auf der Grundlage eines seit 1985 unverändert angewandten, nicht amtlichen Gebührenverzeichnisses zu gewähren ist.

4.3 Unfallruhegehalt für Lehrer als Opfer eines Vergeltungsangriffs (Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07)

Dieses Urteil des 2. Senats betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter, der Opfer eines so genannten "Vergeltungsangriffs" geworden ist, ein Unfallruhegehalt beanspruchen kann.

Der Kläger war Lehrer; ein von ihm unterrichteter Schüler war von der Schule verwiesen worden und hatte angekündigt, sich an dem Kläger und dem Schulleiter zu rächen. Jahre später drang er schwer bewaffnet in die Schule ein, tötete den Schulleiter und begab sich auf die Suche nach dem Kläger, um auch ihn zu erschießen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger jedoch wegen einer Erkrankung nicht in der Schule. Der Schüler zündete mehrere Sprengsätze und tötete sich anschließend selbst. Bei dem Kläger wurde in der Folgezeit eine psychische Erkrankung diagnostiziert, die zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit führte. Der Senat entschied, dass auch derartige psychische Schäden als Folge eines Vergeltungsangriffs (§ 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) anerkannt werden können. Ein solcher Angriff liegt vor, wenn ein Beamter wegen seiner Eigenschaft als Beamter gezielt angegriffen wird und dadurch objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Da das Berufungsgericht jedoch nicht aufgeklärt hatte, ob die Erkrankung des Klägers wesentlich auf andere Umstände als den Angriff zurückzuführen war - etwa auf eine bestimmte Veranlagung oder sein eigenes Verhalten im Umfeld der Tat -, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

4.4 Übernahme niedersächsischer Hochschullehrer in den Dienst von Hochschulstiftungen (Urteile vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08, 2 C 16.08, 2 C 20.08, 2 C 21.08 und 2 C 22.08)

Das Land Niedersachsen hat 2002 sein Hochschulgesetz geändert. Es eröffnet seitdem den Hochschulen des Landes die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, in die Trägerschaft einer Stiftung zu wechseln und aus der bisherigen Trägerschaft des Landes auszuscheiden. Stellt die Hochschule einen solchen Antrag, so muss das Land die entsprechende Stiftung errichten.

Nach dem Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes im Oktober 2002 stellten die Universitäten Göttingen, Hildesheim und Lüneburg solche Anträge. Das Land Niedersachsen errichtete daraufhin durch Rechtsverordnung jeweils eine Stiftung, die als neuer Träger der Hochschule die bisher vom Land wahrgenommene Aufgabe übernahm, die Hochschule zu fördern, zu unterhalten und dort die Freiheit der Forschung und der Lehre zu gewährleisten. Das Land beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Stiftungen die erforderlichen finanziellen Mittel für den Universitätsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Die Stiftungen sind dienstherrnfähig, haben also das Recht, Beamte zu haben und zu ernennen.

Um die auf sie übergegangenen Aufgaben erfüllen zu können, machten die Stiftungen von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die bisher als Landesbeamte an den Universitäten tätigen Hochschullehrer und anderen Beamten in Beamtenverhältnisse mit der Stiftung als neuem Dienstherrn zu überführen. Dies geschah jeweils durch Verwaltungsakt, der der Zustimmung der betroffenen Beamten nicht bedurfte.

Gegen diese Übernahme wehrten sich die Kläger. Sie sind aktive und emeritierte Hochschullehrer sowie ein Bibliothekar. Sie befürchteten dienstliche und persönliche Nachteile daraus, dass sie nicht mehr Beamte des Landes sind. Sie hielten die Errichtung der Stiftungen und den darauf beruhenden unfreiwilligen Dienstherrnwechsel für verfassungswidrig.

Dem folgte der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Dem Stiftungsmodell des Niedersächsischen Hochschulgesetzes haften zwar Mängel an, sie sind jedoch behebbar und nicht derart gravierend, dass die Wirksamkeit der Errichtung der Stiftungen in Frage steht. Das Land ist berechtigt, die ihm nach dem Grundgesetz obliegende Aufgabe, Hochschulen zu unterhalten und zu fördern, durch selbstständige Stiftungen zu erfüllen, solange es selbst seiner verfassungsrechtlichen Finanzierungs- und Aufsichtspflicht nachkommt. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass der maßgebende Einfluss der Hochschullehrer in den wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sichergestellt ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Wahl des Präsidiums der Hochschule, das zugleich Präsidium der Stiftung ist, lassen sich in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise auslegen.

4.5 Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig (Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07)

Der 1. Wehrdienstsenat entschied, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.

Das Bundesministerium der Verteidigung hatte im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen war die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach wurden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts - je nach ihrem Dienstgrad - bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hatte sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergab. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten sollte sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden.

Der 1. Wehrdienstsenat entschied in dem Verfahren eines Soldaten nach der Wehrbeschwerdeordnung, dass eine derartig weitreichende Umgestaltung des Beurteilungssystems nicht allein im Erlasswege eingeführt werden durfte. Dienstliche Beurteilungen sind als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen mit ausschlaggebend für das Fortkommen des Soldaten und für die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Leistungsprinzips. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedurfte die Einführung des Richtwertesystems deshalb einer normativen Grundlage, zumindest in Gestalt einer Regelung in der Soldatenlaufbahnverordnung. Da es bereits hieran fehlte, musste der Senat über eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Richtwertesystems stellten, nicht mehr entscheiden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Die Richtwertvorgaben und die damit zusammenhängenden Vorschriften durften in der bisherigen Form nicht mehr angewendet werden.

Die Bundesregierung als zuständiger Verordnungsgeber reagierte umgehend auf den Beschluss des 1. Wehrdienstsenats. Durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3128) wurde in Form einer Neufassung von § 2 der Soldatenlaufbahnverordnung eine sehr detaillierte Rechtsgrundlage für das Beurteilungswesen der Bundeswehr geschaffen. Sie orientiert sich einerseits an den Aussagen des Senatsbeschlusses, andererseits an den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes bestehenden Vorschriften.

4.6 Aufhebung der Wahlen zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung (Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08)

Der 1. Wehrdienstsenat erklärte die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung für ungültig.

Die Soldatenbeteiligung beim Bundesministerium der Verteidigung wird durch den Gesamtvertrauenspersonenausschuss wahrgenommen. Dieser Ausschuss ist bei Grundsatzregelungen des Ministeriums im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich zu beteiligen. Er besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die die Vertrauenspersonen des Heeres, der Luftwaffe, der Marine sowie der Streitkräftebasis und des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr repräsentieren. Die Wahl dieser Mitglieder wird als Briefwahl durch dezentrale Wahlvorstände durchgeführt und von einem zentralen Wahlvorstand geleitet.

Die Antragsteller hatten die 2008 erfolgte Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonen-ausschuss mit zahlreichen Verfahrensrügen angefochten.

Der 1. Wehrdienstsenat stellte fest, dass in zwei Organisationsbereichen fehlerhafte Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten versandt worden waren. Verfahrensfehlerhaft war es außerdem, die Vertrauenspersonen, die für die Dauer besonderer Auslandsverwendungen gewählt werden, nicht an der Wahl zu beteiligen. Ferner waren in einem Organisationsbereich zahlreiche Wahlberechtigte in einem Wählerverzeichnis nicht namentlich genannt, sondern anonymisiert angegeben. Das Ausmaß der festgestellten Wahlrechtsverstöße führte zur vollständigen Ungültigerklärung der Wahl.

4.7 Bildung von Vertrauenspersonenversammlungen bei Auslandseinsätzen (Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 15.08)

Der 1. Wehrdienstsenat entschied, dass im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr grundsätzlich die gleichen Soldatenvertretungen zu bilden sind wie im Inland. Insbesondere sind in den Feldlagern der Bundeswehr, sofern diese inländischen Kasernen entsprechen, Versammlungen der Vertrauenspersonen zu bilden, die die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Feldlagerkommandanten vertreten.

Das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG), das seiner Funktion nach dem Personalvertretungsrecht für den öffentlichen Dienst vergleichbar ist, sieht unter anderem in militärischen Einheiten (z.B. Kompanien) und auf Schiffen und Booten der Marine die Wahl von Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften vor. Auf der Ebene der militärischen Verbände und der Kasernenbereiche werden außerdem Versammlungen der Vertrauenspersonen als Soldatenvertretungen gebildet. Während das Soldatenbeteiligungsgesetz die Wahl von Vertrauenspersonen auch während der Dauer von Auslandsverwendungen vorsieht, war bisher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung strittig, ob bei Auslandseinsätzen auch Vertrauenspersonenversammlungen zu bilden sind. Der 1. Wehrdienstsenat bejahte nunmehr diese Frage.

Gegenstand der Entscheidung war die Wehrbeschwerde eines Hauptfeldwebels, der im Frühjahr 2007 in Afghanistan eingesetzt und im Feldlager Camp Marmal in Mazar-e-Sharif stationiert war. Er wandte sich gegen eine Regelung der dort geltenden Feldlagerordnung, die er für rechtswidrig hielt, weil bei ihrem Erlass eine Beteiligung der Vertrauenspersonenversammlung unterblieben war. Der 1. Wehrdienstsenat gab dem Soldaten recht. Er führte in der Begründung unter anderem aus, dass das Camp Marmal, in dem rund 2 600 überwiegend deutsche Soldaten untergebracht sind, eine Kaserne im Sinne des Soldatenbeteiligungsgesetzes darstellt. Der Senat stellte außerdem klar, dass es Sache des Führers des Einsatzkontingents oder des Feldlagerkommandanten ist, die Vertrauenspersonenversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen; unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Soldatenvertretung, die hätte beteiligt werden können, faktisch nicht existierte.

5. Öffentliche Sicherheit

5.1 Entziehung der Fahrerlaubnis bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08)

Der 3. Senat bestätigte in diesem Urteil, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist.

Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen machte der Kläger geltend, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision des Klägers zurück. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das Bundesverwaltungsgericht entschied auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger erfüllt.

5.2 "Selbstbeteiligung" von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung (Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 7 C 13.08)

Mit dem genannten Urteil entschied der 7. Senat, dass deutsche Staatsangehörige, die im Ausland Opfer einer Entführung (Geiselnahme) waren, die Kosten, die der Auswärtige Dienst (Auswärtiges Amt und deutsche Auslandsvertretung) zu ihrer Befreiung aufgewendet hat, grundsätzlich erstatten müssen.

Die Klägerin in diesem Verfahren war 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien gemeinsam mit den anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden und verschiedener anderer Organisationen wurde sie freigelassen. Insgesamt sind dem Auswärtigen Dienst im Zusammenhang mit der Befreiung der Klägerin Kosten in Höhe von 39 000 € entstanden, davon 12 640 € für die Charter eines zivilen Hubschraubers, mit dem die Klägerin - wie von den Entführern gefordert - vom Übergabeort nach Bogota gebracht wurde.

Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung der 12 640 € für den Hubschrauber auf. Die dagegen gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 5 Konsulargesetz. Diese Vorschrift dient nicht nur zur Behebung wirtschaftlicher Notlagen, sondern ist auf alle Arten von - auch selbst verschuldeten - Notlagen anwendbar, die nur mit Hilfe der Auslandsvertretung bzw. des Auswärtigen Amtes behoben werden können. Auslagen im Sinne der genannten Norm sind alle Mittel, die zur Behebung der Notlage dem Hilfebedürftigen selbst oder einem Dritten zugewandt wurden. Die Rückforderung der Auslagen liegt zwar nicht im behördlichen Ermessen, es muss aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, der je nach den Einzelfallumständen einen teilweisen oder völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten kann.

Mit diesem Urteil, gegen das die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, stellte das Bundesverwaltungsgericht - so ein Kommentar in der überörtlichen Tagespresse - klar, dass auch deutsche Staatsbürger nicht "vollkaskoversichert" sind. Für die künftige Praxis ist vor allem der Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitgrundsatz wichtig: Er ermöglicht es der Behörde, bei der Höhe der Kostenerstattung die Einzelfallumstände wie z.B. den Anlass des Auslandsaufenthalts (Urlaub, Aufbau-/Entwicklungshilfe, diplomatische Mission), einen etwaigen Verursachungsbeitrag des Entführungsopfers (etwa das Missachten einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes) und die individuelle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

5.3 Kein Waffenschein für Extremisten (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29.08)

Der Konflikt zwischen dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz politischer Parteien und den Belangen der öffentlichen Sicherheit war Gegenstand einer Entscheidung des 6. Senats. Er entschied, dass verfassungsfeindliche Aktivitäten der Erteilung eines Waffenscheins regelmäßig auch dann entgegenstehen, wenn diese Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden.

Der Kläger des Rechtsstreits ist Mitglied der Deutschen Volksunion (DVU) und war bis vor kurzem deren Vorsitzender. Er besitzt seit Jahrzehnten zu seinem Schutz eine Waffe. Der zuletzt im Jahre 2005 gestellte Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins wurde unter Hinweis auf die mittlerweile verschärften Anforderungen abgelehnt. Nach dem 2002 neu gefassten Waffengesetz besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung näher bezeichnete verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt.

Auf die gegen die Ablehnung erhobene Klage verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Behörde zur erneuten Erteilung des Waffenscheins. Er begründete dies mit dem so genannten Parteienprivileg, nach dem eine politische Partei ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden kann und bis dahin in ihrer Entfaltung nicht behindert werden darf.

Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil auf. Zwar erstreckt sich das Parteienprivileg auch auf die parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, solange diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten. Daraus folgt grundsätzlich, dass an den Gebrauch dieser Freiheit auch in anderen Rechtsbereichen keine nachteiligen Folgen geknüpft werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht schrankenlos. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Für diese Schutzpflicht macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründen, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei verfolgt werden.

Da das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst klären konnte, ob die vom Kläger innerhalb der DVU verfolgten Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen und ob gegebenenfalls ein langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz die etwaige Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt, verwies es die Sache an die Vorinstanz zurück.

6. Kommunen

6.1 "Kampf ums Altpapier" (Urteil vom 18. Juni 2009 - BVerwG 7 C 16.08)

Mit diesem Urteil entschied der 7. Senat einen in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelten Streit zwischen der privaten Entsorgungswirtschaft und den Kommunen grundsätzlich zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Der in der Öffentlichkeit als "Kampf ums Altpapier" bezeichnete Streit wurde durch eine Anordnung der Landeshauptstadt Kiel ausgelöst, mit der sie einem privaten Unternehmen der Abfallentsorgung untersagte, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen durch Aufstellung "blauer Tonnen" zu erfassen und zu verwerten, u.a. weil diese Tätigkeit die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtige, die zu Vorkehrungen für den Fall des "Ausstiegs" des Privatunternehmens verpflichtet sei. Die hiergegen erhobene Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, die Pflicht zur Überlassung privaten Hausmülls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfalle nach § 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, soweit die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung in der Lage seien; das sei auch dann der Fall, wenn ein beauftragter Dritter die Verwertung besorge. Außerdem sei die Tätigkeit der Klägerin als "gewerbliche Sammlung" gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes von der Überlassungspflicht freigestellt.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es hat dem Gesetz vielmehr für den Bereich der Abfälle aus privaten Haushaltungen die grundsätzliche Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entnommen. Davon ausgenommen sind nur die Teile des Hausmülls, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer persönlich - also ohne Beauftragung eines Dritten - beispielsweise bei Eigenkompostierung in der Lage sind. Das ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Systematik des Gesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Bei privaten Haushalten rechtfertigt diese Zielsetzung anders als bei verwertbarem Müll aus anderen Herkunftsbereichen die grundsätzliche Zuweisung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wäre eine - auch der Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht zu entnehmende - Abkehr von diesem tradierten Entsorgungssystem beabsichtigt gewesen, hätte es einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Ob und in welchem Umfang die Tätigkeit der Klägerin als "gewerbliche Sammlung" anzusehen ist und sie in diesem Rahmen Altpapier aus Privathaushalten ausnahmsweise verwerten darf, konnte das Bundesverwaltungsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Es fasste aber die Voraussetzungen für diese Ausnahme erheblich enger als das Oberverwaltungsgericht. Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Ferner stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Zur Prüfung dieser engeren Voraussetzungen verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Private Haushaltungen müssen danach ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie insbesondere des Altpapiers) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, überlassen und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile "Dritte" zu beauftragen. Erwartungsgemäß ist diese Entscheidung von den Kommunen begrüßt, von der privaten Entsorgungswirtschaft heftig kritisiert worden; von letzterer sind politische Initiativen zu entsprechenden Gesetzesänderungen angekündigt worden.

6.2 Zweitwohnungsabgabe für Studierende in Mainz (Urteile vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 6.08 und 9 C 7.08)

Der 9. Senat entschied in zwei Revisionsverfahren, dass die Stadt Mainz aufgrund ihrer Zweitwohnungsabgabensatzung Studierende zur Zweitwohnungsabgabe heranziehen darf, die außerhalb von Mainz ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnen und dort mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, an ihrem Studienort Mainz dagegen mit einer Nebenwohnung. Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatten beide Kläger zunächst obsiegt. Auf die Revision der beklagten Stadt wurden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Als Aufwandsteuer knüpft die Zweitwohnungsabgabe an den Aufwand an, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung darf der Satzungsgeber die Zweitwohnungsabgabepflicht grundsätzlich von den melderechtlichen Erklärungen des Abgabepflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das zur gewöhnlichen Lebensführung gehörende allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt wird und das Innehaben einer Nebenwohnung im Sinne einer für gewisse Dauer rechtlich gesicherten Verfügungsbefugnis über die Nutzung dieser Wohnung einen zusätzlichen Aufwand darstellt, der typischerweise besondere Leistungsfähigkeit in der Einkommensverwendung indiziert.

6.3 Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten in Leipzig (Urteile vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08)

Der 9. Senat prüfte in zwei Revisionsverfahren, ob die Stadt Leipzig Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten nach dem in ihrer Satzung als Bemessungsgrundlage festgelegten Maßstab des Spieleinsatzes erheben darf. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte beiden Klagen eines Automatenaufstellers zunächst stattgegeben, weil dies mit dem Charakter einer Aufwandsteuer nicht vereinbar sei. Auf die Revision der beklagten Stadt wurden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klageverfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Da der Spieleinsatz den Vergnügungsaufwand der Spieler abbilden soll, entspricht die danach bemessene Steuer dem Typus einer Aufwandsteuer. Das Bundesverwaltungsgericht konnte allerdings nicht abschließend beurteilen, ob die Bemessung nach dem Spieleinsatz gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verstieß. Zwar ist die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt. Auch kann der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders behandelt werden können als solche von einem Geldspeicher. Schließlich fehlten hinreichende Tatsachenfeststellungen zur Frage einer Erdrosselungswirkung der Steuer.

7. Bildung und Soziales

7.1 Rechtmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Studienbeiträge (Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08)

Bei diesem Urteil des 6. Senats handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung zu der politisch kontroversen Frage der Erhebung von Studienbeiträgen bzw. Studiengebühren. Das am 1. April 2006 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ermächtigt die Hochschulen des Landes, durch Beitragssatzung allgemeine Studienbeiträge von bis zu 500 € pro Semester zu erheben. Die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung soll vor allem durch Studienbeitragsdarlehen sichergestellt werden, die alle Studierenden von der NRW.Bank erhalten können und die im Regelfall erst nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden müssen. Die Darlehen werden mit einem variablen Zinssatz, in den nur die Kosten der Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingehen, verzinst. Die Darlehenslast, die sich für die Studierenden unter Einrechnung einer darlehensweise gewährten Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt, wird auf einen Höchstbetrag von 1 000 € pro Semester und insgesamt 10 000 € begrenzt. Die Hochschulen müssen die vereinnahmten Studienbeiträge zweckgebunden verwenden, und zwar hauptsächlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen.

Der Senat stellte in einem von der Studierendenschaft der Universität Paderborn als Revisionsführerin betriebenen Musterverfahren fest, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind.

Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Dieses Recht gewährt keinen Anspruch auf ein kostenfreies Studium und fordert auch nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen stets vollständig kompensiert werden. Solche Maßnahmen müssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums führt. Diesen Anforderungen werden die Studienbeitragsdarlehen, die eine abschreckende Wirkung der Studienbeiträge verhindern sollen, auch im Hinblick auf die Regelungen über ihre Verzinsung noch gerecht.

Durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte war der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert. Darin erkennen die Vertragsstaaten an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Die Bestimmung ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen, belässt den nationalen Gesetzgebern aber beträchtliche Spielräume. Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck. Sie hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion. Wird dieses Mittel nicht eingesetzt, muss die Entgelterhebung sozialverträglich ausgestaltet sein. Es gilt mithin derselbe Maßstab, den das nationale Verfassungsrecht für die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen vorgibt.

7.2 Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit (Urteile vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08, 5 C 26.08, 5 C 27.08 und 5 C 28.08)

In mehreren Verfahren von freien Jugendhilfeträgern gegen die Landeshauptstadt Dresden hatte der 5. Senat rechtsgrundsätzlich über die Voraussetzungen eines Förderanspruchs aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe zu entscheiden.

Der Stadtjugendring Dresden e.V., der Kreisverband der Falken e.V. und die Ortsgruppe der Naturfreundejugend klagten gegen die Landeshauptstadt Dresden mit dem Ziel, höhere Personalkostenzuschüsse für Jugendhilfemaßnahmen zu erhalten. Der Jugendhilfeausschuss der beklagten Stadt hatte wegen einer drastischen Kürzung der Fördermittel die Förderung für das Jahr 2000 zum Teil "proportional", d.h. pauschal gekürzt. Damit sollten die unumgänglichen Einschränkungen "auf möglichst viele Schultern verteilt" werden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte über den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen dazu fehlten, ob und in welcher Höhe die freien Träger eine Eigenleistung erbracht haben. (Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung setzt nach § 74 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - u.a. voraus, dass freie Träger eine angemessene Eigenleistung erbringen.) Für das weitere Verfahren machte der Senat aber Vorgaben, wann ein Anspruch auf weitergehende Förderung freier Träger unter Beachtung des Gebotes der Gleichbehandlung ihrer Aufwendungen mit den Aufwendungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) in Betracht kommt. Es führte hierzu aus, dass das Gebot der Gleichbehandlung der Aufwendungen der Träger der freien Jugendhilfe mit den Aufwendungen der öffentlichen Jugendhilfe auch dann gilt, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger selbst eine gleichartige Maßnahme nicht durchführt. Zwar vermittelt auch eine jahrelang gewährte Förderung keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers und keinen subjektiven Rechtsanspruch der freien Träger der Jugendhilfe auf Gewährung einer Weiterförderung. Dem steht bereits die Jährlichkeit des öffentlichen Haushaltes entgegen. Auch im Jugendhilferecht gilt der Grundsatz des allgemeinen Subventionsrechts, dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss. Bei der nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung ist aber eine Auswahlentscheidung zu treffen, welche Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe - nach Art und Umfang - zu fördern sind. Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen, für die Förderung begehrt wird, im erforderlichen Umfang gefördert werden, erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der einzelnen Träger ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzunehmenden Prioritätensetzung (Förderkonzeption).

Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Gewährung einer (weiteren) Förderung für eine jugendhilferechtliche Maßnahme nicht schon durch den Ablauf des Haushaltsjahres untergeht, für das Förderung begehrt wird. Allerdings besteht dann kein Anspruch auf eine weitere Förderung, wenn diese Mittel nicht mehr zweckkonform für die Maßnahmen verwendet werden können, zu deren Förderung sie begehrt wurden. Die für die Durchführung der Maßnahme tatsächlich angefallenen oder künftig noch anfallenden Kosten bilden auch bei der Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung die Höchstgrenze der rechtmäßig möglichen Förderung.

7.3 Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 32.08)

Der 5. Senat hatte eine in der Literatur und in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberwaltungsgerichte umstrittene Rechtsfrage zur Genehmigung einer Kündigung in der Elternzeit wegen Insolvenz des Arbeitgebers zu entscheiden.

Die Arbeitnehmerin erklärte im Dezember 2006 gegenüber ihrem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma den Geschäftsbetrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig zu erklären. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die Kündigung mit der Einschränkung, sie dürfe erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Kündigung (nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG -) nur eingeschränkt zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Erwägung der Behörde, der beigeladenen Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermöglichen, sei rechtmäßig.

Der 5. Senat hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtete den Beklagten, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Der Beklagte hat sein Ermessen hier fehlerhaft ausgeübt. Das Verbot der Kündigung während der Elternzeit dient dem Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

8. Entschädigung

8.1 Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des NS-Systems (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08; Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08; Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09)

In drei Revisionsentscheidungen befasste sich der 5. Senat näher mit dem Ausschlusstatbestand (teilweise ungenau auch als "Unwürdigkeitsgrund" bezeichnet) des erheblichen Vorschubleistens nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG. Nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die im Beitrittsgebiet Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verloren haben, oder ihre Erben bzw. Erbeserben eine Ausgleichsleistung. Dieser Anspruch ist nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.

a) In dem ersten Urteil (vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08) entschied der Senat, dass eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Gestapo regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Unrechtssystems im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründet. Diese Vermutung kann aber im Einzelfall widerlegt, d.h. nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis haben sich zum einen an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, an dem die Vermutung ansetzt, und zum anderen an dem Gewicht der Indizien, auf denen die Vermutung gründet, zu orientieren. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner älteren Rechtsprechung dargelegt hatte, muss ein Vorschubleisten nicht vorliegen, wenn der Betroffene seine Stellung dazu benutzt hat, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen oder Systemgegner zu schützen. In entsprechender Weise hatte der Bundesgerichtshof früher ein Vorschubleisten trotz langjähriger Tätigkeit eines Beamten in einem Judendezernat der Gestapo (nur dann) verneint, wenn der Beamte fortgesetzt im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten den Verfolgten geholfen und durch sein ganzes zu würdigendes dienstliches Verhalten vorsätzlich die nationalsozialistischen Bestrebungen, die Juden zu verfolgen, mehr gehindert als gefördert hat. Nur in solchen außergewöhnlichen Fällen würde die Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG den Normzweck verfehlen.

b) Die zweite Entscheidung (Urteil vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08) betraf eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hatte (hier: Tätigkeit als Leiter der Abteilung "Gäste und Reisen" in der dem SS-Hauptamt zuzuordnenden sog. Germanischen Leitstelle). Auch sie begründet eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch ihre Ausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet worden ist. Im Ergebnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Klage auf Entschädigung für ein 996 ha großes Rittergut, das auf dem Gebiet der früheren DDR lag und im Zuge der Bodenreform (1945 - 1949) enteignet worden war.

c) Das dritte Urteil (vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09) betraf eine Klage auf Entschädigung für die Enteignung des Ritterguts eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck.

Die Kläger, Erben des im Jahre 1975 verstorbenen Otto (II.) Fürst von Bismarck (Enkel des Reichskanzlers), begehrten Ausgleichsleistungen für das Rittergut Schönhausen samt Einrichtung (einschließlich des früheren Bismarck-Museums), das nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge der Bodenreform in der damaligen sowjetischen Besatzungszone enteignet worden war. Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt lehnte 2007 die Gewährung einer Entschädigung ab, weil der frühere Eigentümer Otto (II.) Fürst von Bismarck dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet habe. Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage ab und bejahte ebenfalls den Ausschlussgrund des Vorschubleistens. Zwar rechtfertigten die konkreten Tätigkeiten und Handlungen Otto von Bismarcks diese Annahme noch nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten werde aber durch seine exponierte berufliche Verwendung als stellvertretender deutscher Botschafter von April 1940 bis August 1943 in Rom indiziert. Aus historischen Unterlagen ergebe sich, dass das Auswärtige Amt spätestens ab der Wannsee-Konferenz im Januar 1942 in die Verfolgung der Juden in Europa involviert gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Es beanstandete als rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger dazu nicht weiter nachgegangen ist, Otto von Bismarck habe die deutsche Forderung nach Überstellung der kroatischen Juden gegenüber der italienischen Regierung mit einer Warnung vor den auf Vernichtung zielenden wahren Absichten der deutschen Regierung verbunden und so zu deren Nichtauslieferung beigetragen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es hierauf nicht ankomme, weil Italien sein Vorgehen selbst und alleine bestimmt habe, ist nicht tragfähig. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG kann auch dann entfallen, wenn ein regimeschädliches Verhalten nicht erfolgreich war. Ein solches Verhalten ist im Rahmen einer nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch dann bedeutsam, wenn es darauf gerichtet war, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, der beabsichtigte Schadenserfolg aber nicht oder nicht kausal durch dieses Verhalten eingetreten ist. Außerdem hatte das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Indizwirkung wegen der "Amtsinhaberschaft von Bismarcks als hoher deutscher Diplomat und Vertreter des deutschen Botschafters in Rom zur Zeit der NS-Herrschaft ab 1940" angenommen. Die bisher festgestellten Tatsachen erlauben weder die Schlussfolgerung, dass alle hohen Diplomaten der deutschen Auslandsvertretungen in Europa in stetiger Weise zur Verwirklichung nationalsozialistischer Ziele (hier: Judenverfolgungsmaßnahmen) eingeschaltet waren, noch dass sie dies in einer vom Regime gewünschten Weise auch tatsächlich (durchweg) getan und die Bedingungen für die Erreichung dieser Zielsetzung im Ergebnis dadurch verbessert haben.

Das Verwaltungsgericht muss sich nun erneut mit der Klage befassen, eine etwaige regimeschädliche Tätigkeit Otto von Bismarcks berücksichtigen und dabei gegebenenfalls eine Gesamtwürdigung seines individuellen Verhaltens nachholen.

8.2 Höhe der Entschädigung für die verfolgungsbedingte Entziehung eines Aktienanteils (Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07)

In diesem Rechtsstreit war die Höhe der Entschädigung für die verfolgungsbedingte Entziehung eines Aktienanteils von 5,215 % des Aktienkapitals der Deutschen Kabelwerke AG während der Zeit des Nationalsozialismus streitig. Der 5. Senat entschied die für zahlreiche weitere Fälle bedeutsame Rechtsfrage zur Auslegung des § 2 Satz 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz dahin, dass bei der Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in der NS-Zeit (hier: durch Zwangsverkauf von Aktien) die Höhe der Entschädigung unabhängig von der Höhe der Beteiligung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen zu bemessen ist.

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