Beschluss vom 01.03.2018 -
BVerwG 5 PB 7.17ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B5PB7.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 PB 7.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:010318B5PB7.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 7.17

  • VG Minden - 26.03.2015 - AZ: VG 14 K 1202/14.PVL
  • OVG Münster - 01.06.2017 - AZ: OVG 20 A 965/15.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 1. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 79 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) vom 3. Dezember 1974 (NW GV. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2017 (NW GV. S. 410), entsprechend anwendbaren §§ 92a und 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 und vom 1. November 2016 - 5 PB 2.16 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 Der Antragsteller möchte die Fragen beantwortet wissen:
"Kann es dann auch zu einer tatsächlichen Eingliederung kommen, wenn Tätigkeiten von Leiharbeitnehmern oder Ärzten im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses von vornherein auf längstens zwei Monate im Jahr begrenzt sind und sind die persönlichen und sozialen Kontakte zu den anderen Beschäftigten wegen der zeitlichen Begrenzung der nicht auf regelmäßige Wiederholung angelegten Aushilfsbeschäftigung notwendigerweise dann beschränkt"?

4 Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie sind, soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

5 Die Fragen beziehen sich auf die (tatsächliche) Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle als Voraussetzung einer Einstellung und damit auf das Recht zur Mitbestimmung bei Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Eingliederung voraus, dass die geplante Beschäftigung nicht nur vorübergehend und geringfügig ist. Im Regelfall gilt die Vermutung, dass Tätigkeiten in einer Dienststelle dann geringfügiger und vorübergehender Natur sind, wenn sie auf längstens zwei Monate befristet sind. Beschränken sie sich auf besonders veranlasste Einzelfälle, kommt es in der Regel nicht zu einer sozialen Abhängigkeit des Arbeitnehmers von dem Empfänger der Dienstleistung und auch die persönlichen und sozialen Kontakte zu den anderen Beschäftigten sind notwendigerweise beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 Rn. 22, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 S. 16 ff., vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230 <232> und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347 <351 f.>). Mithin ist geklärt, wie die von dem Antragsteller gestellten Fragen für den Regelfall zu beantworten sind. Ob eine Ausnahme von dem Regelfall anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich.

6 Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf besteht. Er verweist insoweit auf den Zweck der Mitbestimmung bei Einstellung, die kollektiven Interessen der von dem Personalrat vertretenen Beschäftigten zu wahren, und darauf, dass diese Interessen insbesondere in den auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachtenden Versagungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG ihren Ausdruck finden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass der Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung und die genannten Versagungsgründe für die Annahme sprechen, in der Regel führe eine Beschäftigung nicht zur Eingliederung, wenn sie nicht länger als zwei Monate im Jahr in der Dienststelle dauern soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 S. 20).

7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 79 Abs. 2 LPVG NW i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG).