Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 9 A 16.11

vom 12.04.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

BVerwG 9 A 16.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. April 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
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