Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 2 C 21.01 - Urteil

04.07.2002 PDF-Download Bestellen

Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe; Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischem -; Religionsfreiheit.

Entscheidung eingestellt am: 10.12.2002

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 22/2002

BVerwG 2 C 21.01

04.07.2002

Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten

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Termin

Termin

BVerwG 2 C 21.01 (VGH Mannheim 4 S 1439/00)

04.07.2002 12:00

L. – RA Nonnenmacher & Partner, Karlsruhe – ./.
Land Baden-Württemberg – Prof.Dr. Kirchhof, Reutlingen
– Die aus Afghanistan stammende Klägerin ist seit 1995
deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie hat in
Deutschland die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen bestanden und begehrt die Verpflichtung des beklagten
Landes, sie als Beamtin auf Probe in den Schuldienst einzustellen.
Das Land hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei
aus Glaubensgründen nicht bereit, während des Unterrichts auf das
Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Damit fehle ihr die
Bereitschaft, das Neutralitätsgebot zu achten, das der Staat in
Fragen des Glaubens und der Religion gegenüber den Schülern und
ihren Eltern einzuhalten habe. Die Klägerin sei deswegen für den
öffentlichen Schuldienst nicht geeignet. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären
haben, ob die durch Grundgesetz und Europäische
Menschenrechtskonvention geschützte Religionsfreiheit die Übernahme
der Klägerin in den Schuldienst gebietet.

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