Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 B 60.11

vom 19.01.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

BVerwG 5 B 60.11

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.10.2011 - AZ: OVG 9 E 981/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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