Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

Entscheidung

BVerwG 5 C 9.05 - Beschluss

06.04.2006 PDF-Download Bestellen

Der Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren begehrt die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dafür ist streitentscheidend, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von seiner Mutter erworben hat.

Entscheidung eingestellt am: 22.09.2006

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Entscheidung

BVerwG 5 C 9.05 - Urteil

29.11.2006 PDF-Download Bestellen

Staatsangehörigkeit, Verlust der - durch Legitimation; Verlust der Staatsangehörigkeit durch Legitimation; Legitimation, Verlust der Staatsangehörigkeit durch -; Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Entscheidung eingestellt am: 15.02.2007

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Termin

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BVerwG 5 C 9.05 (OVG Münster 19 A 3391/03) BVerwG 5 C 21.05 (OVG Münster 19 A 948/04)

06.04.2006 10:00

A. – RA Haak & Partner, Köln – ./: Bundesrepublik Deutschland

1. E., 2. E. – RA Krempels & Partner, Freiburg i.Br. – ./: Bundesrepublik Deutschland

In zwei Revisionsverfahren begehren die in den Jahren 1984, 1986 und 1987 in der damaligen Sowjetunion geborenen Kläger die Ausstellung deutscher Staatsangehörigkeitsausweise. Sie verweisen darauf, dass sie als Kinder russischer Väter und von 1964 geborenen Müttern, die ihrerseits russische Väter und – 1944 durch den damaligen Reichsminister des Innern eingebürgerte – deutsche Mütter hatten, abstammen und damit deutsche Staatsangehörige seien. Die Streitsachen rühren daher, dass nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der bis Ende 1974 geltenden Fassung nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, nicht jedoch das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt erwarb. Diese Regelung war mit Art. 3 und 6 GG unvereinbar; der Gesetzgeber musste daher nicht nur für die Zukunft eine Neuregelung schaffen, sondern auch die Ungleichbehandlung der seit dem Ablauf der ihm zur Anpassung des Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden Rechts eingeräumten Frist (1.4.1953; vgl. Art. 117 Abs. 1 GG) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.1975 geborenen Kinder durch eine verfassungskonforme Übergangsregelung ausgleichen (BVerfG, Beschluss vom 21.5.1974, BVerfGE 37, 217). Dabei war der Gesetzgeber gehalten, jedenfalls für die Zukunft die fortwirkenden Folgen für den Status der Betroffenen zu beseitigen. Diesem verfassungskräftigen Auftrag ist er durch die Schaffung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nachgekommen, die dem bisher benachteiligten Personenkreis die Möglichkeit eröffnete, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit für die Zukunft zu erwerben. Hiervon haben die Mütter der Kläger durch Erklärung jeweils im Jahre 1999 Gebrauch gemacht. Die mit Blick auf die Abkömmlinge der Optionsberechtigten revisionsgerichtlich zu klärende Frage ist, ob sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit ex nunc auch auf sie erstreckt, ob es also zu einer dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zuwiderlaufenden Perpetuierung der Ungleichbehandlung führen würde, wenn ehelichen Kindern einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters zwar die Möglichkeit eröffnet wäre, deutsche Staatsangehörige zu werden, sie diesen Status jedoch – anders als eheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter – nicht an ihre eigenen Abkömmlinge vermitteln könnten, soweit diese vor dem Wirksamwerden der Erklärung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 geboren worden sind.

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