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Entscheidung

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BVerwG 6 C 9.07 - Urteil

24.10.2007 PDF-Download Bestellen

Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Studium; drittes Semester; dualer Studiengang; Wehrgerechtigkeit.

Entscheidung eingestellt am: 17.01.2008

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Pressemitteilung

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Nr. 66/2007

BVerwG 6 C 9.07

24.10.2007

Einberufung zum Grundwehrdienst bei Ausbildung im sog. dualen Studiengang

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Termin

Termin

BVerwG 6 C 9.07 (VG Würzburg 1 K 06/813); BVerwG 6 C 10.07 (VG Würzburg 1 K 06/778); BVerwG 6 C 18.07 (VG Meiningen 8 K 379/06); BVerwG 6 C 24.07 (VG Düsseldorf 11 K 4891/06); BVerwG 6 C 25.07 (VG Düsseldorf 11 K 4611/06); BVerwG 6 C 27.07 (VG Würzburg 1 K 06/918); BVerwG 6 C 28.07 (VG Münster 6 K 928/05)

24.10.2007 10:00

S. – RA Schaut und Lösch, Würzburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

S. – RA Schaut und Lösch, Würzburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

F. – RA Bernd Ehmer, Vacha – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

E. – RA Schröder, Werner, Neu und Partner, Monheim am Rhein – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

H. – RA Baiker und Richter, Düsseldorf – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

F. – RA Schaut und Lösch, Würzburg – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

H. – RA Niehues, Altenberge – ./. Bundesrepublik Deutschland – RA Bräutigamm, Dießelberg, Kunze u.a., Berlin

Die Kläger sind Wehrpflichtige und absolvieren derzeit eine Ausbildung in einem sog. dualen Studiengang. Sie begehren von der Beklagten die Zurückstellung vom Wehrdienst.

In dualen Studiengängen wird eine praktische Berufsausbildung mit einem Studium an einer Fachhochschule kombiniert. Das Ziel dieser besonderen Ausbildungsform ist die Erlangung sowohl eines Berufsabschlusses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Diploms oder Bachelor in einem Fachhochschulstudiengang in relativ kurzer Zeit. Die Beklagte hat die Anträge der Kläger auf Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Begründung abgelehnt, bei dualen Studiengängen handele es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes, sondern um ein Studium, welches erst dann zu einer Zurückstellung führe, wenn zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht sei.

Die Kläger hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Revisionsverfahren werden dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes weiter zu klären.

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