Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom 10.02.2006

Land Berlin muss Zeugen Jehovas endgültig die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, durch das das Land Berlin verpflichtet worden ist, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Damit hat ein seit über zwölf Jahren währender Rechtsstreit seinen Abschluss gefunden. Im Zuge dieser gerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2000 entschieden, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas seien die begehrten Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewähr dafür bietet, die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Zur Klärung dieser Frage war der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. März 2005 festgestellt, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht rechtstreu verhalte, insbesondere die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte oder die fundamentalen Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts verletze oder gefährde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil keine Gründe für die Zulassung der (erneuten) Revision vorlägen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

BVerwG 7 B 80.05 - Beschluss vom 01.02.2006


Beschluss vom 01.02.2006 -
BVerwG 7 B 80.05ECLI:DE:BVerwG:2006:010206B7B80.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 80.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.03.2005 - AZ: OVG 5 B 12.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

ob in einem Rechtsstreit einer Religionsgemeinschaft um die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die antragstellende Religionsgemeinschaft oder die die Anerkennung verneinende Behörde darlegungs- und beweispflichtig für die Frage ist, ob die Religionsgemeinschaft die (ungeschriebene) Voraussetzung der so genannten Rechtstreue erfüllt, die Religionsgemeinschaft also insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht beeinträchtigt oder gefährdet.