Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidung

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BVerwG 5 C 20.05 - Urteil

22.02.2007 PDF-Download Bestellen

Anspruch auf Einbürgerung, Ausschluss des -; Einbürgerung, Anspruch auf-; Unterstützen von gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Bestrebungen; Sicherheit des Bundes, gegen die - gerichtete Bestrebungen.

Entscheidung eingestellt am: 01.06.2007

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Pressemitteilung

Pressemitteilung
Nr. 9/2007

BVerwG 5 C 20.05, BVerwG 5 C 10.06

22.02.2007

Bekundung von Sympathie für eine „neue gewaltfreie Politik der PKK“ im Jahre 2001 kein Einbürgerungshindernis

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Termin

Termin

BVerwG 5 C 20.05 (VG Stuttgart 11 K 3780/04)

22.02.2007 11:00

C. – RA Kugler, Stuttgart – ./. Land Baden-Württemberg

Der 1969 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung. Er kam 1996 nach Deutschland und wurde 1997 als Asylberechtigter anerkannt. Seit September 1997 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung. Im Oktober 2001 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Antrag wurde abgelehnt, weil er im September 2001 eine "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" unterzeichnet hatte, die sich gegen das Verbot der PKK in Deutschland aussprach und deren politische Ziele unterstützte. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage im Juni 2005 stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Der Beklagte macht mit der zugelassenen Sprungrevision geltend, ein Anspruch auf Einbürgerung nach mehr als achtjährigem rechtmäßigem Aufenthalt gemäß § 10 StAG sei wegen der Unterzeichnung der Erklärung ausgeschlossen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG bestehe ein solcher Einbürgerungsanspruch nämlich nicht, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind ..., es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat". Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe nicht zwischen einer singulären Unterstützungshandlung, die nicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu indizieren, und einer nachhaltigen Unterstützung, an der es hier fehle, differenziert werden.

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