Bundesverwaltungsgericht

Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 70/2004BVerwG 1 C 14.04 07.12.2004

Kein Abschiebungsschutz für Muhammed Metin Kaplan

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der als "Kalif von Köln" bekannt gewordene Muhammed Metin Kaplan zu Recht keinen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz erhalten hat. Das Gericht hat damit eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster von Ende Mai dieses Jahres bestätigt.

Muhammed Metin Kaplan ist am 12. Oktober 2004 aufgrund einer Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde der Stadt Köln in die Türkei abgeschoben worden, nachdem das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt hatte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte zuvor dessen 1992 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter im Jahre 2002 widerrufen und festgestellt, dass der Abschiebung in die Türkei auch keine zielstaatsbezogenen Hindernisse nach dem Ausländergesetz entgegenstehen. Die Klage gegen die Aberkennung des Asylrechts ist rechtskräftig abgewiesen worden; eine Verfassungsbeschwerde dagegen ist beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig. Das heute entschiedene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf allein die Frage, ob der Kläger nach den Vorschriften des Ausländergesetzes (§ 53 AuslG) in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Abschiebungsschutz beanspruchen kann. Der Kläger hat hierzu vor allem geltend gemacht, ihm drohten in der Türkei Folter und menschenrechtswidrige Haftbedingungen sowie ein unfaires Strafverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorfrage, ob sich das Verfahren durch die Abschiebung des Klägers in die Türkei im Oktober 2004 erledigt hat, verneint. Mit der Gewährung von Abschiebungsschutz sind dauerhafte Rechtswirkungen verbunden, die über eine Abschiebung hinausreichen. In der Sache hat es an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Abschiebungsschutz nicht nur bei Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewähren ist, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn andere von allen Signatarstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern betroffen und die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was bei menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt. Im Unterschied zu früheren Entscheidungen, die den Schutz vor Abschiebung in Nicht-Konventionsstaaten betrafen, war jetzt zu entscheiden, in welcher Weise dieser menschenrechtliche Mindeststandard bei Abschiebung in einen Konventionsstaat wie die Türkei, welche die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat und Mitglied des Europarates ist, sichergestellt sein muss. Hierzu ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der Türkei voraussichtlich weder Folter noch andere schwere, nicht wieder gut zu machende Misshandlungen drohen. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere Beeinträchtigungen seiner Konventionsrechte (insbesondere des Rechtes auf ein faires Strafverfahren nach Art. 6 EMRK) befürchtet, muss er sich, wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, in erster Linie darauf verweisen lassen, diese Rechte in der Türkei und von der Türkei aus wahrzunehmen. Die Türkei hat sich – wie Deutschland und alle anderen Unterzeichnerstaaten – zur Einhaltung der Konvention verpflichtet. Gegebenenfalls kann der Kläger, wie dies in der Konvention vorgesehen und etwa im Falle Öcalan geschehen ist, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen. Dieser nimmt inzwischen auch für sich in Anspruch und macht davon Gebrauch, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbindliche vorläufige Maßnahmen gegenüber den Mitgliedstaaten zu treffen. Für Menschenrechtsverletzungen, die dem Kläger nach seiner Abschiebung in der Türkei drohen können, ist Deutschland nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nur eingeschränkt mitverantwortlich. Eine Verpflichtung, die Abschiebung zu unterlassen, besteht nur dann, wenn dem Kläger nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Verletzungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – in der Türkei illusorisch wäre oder zu spät käme. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das nicht der Fall. Dem Kläger drohen insbesondere keine unmenschlichen Haftbedingungen. Seine Befürchtung, dass in dem Strafprozess gegen ihn – unter Verletzung auch des türkischen Rechts – Zeugenaussagen verwertet werden, die unter Einsatz von Folter erpresst wurden, kann zwar nicht völlig ausgeräumt werden. Einer danach denkbaren konventionswidrigen Verurteilung kann der Kläger aber durch das Einlegen von Rechtsmitteln einschließlich einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wirksam begegnen. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich hieraus nicht.

Soweit sich der Kläger schließlich noch auf seine Krankheit und mangelnde Besuchsmöglichkeiten seiner in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Ehefrau berufen hat, kommt dem nicht die Bedeutung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses zu. Diese Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebung waren nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), sondern von der Ausländerbehörde zu prüfen. Insoweit ist noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.

BVerwG 1 C 14.04 – Urteil vom 7. Dezember 2004

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