In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 20. Juli 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf drei Jahre und sieben Monate festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2006 enden wird. Zum Maat wurde er am 1. April 2004 ernannt.
Mit Kommandierungsverfügung Nr. 7310 der Stammdienststelle der Marine (SDM) vom 25. Juni 2004 wurde er für die Zeit vom 14. April 2004 bis 7. Oktober 2005 zur Berufsausbildung/Umschulung zum Berufskraftfahrer vom Marinestützpunktkommando E. zur Betreuungsstelle des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) ... in S. kommandiert. Von dort aus sollte er im Rahmen der „Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung“ (ZAW) zum Berufskraftfahrer ausgebildet werden. Seit dem 21. Mai 2005 wird er beim Marinefliegergeschwader (MFG) ... in der Elektronik/Unterstützungsstaffel (Elo/UstgStff) in K. verwendet.
Das Amtsgericht R. verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2004 (Az.: 9 Cs 551 Js 47528/04 - 909) wegen einer am 27. August 2004 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, insgesamt 1.200 €. Es entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte der zuständigen Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf einer Frist von noch neun Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 69, 69 a StGB). Nach form- und fristgerechtem Einspruch des Antragstellers, der in der Hauptverhandlung darauf beschränkt wurde, dass von der Sperre Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE und C1E ausgenommen werden, änderte das Amtsgericht R. den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (Az.: 9 Cs 551 Js 47528/04 - <465/04> -), rechtskräftig seit dem 8. März 2005, dahin ab, dass davon Kraftfahrzeuge der (Fahrerlaubnis-)Klassen C, C1, CE, C1E ausgenommen werden. Der Verwaltungsbehörde wurde erlaubt, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis für diese ausgenommenen Fahrerlaubnisklassen zu erteilen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a., dass der Antragsteller in der Zeit von Januar bis Juli 2005 als Zeitsoldat eine Schulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer bei der DEKRA durchführe und dazu auf Kraftfahrzeugen der im Tenor genannten Klassen geschult werde; deshalb erscheine es angemessen, gemäß § 69 a Abs. 2 StGB von der Fahrerlaubnisentziehung Kraftfahrzeuge der im Tenor genannten Klassen auszunehmen. Durch diese Ausnahmeregelung könne sichergestellt werden, dass der Antragsteller nicht allgemein Kraftfahrzeuge, z.B. Personenkraftwagen, führen dürfe.
Die SDM beendete mit Fernschreiben vom 21. April 2005 die Kommandierung des Antragstellers zur ZAW-Betreuungsstelle des VBK ... mit Wirkung zum 26. April 2005 und versetzte ihn zur Elo/UstgStff MFG ... Diese Anordnung hob die SDM mit Bescheid vom 11. Mai 2005 wegen unterbliebener Anhörung des Antragstellers wieder auf und kündigte ihm zugleich seine Ablösung vom Lehrgang ZAW Berufskraftfahrer an. Sie gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, die der Antragsteller jedoch nicht wahrnahm.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 löste die SDM den Antragsteller mit Wirkung vom 20. Mai 2005 von der ZAW zum Berufskraftfahrer ab. Sie ordnete seine anschließende Verwendung bei der Elo/UstgStff MFG ... bis zu seinem Entlassungszeitpunkt (30. April 2006) an.
Gegen die Verfügungen vom 11. und vom 19. Mai 2005 legte der Antragsteller mit Telefax-Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2005 Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der Maßnahme vom 19. Mai 2005 bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 1. Juni 2005 ab.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2005 „Rechtsmittel“ ein. Dieses Schreiben hat der BMVg - PSZ I 7 - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angeordnete Versetzung sei rechtswidrig. Insbesondere sei der Vorwurf seiner mangelnden Eignung zum Berufskraftfahrer nicht berechtigt. Seit dem 24. Januar 2005 habe er sich in der praktischen Ausbildung befunden, die bis zum 22. Juli 2005 habe dauern sollen. Mit der Aufhebung seiner Kommandierung zur ZAW sei diese Ausbildung kurz vor ihrem Abschluss abgebrochen worden. Das Urteil des Amtsgerichts R. vom 16. Dezember 2004 habe zum Ziel gehabt, von der Entziehung der Fahrerlaubnis die Kraftfahrzeuge der Klassen C, C1, CE, C1E auszunehmen, damit er seine praktische Ausbildung durchführen könne. Das Amtsgericht habe auch die erforderliche charakterliche Eignung überprüft; die von der Staatsanwaltschaft eingelegte und im Gerichtstermin zurückgezogene Berufung ändere daran nichts. Bis zum heutigen Tage habe er sich weder im Zivilleben noch bei der Bundeswehr etwas zu schulden kommen lassen. Der Abbruch der Ausbildung kurz vor deren Ende werde nach dem Ende seiner Dienstzeit zu massiven Nachteilen bei der Wiedereingliederung führen. Außerdem werde diese Ausbildung dann ohne Nutzen für die Bundeswehr bleiben. Er sei sich der Folgen seines einmaligen Fehlverhaltens wohl bewusst; er habe deshalb im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme an einem achtwöchigen Kurs zur Förderung der Fahreignung teilgenommen. Im Übrigen sei der vom Amtsgericht R. erlassene Strafbefehl am 14. Oktober 2004 rechtskräftig geworden. Die angeordnete „Fahrerlaubnisentziehungsfrist“ laufe deshalb am 14. Juli 2005 ab. Er habe inzwischen die Erteilung sowohl des zivilen als auch des Dienstführerscheins beantragt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil sich bei summarischer Prüfung die angefochtene Ablösung von der ZAW-Maßnahme durch die SDM als rechtmäßig erweise. Mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts R. am 8. März 2005 sei die Dienstfahrerlaubnis des Antragstellers nach Nr. 632 ZDv 43/1 erloschen. Die Entscheidung des Amtsgerichts R. vom 16. Dezember 2004 ändere daran nichts, weil sich die in diesem Urteil ausgesprochene Ausnahme lediglich auf die allgemeine Fahrerlaubnis beziehe, jedoch nicht auf die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr. Die Zentrale Militärkraftfahrstelle (ZMK) habe daher auch nicht die Möglichkeit, auf Antrag der Einheit bzw. der Dienststelle nach Nr. 629 ZDv 43/1 für die von der Sperrfrist ausgenommenen Klassen eine Dienstfahrerlaubnis neu zu erteilen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts R. sei zugleich die Eignung des Antragstellers für seine ZAW-Maßnahme als Berufskraftfahrer entfallen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. An der Fortführung der Ausbildung bestehe kein dienstliches Interesse, weil der Antragsteller zumindest bis zum Ablauf der Sperrfrist im Dezember 2005 nicht mehr befugt sein werde, Dienstfahrzeuge zu führen. Der SDM sei es nicht zuzumuten, das Risiko einzugehen, ihn eine förderliche Ausbildung fortführen zu lassen, wenn andererseits noch nicht abzusehen sei, ob dem Antragsteller nach Ablauf der neunmonatigen Sperrfrist eine Dienstfahrerlaubnis tatsächlich neu erteilt werde. Die Zweifel an der Eignung des Antragstellers seien schwerwiegend, weil sich die Verfehlung gerade während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer ereignet habe. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung werde das Problem Alkohol und dessen rechtliche Folgen im Straßenverkehr thematisiert; das Verhalten des Antragstellers gerade während der ihm vom Dienstherrn ermöglichten Ausbildung offenbare einen Grad der Gedankenlosigkeit oder Gleichgültigkeit, der insgesamt seine Eignung für die vorgesehene Verwendung in Zweifel ziehe. Außerdem sei nach Neuerteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht gesichert, dass dem Antragsteller auch die für seine weitere Verwendung als Kraftfahrer erforderliche Dienstfahrerlaubnis neu erteilt werde. Denn bei der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille könne bereits auf eine bedenkliche Alkoholgewöhnung geschlossen werden, die eine Neuerteilung der Dienstfahrerlaubnis durch die ZMK nach den Vorgaben der Nr. 633 Abs. 5 i.V.m. Nr. 607 Abs. 2 2. Strichaufzählung ZDv 43/1 nicht als sicher erscheinen lasse. Die Behauptung des Antragstellers, seine Ablösung sei kurz vor Ende des Lehrgangs erfolgt, sei nicht nachvollziehbar. Die praktische Ausbildung ende regulär erst am 7. Oktober 2005 und die Ablösung sei schon zum 20. Mai 2005 erfolgt. Mögliche Nachteile bei der Wiedereingliederung in das zivile Leben habe sich der Antragsteller aufgrund seines Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - DL 417/05 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Das Vorbringen in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai und 27. Juni 2005 ist sachgerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 23. Mai 2005 gegen die Verfügung der SDM vom 19. Mai 2005 anzuordnen.
Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig. Er konnte schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, weil der BMVg - PSZ I 7 - als zur Entscheidung über die Beschwerde berufener Disziplinarvorgesetzter durch Bescheid vom 1. Juni 2005 die Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat (zu dieser Voraussetzung vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211]> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <a.a.O.>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1> und vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Rechtmäßigkeit der Verfügung der SDM vom 19. Mai 2005 begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat ist der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den BMVg (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 1.04 - <Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 12 = NZWehrr 2005, 32 = PersV 2004, 460>), hier der 15. Juni 2005.
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich oder in einem bestimmten Werdegang, sondern auch für die Entscheidung über die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung (Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 - jeweils m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Ausbildungen handelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG und der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung haben oder ob es um verwendungsbezogene Ausbildungen geht (stRspr.: Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -). Zu den Ausbildungen, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört auch die „Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung“ (ZAW), die nach dem hierzu ergangenen Erlass des BMVg - PSZ III 5 - vom 3. Juni 2002 (VMBl 2002, S. 278) innerhalb der militärfachlichen Ausbildung - neben der fachtätigkeitsbezogenen Ausbildung - absolviert wird. Ein Anspruch auf eine Verwendung innerhalb der ZAW lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über diese Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO analog; stRspr.: zuletzt Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).
Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur - gesamten, nicht nur praktischen - Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Rahmen der ZAW findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g und Nr. 23 der Richtlinien zu Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - sowie außerdem in Nr. 314 (1) Abs. 1 ZDv 3/6 („Das Prüfungswesen der Streitkräfte“). Nr. 314 ZDv 3/6 findet auf Fälle der Ausbildung im Rahmen der ZAW entsprechende Anwendung, weil Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Nr. 5.1 des zitierten Erlasses des BMVg vom 3. Juni 2002 in der Regel in Lehrgangsform durchgeführt werden.
Für eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur Ausbildung im Rahmen der ZAW besteht ein dienstliches Bedürfnis, weil der Antragsteller für seine konkrete Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Sinne der Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien sowie der Nr. 314 (1) Abs. 2 1. Halbsatz ZDv 3/6 nicht geeignet ist.
Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Ausbildung oder eine bestimmte Verwendung steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte müssen sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob der zuständige Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat (stRspr.: vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - <Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 119 = ZBR 2004, 146 [LS]> m.w.N.). Die SDM hat sich bei summarischer Prüfung innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhaltensweise des Antragstellers bei dem strafgerichtlich geahndeten Vorfall vom 27. August 2004 auf charakterliche Mängel schließen lässt, die der Fortsetzung seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Rahmen der ZAW entgegenstehen. Sie ist insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den ihr eröffneten gesetzlichen Rahmen verkannt. Auch ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe und gegen Verfahrensvorschriften oder sachfremde Erwägungen sind nicht festzustellen.
Die SDM durfte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2005 i.V.m. ihren Äußerungen in der Verfügung vom 11. Mai 2005 berücksichtigen, dass der Antragsteller am 27. August 2004 ein Verhalten gezeigt hat, das seine charakterliche Eignung für eine Verwendung im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens und für die im Zusammenhang damit stehende - vollständige - Ausbildung zum Berufskraftfahrer grundsätzlich in Frage stellt. Der Begriff dieser Eignung orientiert sich an der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG. Danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Der Begriff der „Erheblichkeit“ ist dabei auf die Kraftfahreignung bezogen und nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 2 StVG, RNr. 13). Die Straftat nach § 316 StGB stellt danach in diesem Sinne wegen offenbar werdender Mängel der charakterlichen Zuverlässigkeit einen erheblichen Verstoß gegen ein Strafgesetz dar. Denn eine Person, die im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss führt, zeigt neben erkennbarer Gleichgültigkeit gegenüber straßenverkehrsrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften auch und gerade eine zu häufigen Unfällen führende Verantwortungslosigkeit gegenüber Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die durch die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit dieses Kraftfahrzeugführers besonderen Gefährdungen und Risiken ausgesetzt sind. Darüber hinaus ist § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entnehmen. Deshalb ist bei Begehung einer Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB von einer grundsätzlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen (vgl. auch Hentschel, a.a.O., RNr. 16).
Bei der Auslegung des Begriffs der Eignung hat im vorliegenden Fall zusätzlich der Ausbildungsinhalt Beachtung zu finden. Von einem (zukünftigen) Berufskraftfahrer ist die Beachtung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr in besonderem Maße zu verlangen, weil für ihn das Führen von Kraftfahrzeugen den Hauptinhalt seiner (beruflichen) Tätigkeit darstellt und er sich nahezu jeden Tag über längere Zeit im Straßenverkehr bewegt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die SDM bei summarischer Prüfung zutreffend eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Person des Antragstellers angenommen. Denn der Antragsteller fuhr - während seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer - am 27. August 2004 gegen 1.15 Uhr in S. mit einem PKW im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war (Blutalkoholkonzentration um 2.10 Uhr: 1,55 Promille). Diese Handlung ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 14. Oktober 2004 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, insgesamt 1.200 €, geahndet worden; seine Fahrerlaubnis ist ihm nach § 69 StGB entzogen worden. Von einer unbedachten Wirkung des Alkohols kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille jedenfalls nicht gesprochen werden.
Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise für eine andere Wertung sprechen, sind im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Dass der Antragsteller - wie er vortragen lässt - Alkohol auf nüchternen Magen und „in der Sommerhitze“ getrunken habe, ist in dieser Hinsicht rechtlich nicht relevant, weil davon die Verantwortung für die Alkoholmenge nicht berührt wird.
Die Ablösungsverfügung der SDM gibt auch im Übrigen nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung. Dies gilt insbesondere für die von der SDM getroffene Ermessensentscheidung. Die Ablösung von der Ausbildung steht nach Nr. 4 i.V.m. Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien sowie nach Nr. 314 (1) Abs. 1 Satz 1 ZDv 3/6 im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten. Die SDM hat in der Verfügung vom 19. Mai 2005 unter ausdrücklicher ergänzender Bezugnahme auf ihre Verfügung vom 11. Mai 2005 nicht nur im Einzelnen die Kriterien der fehlenden Eignung des Antragstellers für die weitere Ausbildung im Rahmen der ZAW dargelegt, sondern ist auch in ausreichendem Maße auf die Folgen seines Handelns generell für seine beabsichtigte Verwendung als Berufskraftfahrer und als Kraftfahrer im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens eingegangen. Dies steht im Einklang mit den ermessensbindenden Bestimmungen in dem zitierten Erlass des BMVg zur Konzeption der ZAW vom 3. Juni 2002, nach dessen Nr. 2.3 bei der Planung, Steuerung und Durchführung der ZAW berufsbildungsrechtliche Vorgaben sowie spezifische Erfordernisse der militärischen Organisationsbereiche beachtet und berücksichtigt werden müssen. Zur Zielsetzung der ZAW gehört es nach Nr. 3.1 dieses Erlasses, im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung insbesondere zur Verbesserung der Auftragserfüllung und Effektivität sowie zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beizutragen, im Übrigen auch eine günstige Voraussetzung für die dauerhafte und angemessene Eingliederung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben zu schaffen. Diese Kriterien der Ermessensentscheidung hat die SDM in der Weise berücksichtigt, dass sie die persönliche Situation des Antragstellers in der bereits begonnenen Ausbildung in ihre Entscheidung einbezogen und betont hat, dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass sein Verhalten auch Folgen bezüglich dienstlicher Belange nach sich ziehen könne. Hieraus hat sie bei summarischer Prüfung ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass sich das vom Antragsteller gezeigte Verhalten mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer und - im Anschluss daran - einer Verwendung im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens nicht vereinbaren lässt.
Die Ablösungsentscheidung der SDM ist auch unter formellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde durch das Schreiben der SDM vom 11. Mai 2005 entsprechend Nr. 9 Abs. 3 und 4 der Versetzungsrichtlinien ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme gegeben.
Dem Antragsteller entstehen mit der sofortigen Vollziehung der Ablösung von der Kommandierung keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Anhaltspunkte für persönliche oder wirtschaftliche Härten hat der Antragsteller nicht substantiiert glaubhaft gemacht; solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Antragsteller durch den Abbruch der Ausbildung „massive Nachteile“ bei der Wiedereingliederung habe, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne substantiierte Hinweise seitens des Antragstellers nicht zu beantworten.
Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.