Verfahrensinformation



Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Wegstreckenentschädigung. 


Der Antragsteller ist freigestelltes Mitglied des örtlichen Personalrats und fährt arbeitstäglich mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu dem rund 31 km entfernten Sitz des Personalrates und zurück. Bis zum 20. November 2010 gewährte die beteiligte Dienststelle dem Antragsteller hierfür Reisekostenvergütung in Form von Trennungsgeld. Mit Blick auf die zum 21. November 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsRKG) begehrte der Antragsteller Anfang Dezember 2010, ihm für diese Fahrten eine Reisekostenvergütung in Gestalt der sogenannten großen Wegstreckenentschädigung ohne Anrechnung der Wegstrecke zwischen Wohnung und bisherigem Beschäftigungsort zu zahlen. Dem trat die beteiligte Dienststelle entgegen und gewährte dem Antragsteller lediglich eine Reisekostenvergütung in Gestalt der sogenannten kleinen Wegstreckenentschädigung unter Anrechnung der Wegstrecke zwischen Wohnort und bisherigem Beschäftigungsort.


Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt hat. Er hat damit in der ersten Instanz überwiegend keinen Erfolg gehabt. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Antragstellers dahin erkannt, dass die Wegstrecke zwischen Wohnort und dem Ort seiner bisherigen Beschäftigung nicht anzurechnen sei. Allerdings hat es dem Antragsteller nur einen Anspruch auf Reisekostenvergütung in Gestalt der sogenannten kleinen Wegstreckenentschädigung zugesprochen. Letzteres hat das Oberverwaltungsgericht bestätigt. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers fehle es an einem - für die sogenannte große Wegstreckenentschädigung erforderlichen - triftigen Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Der Antragsteller könne nämlich in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung den Sitz des Personalrates in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Im Unterschied zum Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht - ebenfalls unter Rückgriff auf eine Vorschrift des Trennungsgeldrechts - jedoch entschieden, dass die Strecke zwischen der Wohnung und dem bisherigen Beschäftigungsort anzurechnen sei.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zur Klärung insbesondere der Frage zugelassen, ob die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen trennungsgeldrechtlichen Vorschriften nach der Änderung des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.


 


Beschluss vom 02.05.2017 -
BVerwG 5 PB 29.15ECLI:DE:BVerwG:2017:020517B5PB29.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 5 PB 29.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:020517B5PB29.15.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 29.15

  • VG Dresden - 28.06.2013 - AZ: VG 9 K 570/12
  • OVG Bautzen - 20.08.2015 - AZ: OVG 9 A 551/13.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 SächsRKG und § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 SächsTGV und § 6 Abs. 2 SächsTGV jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 5.17 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.

Beschluss vom 01.03.2018 -
BVerwG 5 P 5.17ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B5P5.17.0

Wegstreckenentschädigung für Fahrten freigestellter Personalratsmitglieder zum Sitz des Personalrats

Leitsätze:

1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG steht freigestellten Personalratsmitgliedern für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Reisekostenvergütung in Gestalt der "großen Wegstreckenentschädigung" in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG zu, wenn die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Vergleich zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit zu einer gewichtigen Zeitersparnis führt (hier täglich bis zu 80 Minuten bei einer Gesamtwegezeit von bis zu drei Stunden).

2. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung für solche Fahrten sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle und zurück anzurechnen.

  • Rechtsquellen
    SächsPersVG §§ 8, 45 Abs. 1
    SächsRKG §§ 4, 5

  • VG Dresden - 28.06.2013 - AZ: VG 9 K 570/12
    OVG Bautzen - 20.08.2015 - AZ: OVG 9 A 551/13.PL

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B5P5.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 P 5.17

  • VG Dresden - 28.06.2013 - AZ: VG 9 K 570/12
  • OVG Bautzen - 20.08.2015 - AZ: OVG 9 A 551/13.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Anhörung vom 1. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Stengelhofen-Weiß
und Dr. Harms sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
für Recht erkannt:

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2015 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2013 geändert. Der Beteiligte wird verpflichtet, an den Antragsteller für dessen tägliche Fahrten von seinem Wohnsitz in Au. zum Sitz der Personalräte in An. Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes unter Anrechnung der Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz in Au. und seinem bisherigen Dienstort in S. zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Wegstreckenentschädigung.

2 Der in Au. wohnende Antragsteller ist freigestelltes Mitglied des örtlichen Personalrats beim Landratsamt E.-kreis - dem Beteiligten - und Vorsitzender des Gesamtpersonalrats des E.-kreises. Der Sitz beider Personalvertretungen befindet sich beim Landratsamt E.-kreis in An. Vor seiner Freistellung war der Antragsteller bei der unteren Vermessungsbehörde des Landratsamtes mit Sitz in S. beschäftigt.

3 Der Antragsteller stellte erstmals Anfang Dezember 2010 für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Sitz der Personalvertretungen unter Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges einen Antrag auf Reisekostenvergütung in Gestalt der so genannten großen Wegstreckenentschädigung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG) ohne Anrechnung der Wegstrecke zwischen Wohnung und bisherigem Beschäftigungsort. Zugleich beantragte er festzustellen, dass triftige Gründe für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeuges vorlägen.

4 Dem trat der Beteiligte entgegen und gewährte dem Antragsteller lediglich Reisekostenerstattung in Gestalt der so genannten einfachen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG unter Anrechnung der Wegstrecke zwischen Au. und S. Triftige Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges wurden nicht anerkannt.

5 In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten verpflichtet, dem Antragsteller Reisekostenvergütung auf der Grundlage der einfachen Wegstreckenentschädigung ohne Anrechnung der Strecke von dessen Wohnort in Au. zum eigentlichen Dienstort in S. zu zahlen.

6 Die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die auf Anrechnung der Strecke zwischen der Wohnung des Antragstellers und seinem bisherigen Beschäftigungsort zielende Beschwerde des Beteiligten hat vor dem Oberverwaltungsgericht hingegen Erfolg gehabt.

7 Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder, die regelmäßig vom Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnortes und des Ortes ihrer bisherigen Beschäftigung an ihren Wohnort zurückkehrten, hätten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs Anspruch auf Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot dürften diese Personalratsmitglieder aber nicht schlechter gestellt werden als abgeordnete Beamte, die nach § 15 SächsRKG trennungsgeldberechtigt seien. In entsprechender Anwendung des Trennungsgeldrechts stehe dem Antragsteller nur Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG zu, weil die tägliche Wegezeit, die er benötige, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort aus den Sitz der Personalvertretungen zu erreichen und zurückzukehren, drei Stunden nicht überschreite. Aus dem personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot folge, dass sich der Antragsteller die Fahrauslagen anrechnen lassen müsse, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen seiner Wohnung und der bisherigen Dienststätte entstanden wären. Dies ergebe sich aus dem auch insoweit entsprechend anwendbaren Trennungsgeldrecht.

8 Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Beteiligten zur Zahlung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 SächsRKG für die in Rede stehenden Fahrten ohne Anrechnung der Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz und seinem bisherigen Dienstort in S. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar: Das Personalvertretungsrecht sehe vor, dass Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig seien, ausschließlich Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 SächsRKG erhielten. Dies schließe es entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus, trennungsgeldrechtliche Vorschriften entsprechend anzuwenden und das Vorliegen triftiger Gründe nach § 5 Abs. 2 SächsRKG unter Hinweis darauf zu verneinen, dass nach Trennungsgeldrecht eine Wegezeit von bis zu drei Stunden täglich zumutbar sei. Im vorliegenden Fall seien triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs gegeben. Ein solcher Grund sei u.a. anzunehmen, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs im Vergleich zur Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ein erheblicher Arbeitszeitgewinn eintrete. Das sei bei einer Reduzierung der täglichen Fahrtzeit - wie hier - um 40 Minuten je Strecke zu bejahen. Auch liege ein zwingender persönlicher Grund für die Nutzung des Kraftfahrzeugs vor, weil er zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau für die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder verantwortlich sei. Auch deshalb könne er nicht auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden. Da Trennungsgeldrecht keine Anwendung finde, könne - anders als das Oberverwaltungsgericht meine - die Anrechnung der Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und seiner bisherigen Dienststätte nicht auf trennungsgeldrechtliche Gesichtspunkte gestützt werden.

9 Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II

10 Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts beruhen auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes - SächsPersVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 <SächsGVBl. S. 430>, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 <SächsGVBl. S. 305, 320>, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), soweit in ihnen angenommen wird, der Antragsteller könne für seine arbeitstäglichen Fahrten zu dem Sitz der Personalräte in An. keine Reisekostenvergütung in Form der Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter - Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG) - vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) verlangen (1.). Unbegründet erweist sich die Rechtsbeschwerde hingegen insoweit, als der Antragsteller die Gewährung dieser Vergütung ohne Anrechnung der Wegstrecke von seinem Wohnsitz - der Wohnung - zu dem bisherigen Dienstort in S. erstrebt (2.).

11 1. Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Antragsteller Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG zu zahlen.

12 a) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Reisekostenvergütung in Gestalt der Wegstreckenentschädigung liegen vor.

13 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 SächsRKG (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG). Die Verfahrensbeteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG auch die Kosten für arbeitstägliche Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Beschäftigungsortes erfasst (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 ff. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 8) und dass der Antragsteller nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt war und - worüber Einigkeit besteht - noch ist (§ 46 Abs. 3 SächsPersVG). Zwischen den Beteiligten ist zu Recht auch unstreitig, dass tägliche Fahrten des Antragstellers zur Erfüllung der Personalratsaufgaben im Sinne der genannten Vorschrift notwendig waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 10). Damit tritt die in § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach diese Personalratsmitglieder und so auch der Antragsteller Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 SächsRKG erhalten. Diese Bestimmung regelt die bei Dienstreisen zu gewährende Reisekostenvergütung. Da die Begriffsdefinitionen des Reisekostenrechts auf die dienstliche Tätigkeit von Beamten zugeschnitten sind und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grundsätzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen, gebietet § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 SächsRKG und der dort in Bezug genommenen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 5; vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 24 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 15 m.w.N., vgl. auch SächsLT-Drs. 5/4071).

14 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsRKG umfasst die Reisekostenvergütung auch die - hier allein in Betracht kommende - Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 SächsRKG. Zwar steht freigestellten Mitgliedern des Personalrats nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz des Personalrats Trennungsgeld zu, so dass sie für arbeitstägliche Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats Kostenerstattung grundsätzlich in entsprechender Anwendung des Trennungsgeldrechts beanspruchen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 12 f., jeweils m.w.N.). Anders liegt es aber, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, dass anstelle von Trennungsgeld Reisekostenvergütung zu bewilligen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 23 und vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 11, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG sieht vor, dass Personalratsmitglieder für notwendige Reisen ausschließlich Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 SächsRKG erhalten und nicht etwa Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SächsRKG. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der mit dem Verweis auf § 1 Abs. 2 SächsRKG ausschließen wollte, dass die Kostenerstattung bei Reisen von Personalratsmitgliedern nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften erfolgt (vgl. SächsLT-Drs. 5/4071).

15 b) Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG Anspruch auf Gewährung der so genannten großen Wegstreckenentschädigung.

16 Ein Personalratsmitglied, das im Rahmen einer notwendigen Reise Strecken mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt, erhält auf jeden Fall in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG die so genannte einfache Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG erhöht sich die Wegstreckenentschädigung für Strecken, die das Personalratsmitglied aus triftigen Gründen mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, auf 25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (so genannte große Wegstreckenentschädigung). Triftige Gründe im Sinne des Sächsischen Reisekostengesetzes sind dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SächsRKG).

17 Der Senat lässt dahingestellt, ob ein Anspruch auf die große Wegstreckenentschädigung etwa schon deshalb besteht, weil sich die Entscheidung des Antragstellers für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs als vertretbar erweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht Personalratsmitgliedern bei der entsprechenden Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen, soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu, der sich auch auf die Ausführung der Reise erstreckt, also insbesondere auf die Frage, ob die Aufgaben des Personalrats nicht auf andere, kostensparendere Weise als durch die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs hätten erfüllt werden können. Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2008 - 6 PB 3.08 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 ff. und - 6 PB 4.08 - juris Rn. 4 ff. m.w.N., vgl. auch Beschlüsse vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17; vom 1. Juli 2010 - 6 PB 7.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 38 Rn. 22 und vom 26. März 2013 - 6 PB 2.13 - juris Rn. 3). Es könnte fraglich sein, ob ein solcher begrenzter Beurteilungsspielraum nur eingeräumt ist, wenn hinreichende Gründe dafür sprechen, dass die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs gerade für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist und ob - sollte das der Fall sein - diese Voraussetzung hier vorliegt. Der Senat braucht dem hier schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Antragsteller auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle die große Wegstreckenentschädigung beanspruchen kann.

18 Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil triftige Gründe für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs allein unter reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen sind. Der Anspruch besteht jedenfalls bei Einbeziehung spezieller personalvertretungsrechtlicher Gesichtspunkte. Da die von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG in Bezug genommenen Bestimmungen des Reisekostenrechts aus den aufgezeigten Gründen nur entsprechend Anwendung finden, ist bei deren Auslegung und Anwendung der inneren Logik, den Normen und den Grundsätzen des Personalvertretungsrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 5). Als ein derartiger Grundsatz, der insoweit strikte Beachtung verdient, ist derjenige des § 8 Halbs. 1 SächsPersVG anzusehen. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsmandat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 15 f. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 16 m.w.N.). Aus diesem Verbot folgt auch, den Beschäftigten vor Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann. Erhält er diese Kosten zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens "zuschießen". Dies ist mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 26 und 30; vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 16 und 20 und vom 19. Juni 2013 - 6 PB 18.12 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 2 Rn. 14). Im Gegenteil wäre eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit würde die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt. Deren Aufgaben bestehen vor allem darin, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Belange der Beschäftigten in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten wahrzunehmen. Mit dem aus dieser anspruchsvollen Aufgabe erwachsenen Erfordernis qualifizierter Interessenvertretung verträgt sich eine Gesetzesauslegung nicht, die die Mandatswahrnehmung durch nicht in der Nähe des Sitzes der Personalvertretung wohnende Beschäftigte behindert. Eine qualifizierte Wahrnehmung der Belange ist aber nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes für Beschäftigte, bei denen sich der Sitz des Personalrats nicht an dem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort befindet, mit unvermeidbaren finanziellen Opfern in der Weise verbunden ist, dass sie nicht nur geringe unvermeidbare zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Personalratssitzes selbst tragen müssen. Dem ist durch die Auslegung und Anwendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 27 und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 1 Rn. 18). Dies bedeutet nicht, dass einem freigestellten Personalratsmitglied für die hier in Rede stehenden arbeitstäglichen Fahrten stets Reisekostenvergütung in Gestalt der großen Wegstreckenentschädigung zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 6 PB 18.12 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 2 Rn. 14). Ist ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für diese Fahrten möglich und zumutbar und benutzt er gleichwohl - in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 15 Cent je Kilometer entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG gerechtfertigt. Eine Benachteiligung wegen der Personalratstätigkeit liegt darin offensichtlich nicht. Das freigestellte Personalratsmitglied wird in diesem Fall genauso behandelt wie Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bevorzugt. Spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, die in der Beschränkung auf den im Vergleich zur Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG geringeren Satz des § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG zum Ausdruck kommende ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17; vom 1. Juli 2010 - 6 PB 7.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 38 Rn. 22 und vom 26. März 2013 - 6 PB 2.13 - juris Rn. 3). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen hier mit Blick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot triftige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsRKG für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs vor.

19 Der Antragsteller wird durch die arbeitstäglichen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der Personalräte in An. mit Fahrtkosten belastet, die ihm ohne sein Personalratsmandat nicht entstanden wären. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind abgeordnete Beamte insoweit nicht die zutreffende Vergleichsgruppe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 15 f. und vom 28. November 2012 - 6 P 3.12 - Buchholz 262 § 9 TGV Nr. 1 Rn. 24, jeweils zum Begünstigungsverbot). Der Vergleich mit abgeordneten Beamten liefe auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwider, dass im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG Reisekostenvergütung nicht nach trennungsgeldrechtlichen Gesichtspunkten gewährt wird.

20 Wäre der Antragsteller kein Personalratsmitglied, müsste er seinen Dienst an seinem bisherigen Dienstort verrichten. Ihm entstünden nur die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung in Au. und S., nicht hingegen die erheblich höheren Kosten der arbeitstäglichen Fahrten zwischen Au. und An. Dies wäre in der Regel auch der Fall, wenn er Mitglied des Personalrats ohne gänzliche Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit wäre und allenfalls gelegentlich nach An. fahren müsste. Eine finanzielle Schlechterstellung des Antragstellers träte dann nicht ein, wenn er die Strecke zum Sitz der Personalräte und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte. In diesem Fall erhielte er die Fahrtkosten nach Maßgabe des § 4 SächsRKG erstattet. Gleichwohl hat er einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG.

21 Dem Antragsteller ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar möglich. Sie ist ihm hingegen nicht zuzumuten. Dies ergibt sich schon daraus, dass er bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zur Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeiteinbuße in Kauf nehmen muss. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beträgt die Fahrtzeit der Busse für den einfachen Weg zwischen Au. und An. sechzig bis siebzig Minuten. Die Dauer der Fußwege von seiner Wohnung zur Bushaltestelle und vom Sitz der Personalräte zur Bushaltestelle beläuft sich auf jeweils nicht mehr als zehn Minuten. Mithin benötigt der Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel am Tag etwa zwei Stunden vierzig Minuten bis drei Stunden. Fährt er den Weg zum Sitz der Personalräte und zurück mit seinem Kraftfahrzeug, ist eine Zeitersparnis von insgesamt sechzig bis achtzig Minuten je Arbeitstag möglich. Diese kommt seiner Freizeit zugute. Bezogen auf eine Arbeitswoche kann die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs zu einer Verringerung der Fahrtzeit um mehr als sechseinhalb Stunden führen. Diese Ersparnis ist sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gesamtwegezeit von erheblichem Gewicht. Mit Rücksicht auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot ist es deshalb ausgeschlossen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl als zumutbar und die Kosten für die Nutzung des Kraftfahrzeugs als vermeidbar anzusehen. Würden diese nicht geringen Mehrkosten in erheblichem Umfang nicht erstattet, wäre dies - objektiv betrachtet - geeignet, qualifizierte Beschäftigte von der Wahrnehmung eines Amtes als freigestelltes Personalratsmitglied abzuhalten. Demgegenüber muss der Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber gewollten ökologischen Verhaltenssteuerung zurücktreten.

22 2. Bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung sind die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung des Antragstellers zu seiner bisherigen Dienststelle in S. und zurück anzurechnen. Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG. Als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG sind mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG alle Fahrten anzusehen, die durch das Personalratsamt verursacht sind. Deshalb sind nur die durch die Personalratstätigkeit veranlassten (Mehr-)Kosten erstattungsfähig. Ausgeschlossen ist mithin die Erstattung von Fahrtkosten, die auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt anfallen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 14 und vom 28. Januar 2010 - 6 P 1.09 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 12 f.). Gemessen daran sind die Kosten außer Acht zu lassen, die für Fahrten zur bisherigen Dienststelle und zurück entstanden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004 - 6 P 6.04 - juris Rn. 9 und 13). Diese Wegstrecke ist nicht zu berücksichtigen.