Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 12.10

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 8 B 12.10

VG Gera - 01.12.2009 - AZ: VG 5 K 873/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Dezember 2009 mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

GödelDr. von HeimburgDr. Held-Daab



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